TE Vwgh Erkenntnis 2013/5/24 2010/02/0073

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Veröffentlicht am 24.05.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

BodenmarkierungsV 1996 §22 Z1;
StVO 1960 §19 Abs6;
StVO 1960 §55 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. StVO 1960 § 19 heute
  2. StVO 1960 § 19 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 19 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  4. StVO 1960 § 19 gültig von 01.10.1994 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 19 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  6. StVO 1960 § 19 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 55 heute
  2. StVO 1960 § 55 gültig ab 31.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  3. StVO 1960 § 55 gültig von 22.07.1998 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 55 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 55 gültig von 01.10.1990 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 641/1989
  6. StVO 1960 § 55 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie die Hofräte Dr. Beck, Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des Ing. R in W, vertreten durch Dr. Reinhard Langner, Rechtsanwalt in 1140 Wien, Hütteldorfer Straße 124, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 2. Februar 2010, Zl. Senat MD-09-1098, betreffend Übertretung der StVO 1960 (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkws am 26. Mai 2008 um 11.00 Uhr im Ortsgebiet von Vösendorf Süd, SCS, Parkplatz auf der Straße parallel zum Westring, Fahrtrichtung Süden, als Wartepflichtiger durch Kreuzen einen vorrangberechtigten Fahrzeuglenker zum unvermittelten Bremsen seines Fahrzeuges genötigt.

Er habe dadurch eine Übertretung des § 19 Abs. 7 iVm § 19 Abs. 1 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.Er habe dadurch eine Übertretung des Paragraph 19, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass zur angegebenen Tatzeit an der genannten Tatörtlichkeit keine Verkehrszeichen verordnet bzw. angebracht gewesen seien und es sich beim Vorfallsort um einen Kundenparkplatz der SCS handle, seien die Straße, die parallel zum sogenannten "Westring" verlaufe und die unstrittig vom Beschwerdeführer benutzt worden sei und die Straße, die der Unfallgegner befahren habe, als gleichrangig im Sinne der StVO 1960 anzusehen. Die Rechtsauffassung, dass es sich bei letztgenannter Straße (die vom Unfallgegner befahren worden sei) um einen Parkplatz bzw. um die Ausfahrt aus einem solchen handle, sei völlig verfehlt.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 1 StVO 1960 handle es sich bei der vom Unfallgegner benutzten Straße um eine solche, die dem öffentlichen Verkehr diene und von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden könne.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph eins, StVO 1960 handle es sich bei der vom Unfallgegner benutzten Straße um eine solche, die dem öffentlichen Verkehr diene und von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden könne.

