Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie Hofrat Mag. Dr. Köller und Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des S in V, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 5. Februar 2013, Zl. UVS 303.8-2/2012-22, betreffend Übertretung der StVO (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie Hofrat Mag. Dr. Köller und Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des S in römisch fünf, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 5. Februar 2013, Zl. UVS 303.8-2/2012-22, betreffend Übertretung der StVO (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig erachtet, er habe sich, obwohl der Verdacht bestanden habe, dass er am 1. Juli 2012 um 04.38 Uhr im Ortsgebiet von G. auf der B 73 als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKW's mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei die Weigerung um 04.55 Uhr an einem näher bestimmten Ort erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. b StVO iVm § 5 Abs. 2 Z 2 StVO übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Tage) verhängt wurde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig erachtet, er habe sich, obwohl der Verdacht bestanden habe, dass er am 1. Juli 2012 um 04.38 Uhr im Ortsgebiet von G. auf der B 73 als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKW's mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei die Weigerung um 04.55 Uhr an einem näher bestimmten Ort erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, StVO übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Tage) verhängt wurde.
In der Begründung gab die belangte Behörde den Inhalt der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der BH G. vom 15. Oktober 2012 wieder, in der der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass er bei dem gegenständlichen Verkehrsunfall mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe geprallt sei, ein stumpfes Kopftrauma erlitten habe, welches zur Einschränkung der Hirnleistungsfähigkeit und zumindest zu einer starken Einschränkung seiner Diskretions- und Dispositionsfähigkeit geführt habe. Deshalb habe er unbewusst der Aufforderung zur Atemalkoholuntersuchung nicht zugestimmt. Der Beschwerdeführer beantrage die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Gerichtsmedizin.
Dem Antrag des Beschwerdeführers folgend - so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiter - sei als medizinischer Sachverständiger Dr. G. beigezogen worden, der als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für diesen Bereich, aktiver Notarzt und mit Berechtigung zur bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst, seit 15 Jahren Gutachten mit dem Schwerpunkt "Verkehrsmedizin, Verletzungsfolgen und Maßnahmenverfahren" erstellt habe. Der Sachverständige sei auf Grund der Verfahrensergebnisse, darunter die nach dem Unfall beim LKH Graz mit dem Beschwerdeführer aufgenommene Anamnese, wonach keinerlei äußere Verletzungen vorgelegen seien, zu dem Ergebnis gekommen, zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ablegung der Atemalkoholkontrolle seien beim Beschwerdeführer keine unfallbedingten psychischen Beeinträchtigungen vorgelegen, die geeignet gewesen wären, auf das Vorliegen einer schuldausschließenden, traumabedingten Hirnleistungsschwäche des Beschwerdeführers zu schließen oder seine Diskretions- und Dispositionsunfähigkeit zu bewirken. Demnach stehe - auch in Anbetracht des vollkommen orientierten Verhaltens des Beschwerdeführers nach dem Unfall - für die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Aufforderung, sich einem Atemalkoholtest zu unterziehen, dispositions- und diskretionsfähig gewesen sei, weshalb sich auch die Beiziehung des vom Beschwerdeführer beantragten Sachverständigen aus dem Gebiet der Gerichtsmedizin sowie die Beiziehung eines KFZ-technischen Sachverständigen erübrige.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich ausschließlich gegen den Umstand, dass die belangte Behörde keinen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin unter allfälliger Beiziehung eines KFZ-Sachverständigen bestellt habe. Der von der belangten Behörde bestellte Sachverständige Dr. G. sei zwar in die Liste der Gerichtssachverständigen eingetragen, sei jedoch ausschließlich für die Fachgebiete Allgemeinmedizin sowie Frauenheilkunde und Geburtshilfe zuständig. Die Bestellung dieses Sachverständigen sei vom Beschwerdeführer gerügt worden, weshalb die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe.
