TE Vwgh Erkenntnis 2013/5/24 2013/02/0085

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Veröffentlicht am 24.05.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1a;
VStG §44a Z1;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie Hofrat Mag. Dr. Köller und Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des W in Z, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell/See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 4. März 2013, Zlen. UVS-3/20418/13-2013, UVS-28/11086/13-2013, betreffend Übertretungen der StVO (mitbeteiligte Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig erachtet, er habe am 27. September 2011 ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug gelenkt, und zwar gegen 19.20 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,81 mg/l) in K. (Spruchpunkt 1.) und gegen 20.15 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in G. (Spruchpunkt 2.). Der Beschwerdeführer habe dadurch zwei Übertretungen gemäß § 5 Abs. 1 StVO begangen, weshalb über ihn zu 1. gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.620,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 339 Stunden) und zu 2. gemäß § 99 Abs. 1a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.400,-- (Ersatzfreiheitstrafe 270 Stunden) verhängt wurde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig erachtet, er habe am 27. September 2011 ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug gelenkt, und zwar gegen 19.20 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,81 mg/l) in K. (Spruchpunkt 1.) und gegen 20.15 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in G. (Spruchpunkt 2.). Der Beschwerdeführer habe dadurch zwei Übertretungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen, weshalb über ihn zu 1. gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.620,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 339 Stunden) und zu 2. gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.400,-- (Ersatzfreiheitstrafe 270 Stunden) verhängt wurde.

In der Begründung gab die belangte Behörde den Inhalt der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der BH Z. vom 29. November 2011 sowie die Angaben der in der mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2012 bei der belangten Behörde vernommenen Personen wieder und stellte zunächst das im Spruch wiedergegebene Verhalten des Beschwerdeführers als Sachverhalt fest. Der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde in der Begründung weiter - sei anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgehalten und einem Vortest unterzogen worden. Das Ergebnis der Messung mit dem Vortestgerät habe um 19.25 Uhr einen Wert von 0,90 mg/l ergeben. Deshalb sei der Beschwerdeführer zu einem Alkomattest aufgefordert worden, welcher in der 200 m vom Tatort entfernt gelegenen Dienststelle durchgeführt worden sei. Der Fahrzeugschlüssel des gegenständlichen LKW's sei dem ungarischen Beifahrer des Beschwerdeführers an Ort und Stelle übergeben worden. Die erste Messung auf dem Gerät der Marke Siemens Alkomat M52052/A15, Gerätenummer W05-625 (aufrecht geeicht, halbjährliche Überprüfungen durchgeführt) habe um

19.45 Uhr einen Wert von 0,82 mg/l ergeben. Der Wert der zweiten Messung um 19:47 Uhr habe 0,81 mg/l betragen. Gegen

20.15 Uhr sei der ungarische Arbeitskollege des Beschwerdeführers zur Polizeiinspektion gekommen und habe den Beamten mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit dem LKW in Richtung Z. weggefahren sei. Der Beschwerdeführer sei im Bereich G. durch Beamte der Patrouille Z. zur Anhaltung gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe somit ein zweites Mal am 27. September 2011 gegen 20.15 Uhr den dem Kennzeichen nach näher bestimmten LKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Nachdem die Beamten mit dem Beschwerdeführer zur Polizeiinspektion zurückgekehrt seien, habe das am Tisch liegen gebliebene Messprotokoll gefehlt. Der Beschwerdeführer habe bis zum Schluss bestritten, mit dem Verschwinden des Messprotokolls irgendetwas zu tun zu haben. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer um 20.15 Uhr den LKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von mehr als 0,81 mg/l gelenkt habe.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, im Akt befinde sich ein Foto vom Vortestgerät mit einem darauf abgebildeten Messwert von 0,90 mg/l, wobei die Messung um