Da die gegenständliche Verkehrsfläche somit unter den Begriff "Straße mit öffentlichem Verkehr" zu subsumieren sei, habe der Beschwerdeführer als Wartepflichtiger durch Kreuzen einen vorrangberechtigten Fahrzeuglenker zum unvermittelten Bremsen seines Fahrzeuges genötigt und die ihm zur Last gelegte Übertretung objektiv gesetzt und subjektiv in der Schuldform der Fahrlässigkeit verwirklicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde wird u.a. ausgeführt, die Anwendung der sogenannten "Rechtsregel" setze die Gleichrangigkeit von Straßen voraus. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 Abs. 6 StVO 1960 (allenfalls auch § 19 Abs. 6b StVO 1960) habe jedoch am angegebenen Ort zur angegebenen Zeit insoweit eine Ausnahme von der von der belangten Behörde angewendeten Gesetzesbestimmung ("Rechtsregel") bestanden, als das unfallgegnerische Fahrzeug, das zwar am angegebenen Ort "von rechts" gekommen sei, aus einer durch Bodenmarkierungen genau gekennzeichneten Parkplatzzone die vom Beschwerdeführer frequentierte Durchzugsstraße, die parallel zum sogenannten "Westring" verlaufe, gekreuzt habe und daher benachrangt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich zum angegebenen Zeitpunkt auf dieser Durchzugsstraße parallel zum sogenannten "Westring" im fließenden Verkehr befunden. Die Unterordnung des Parkplatzbereiches sei am angegebenen Ort in einer für die Verkehrsteilnehmer klar und eindeutig erkennbaren Weise zum Ausdruck gekommen, weil die Verkehrsflächen entsprechend unterschiedlich ausgestaltet und die Unterordnung des Parkplatzbereiches gegenüber der vom Beschwerdeführer frequentierten Durchzugsstraße durch Bodenmarkierungen objektiv für die Verkehrsteilnehmer erkennbar gewesen sei.In der Beschwerde wird u.a. ausgeführt, die Anwendung der sogenannten "Rechtsregel" setze die Gleichrangigkeit von Straßen voraus. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 6, StVO 1960 (allenfalls auch Paragraph 19, Absatz 6 b, StVO 1960) habe jedoch am angegebenen Ort zur angegebenen Zeit insoweit eine Ausnahme von der von der belangten Behörde angewendeten Gesetzesbestimmung ("Rechtsregel") bestanden, als das unfallgegnerische Fahrzeug, das zwar am angegebenen Ort "von rechts" gekommen sei, aus einer durch Bodenmarkierungen genau gekennzeichneten Parkplatzzone die vom Beschwerdeführer frequentierte Durchzugsstraße, die parallel zum sogenannten "Westring" verlaufe, gekreuzt habe und daher benachrangt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich zum angegebenen Zeitpunkt auf dieser Durchzugsstraße parallel zum sogenannten "Westring" im fließenden Verkehr befunden. Die Unterordnung des Parkplatzbereiches sei am angegebenen Ort in einer für die Verkehrsteilnehmer klar und eindeutig erkennbaren Weise zum Ausdruck gekommen, weil die Verkehrsflächen entsprechend unterschiedlich ausgestaltet und die Unterordnung des Parkplatzbereiches gegenüber der vom Beschwerdeführer frequentierten Durchzugsstraße durch Bodenmarkierungen objektiv für die Verkehrsteilnehmer erkennbar gewesen sei.

Auch seien die einzelnen "Parkplatzausfahrten" zu der vom Beschwerdeführer frequentierten Durchzugsstraße, anders als etwa bei gleichrangigen Kreuzungen durch die dafür gesetzlich vorgesehene Bodenmarkierung (Begrenzungslinie für Ausfahrten beziehungsweise Einmündungen gemäß § 55 Abs. 3 StVO 1960) gekennzeichnet. Für jeden Benützer der Durchzugsstraße und der Parkplätze sei durch die angebrachten, gesetzlich geregelten Bodenmarkierungen eindeutig und objektiv erkennbar, dass die jeweiligen "Parkplatzausfahrten" im Sinne des § 19 Abs. 6 StVO 1960 benachrangt seien und die Lenker, die aus dem jeweiligen Parkplatzbereich die Durchzugsstraße kreuzten, vor dem Überfahren der die Parkplatzausfahrt gegenüber der die Durchzugsstraße abgrenzenden unterbrochenen Bodenmarkierung (Begrenzungslinie gemäß § 55 Abs. 3 StVO 1960) den bevorrangten fließenden Verkehr zu beachten hätten.Auch seien die einzelnen "Parkplatzausfahrten" zu der vom Beschwerdeführer frequentierten Durchzugsstraße, anders als etwa bei gleichrangigen Kreuzungen durch die dafür gesetzlich vorgesehene Bodenmarkierung (Begrenzungslinie für Ausfahrten beziehungsweise Einmündungen gemäß Paragraph 55, Absatz 3, StVO 1960) gekennzeichnet. Für jeden Benützer der Durchzugsstraße und der Parkplätze sei durch die angebrachten, gesetzlich geregelten Bodenmarkierungen eindeutig und objektiv erkennbar, dass die jeweiligen "Parkplatzausfahrten" im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO 1960 benachrangt seien und die Lenker, die aus dem jeweiligen Parkplatzbereich die Durchzugsstraße kreuzten, vor dem Überfahren der die Parkplatzausfahrt gegenüber der die Durchzugsstraße abgrenzenden unterbrochenen Bodenmarkierung (Begrenzungslinie gemäß Paragraph 55, Absatz 3, StVO 1960) den bevorrangten fließenden Verkehr zu beachten hätten.