§ 52 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, lautet: Paragraph 52, AVG, der gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, lautet:
Ob von einer mangelnden Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit ausgegangen werden kann, kann - wenn Indizien in diese Richtung vorliegen - nur durch einen medizinischen Sachverständigen hinreichend geklärt werden (vgl. das Erkenntnis vom 20. September 1995, Zl. 94/03/0150).Ob von einer mangelnden Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit ausgegangen werden kann, kann - wenn Indizien in diese Richtung vorliegen - nur durch einen medizinischen Sachverständigen hinreichend geklärt werden vergleiche , das Erkenntnis vom 20. September 1995, Zl. 94/03/0150).
Eine Verpflichtung der Behörde zur Bestellung eines bestimmten, von der Partei genannten Gutachters besteht nicht. Der Partei steht es aber offen, im Verfahren weitere Privatgutachten, insbesondere des von ihr gewünschten Gutachters, vorzulegen (vgl. das Erkenntnis vom 20. Dezember 1995, Zl. 94/12/0030).Eine Verpflichtung der Behörde zur Bestellung eines bestimmten, von der Partei genannten Gutachters besteht nicht. Der Partei steht es aber offen, im Verfahren weitere Privatgutachten, insbesondere des von ihr gewünschten Gutachters, vorzulegen vergleiche , das Erkenntnis vom 20. Dezember 1995, Zl. 94/12/0030).
Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, dass der belangten Behörde amtliche Sachverständige aus dem fraglichen Gebiet beigegeben sind oder zur Verfügung stehen. Dies ist, soweit überblickbar, auch nicht der Fall. Die Bestellung des konkreten Sachverständigen war von daher zulässig.
In der Beschwerde wird nicht aufgezeigt, inwiefern der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige mangels Fachwissens nicht in der Lage gewesen sei, dem Auftrag der belangten Behörde entsprechend Befund und Gutachten zu erstellen. Der Hinweis auf den Eintrag als Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin sowie der Frauenheilkunde und Geburtshilfe geht darüber hinweg, dass nach den Feststellungen der belangten Behörde der Sachverständige auch als aktiver Notarzt tätig ist und seit 15 Jahren Gutachten mit dem Schwerpunkt Verkehrsmedizin, Verletzungsfolgen und Maßnahmenverfahren erstellt und zur Beantwortung der wesentlichen Verfahrensfragen berechtigt und kompetent ist. Welche Fachkompetenz ihm konkret fehlen soll, legt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht dar.
Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, auf Grund welcher fachlichen Besonderheit ein Gerichtsmediziner im Beschwerdefall zu einer anderen Beurteilung gekommen wäre.
Steht aber die fachliche Eignung des Sachverständigen zur Erhebung von Befund und zur Erstattung des Gutachtens fest, kann die Beweiskraft des Gutachtens etwa durch den Nachweis erschüttert werden, dass das Gutachten des Sachverständigen mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu bringen sei oder den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft widerspreche. Letztere Behauptung muss auch unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis gestellt werden (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Aufl., in E 255 zu § 52 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).Steht aber die fachliche Eignung des Sachverständigen zur Erhebung von Befund und zur Erstattung des Gutachtens fest, kann die Beweiskraft des Gutachtens etwa durch den Nachweis erschüttert werden, dass das Gutachten des Sachverständigen mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu bringen sei oder den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft widerspreche. Letztere Behauptung muss auch unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis gestellt werden vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren römisch eins, 2. Aufl., in E 255 zu Paragraph 52, AVG wiedergegebene Rechtsprechung).
Solche Einwände gegen das Gutachten hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen, er bringt auch nicht vor, auf Grund welcher Tatsachen ein anderer Sachverständiger zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre bzw. welche Tatsachen der Sachverständige entscheidungswesentlich einer unzutreffenden Beurteilung zugeführt hätte.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. Mai 2013
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Allgemein Sachverständiger Anspruch auf bestimmte Person Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013020081.X00Im RIS seit
19.06.2013Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013