19.25 Uhr stattgefunden habe. Dieses Foto sei nach dem Verschwinden des Messprotokolls angefertigt worden, da die zehn letzten Ergebnisse auf einem Vortestgerät aufgezeichnet würden. Die in der Berufungsverhandlung vorgelegten handschriftlichen Notizen des Beamten seien als Beweis für die Alkoholisierung des Beschwerdeführers ausreichend und es sei dem Beamten als erfahrenem Polizisten zuzutrauen, dass er den Messtreifen vom Alkomaten richtig ablese und auch in seine Notizen richtig übertrage und somit von einem Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers um 19.47 Uhr von 1,62 Promille auszugehen sei. Da der Beschwerdeführer ca. 25 Minuten nach der Feststellung seiner Alkoholisierung neuerlich den LKW gelenkt habe, hätten die Beamten keinen neuerlichen Alkomattest durchgeführt. Die Schilderungen des Geschehnisablaufes durch die beiden Polizeibeamten seien sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht nachvollziehbar und schlüssig. Es sei ihnen als geschulte Straßenaufsichtsorgane eine entsprechend verlässliche Wahrnehmung zuzubilligen und kein Grund ersichtlich, weshalb die Beamten eine ihnen fremde Person wahrheitswidrig belasten hätten sollen. Der Alkomat sei laut Eichbestätigung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen am 17. Februar 2011 mit der gesetzlichen Nacheichfrist 31. Dezember 2013 geeicht worden; auch die halbjährlichen Überprüfungen hätten laut Lieferschein - Alkomatüberprüfungsprotokoll stattgefunden. Die letzten Wartungen vor dem Tatzeitpunkt seien am 17. Februar 2011 und 17. August 2011 erfolgt.

In der Folge stellte die belangte Behörde die Rechtslage dar und führte zu Spruchpunkt 2. aus, auf Grund des durchschnittlichen Verbrennungswertes des Alkohols im Blut von 0,1 bis 0,12 Promille pro Stunde müsse im Zweifel für den Beschwerdeführer angenommen werden, dass der Alkoholgehalt um 20.15 Uhr unter dem in § 99 Abs. 1 lit. a StVO angeführten Wert gefallen sei, weshalb im Zweifel die Strafnorm nach § 99 Abs. 1a StVO heranzuziehen gewesen sei. Ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür, dass die verspätete halbjährliche Überprüfung das Messergebnis zu Lasten des Beschwerdeführers verändert habe, weil die halbjährliche Wartung des Alkomaten statt am 1. August 2011 erst am 17. August 2011 erfolgt sei, sei nicht einzuholen gewesen, weil es sich dabei um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handle.In der Folge stellte die belangte Behörde die Rechtslage dar und führte zu Spruchpunkt 2. aus, auf Grund des durchschnittlichen Verbrennungswertes des Alkohols im Blut von 0,1 bis 0,12 Promille pro Stunde müsse im Zweifel für den Beschwerdeführer angenommen werden, dass der Alkoholgehalt um 20.15 Uhr unter dem in Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO angeführten Wert gefallen sei, weshalb im Zweifel die Strafnorm nach Paragraph 99, Absatz eins a, StVO heranzuziehen gewesen sei. Ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür, dass die verspätete halbjährliche Überprüfung das Messergebnis zu Lasten des Beschwerdeführers verändert habe, weil die halbjährliche Wartung des Alkomaten statt am 1. August 2011 erst am 17. August 2011 erfolgt sei, sei nicht einzuholen gewesen, weil es sich dabei um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt - zwar unzutreffend unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, jedoch erkennbar als Verfahrensmangel - die Beweiswürdigung der belangten Behörde, weil diese von der festgestellten Alkoholisierung ausgegangen sei, obwohl kein Messstreifen vorgelegen sei. Ohne Vorliegen eines solchen Messprotokolls sei der Beweis einer Alkoholisierung nicht gelungen. Nur das Vorliegen eines Messstreifens könne Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 5 StVO sein.Der Beschwerdeführer rügt - zwar unzutreffend unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, jedoch erkennbar als Verfahrensmangel - die Beweiswürdigung der belangten Behörde, weil diese von der festgestellten Alkoholisierung ausgegangen sei, obwohl kein Messstreifen vorgelegen sei. Ohne Vorliegen eines solchen Messprotokolls sei der Beweis einer Alkoholisierung nicht gelungen. Nur das Vorliegen eines Messstreifens könne Voraussetzung für eine Bestrafung nach Paragraph 5, StVO sein.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist -Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist -

die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Unter Beachtung der nämlichen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. Juni 2008, 2007/02/0288). die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Unter Beachtung der nämlichen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 25. Juni 2008, 2007/02/0288).

Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde die Feststellungen über die Alkoholisierung des Beschwerdeführers auf Grund einer unschlüssigen Beweiswürdigung getroffen hat. Es lagen vom Messstreifen des Alkomaten durch den Polizeibeamten abgeschriebene Notizen über die Messergebnisse vor; der Beschwerdeführer hat auch nicht bestritten, alkoholisiert gewesen zu sein. Die Annahme des Beschwerdeführers, allein ein Messprotokoll könne einen Beweis über die Alkoholisierung erbringen, ist unzutreffend. Eine solche Beweisregel, die im Übrigen dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung widerspräche, findet sich nicht in den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführten Erkenntnissen (etwa vom 15. Dezember 1992, Zl. 92/11/0198). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Gegenteil auch in einem Fall eines nicht vorhandenen Messstreifens in freier Beweiswürdigung den Beweis von gültigen Blasversuchen als erbracht angesehen (vgl. das Erkenntnis vom 17. Juni 2004, Zl. 2002/03/0111).Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde die Feststellungen über die Alkoholisierung des Beschwerdeführers auf Grund einer unschlüssigen Beweiswürdigung getroffen hat. Es lagen vom Messstreifen des Alkomaten durch den Polizeibeamten abgeschriebene Notizen über die Messergebnisse vor; der Beschwerdeführer hat auch nicht bestritten, alkoholisiert gewesen zu sein. Die Annahme des Beschwerdeführers, allein ein Messprotokoll könne einen Beweis über die Alkoholisierung erbringen, ist unzutreffend. Eine solche Beweisregel, die im Übrigen dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung widerspräche, findet sich nicht in den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführten Erkenntnissen (etwa vom 15. Dezember 1992, Zl. 92/11/0198). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Gegenteil auch in einem Fall eines nicht vorhandenen Messstreifens in freier Beweiswürdigung den Beweis von gültigen Blasversuchen als erbracht angesehen vergleiche , das Erkenntnis vom 17. Juni 2004, Zl. 2002/03/0111).

Andere Gründe für die behauptete Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde werden in der Beschwerde nicht vorgetragen, weshalb der behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt.

Eine Rechtswidrigkeit hinsichtlich Spruchpunkt 2. sieht der Beschwerdeführer darin, dass der Alkoholisierungsgrad nicht im Spruch genannt wird.

Zwar trifft dies zu, allerdings bedarf es für die Annahme des Tatbilds des § 5 Abs. 1 StVO nicht der Feststellung eines bestimmten Alkoholisierungsgrades (vgl. das Erkenntnis vom 20. November 1986, Zl. 86/02/0116); zudem hat die belangte Behörde die Bestrafung in diesem Punkt ausdrücklich auf § 99 Abs. 1a StVO gestützt, weshalb dem Beschwerdeführer eine 0,8 mg/l übersteigende Alkoholisierung ohnehin nicht angelastet wurde.Zwar trifft dies zu, allerdings bedarf es für die Annahme des Tatbilds des Paragraph 5, Absatz eins, StVO nicht der Feststellung eines bestimmten Alkoholisierungsgrades vergleiche , das Erkenntnis vom 20. November 1986, Zl. 86/02/0116); zudem hat die belangte Behörde die Bestrafung in diesem Punkt ausdrücklich auf Paragraph 99, Absatz eins a, StVO gestützt, weshalb dem Beschwerdeführer eine 0,8 mg/l übersteigende Alkoholisierung ohnehin nicht angelastet wurde.

Völlig unbestimmt bleibt das unter dem Aspekt eines Verfahrensmangels erstattete Vorbringen, es hätten sich "objektivierte Bedenken gegen die Richtigkeit der Messung ergeben", weil die Wartung des verwendeten Alkomaten statt spätestens am 1. August 2011 erst am 17. August 2011 durchgeführt worden sei. Zu welchen Ergebnissen der vom Beschwerdeführer angesprochene Sachverständige bei der Beurteilung dieses Umstandes gekommen wäre, lässt der Beschwerdeführer offen, die Relevanz eines solchen Verfahrensmangels hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Mai 2013

Schlagworte

Tatbild Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung freie Beweiswürdigung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013020085.X00

Im RIS seit

19.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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