Durch die gesetzlich genau geregelte Bedeutung der am Unfallort klar erkennbar vorhandenen Bodenmarkierungen, wie insbesondere der bei den Parkplatzausfahrten gemäß § 55 Abs. 3 StVO 1960 angebrachten unterbrochenen Begrenzungslinien als "Abgrenzung der Fahrbahn von Ausfahrten und Einmündungen" müssten die Verkehrsteilnehmer ohne jeden Zweifel darauf vertrauen können, dass hiedurch eine klare und eindeutige Abgrenzung zwischen der für den fließenden Verkehr vorgesehenen Durchzugsstraße und der untergeordneten Verkehrsfläche (den Parkplätzen) bestehe.Durch die gesetzlich genau geregelte Bedeutung der am Unfallort klar erkennbar vorhandenen Bodenmarkierungen, wie insbesondere der bei den Parkplatzausfahrten gemäß Paragraph 55, Absatz 3, StVO 1960 angebrachten unterbrochenen Begrenzungslinien als "Abgrenzung der Fahrbahn von Ausfahrten und Einmündungen" müssten die Verkehrsteilnehmer ohne jeden Zweifel darauf vertrauen können, dass hiedurch eine klare und eindeutige Abgrenzung zwischen der für den fließenden Verkehr vorgesehenen Durchzugsstraße und der untergeordneten Verkehrsfläche (den Parkplätzen) bestehe.

Die auf dem Gelände vor dem Einkaufszentrum befindliche Durchzugsstraße durchquere das gesamte Parkplatzareal als zweispurige relativ breite Straße mit Mittelleitlinie, mit hohem Verkehrsaufkommen und "fließendem Verkehr". Von dieser Durchzugsstraße führten auf beiden Seiten an einzelnen Stellen jeweils schmale Einfahrten zu diversen Parkplätzen und es seien diese Parkplätze durch Bodenmarkierungen im Sinne des § 55 Abs. 3 StVO und Randlinien im Sinne des § 22 Z. 1 der Bodenmarkierungsverordnung, BGBl. Nr. 848/1995 idF der Novelle BGBI. II Nr. 370/2002, gekennzeichnet.Die auf dem Gelände vor dem Einkaufszentrum befindliche Durchzugsstraße durchquere das gesamte Parkplatzareal als zweispurige relativ breite Straße mit Mittelleitlinie, mit hohem Verkehrsaufkommen und "fließendem Verkehr". Von dieser Durchzugsstraße führten auf beiden Seiten an einzelnen Stellen jeweils schmale Einfahrten zu diversen Parkplätzen und es seien diese Parkplätze durch Bodenmarkierungen im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, StVO und Randlinien im Sinne des Paragraph 22, Ziffer eins, der Bodenmarkierungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995, in der Fassung der Novelle BGBI. II Nr. 370 aus 2002,, gekennzeichnet.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass sich der Beschwerdeführer am Unfallort mit seinem Fahrzeug im fließenden Verkehr im Sinne des § 19 Abs. 6 StVO 1960, in eventu gemäß § 19 Abs. 6b StVO 1960, gegenüber dem Unfallsgegner im Vorrang befunden habe und der Unfallsgegner, der mit seinem PKW aus der Parkplatzausfahrt gefahren sei, den Vorrang der auf der vom Beschwerdeführer benützten Durchzugsstraße fahrenden Fahrzeuge, sohin auch den Vorrang des Beschwerdeführers, zu beachten gehabt hätte. Der Gesetzgeber habe insbesondere auch durch die Bestimmung des § 19 Abs. 6b StVO 1960 zu erkennen gegeben, dass sogar Fahrzeuge, die nur auf Nebenfahrbahnen fahren würden, den Vorrang gegenüber jenen Fahrzeugen hätten, die etwa aus Parkplatzausfahrten fahren würden. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer am angegebenen Ort auf einer Hauptfahrbahn im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 3 StVO 1960 befunden, die zwei durch eine Mittelleitlinie getrennte Fahrbahnen aufweise und für den Durchzugsverkehr durch das gesamte Gelände vor dem Einkaufszentrum bestimmt und durch entsprechende Bodenmarkierungen als solche objektiv für die Verkehrsteilnehmer erkennbar gekennzeichnet sei.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass sich der Beschwerdeführer am Unfallort mit seinem Fahrzeug im fließenden Verkehr im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO 1960, in eventu gemäß Paragraph 19, Absatz 6 b, StVO 1960, gegenüber dem Unfallsgegner im Vorrang befunden habe und der Unfallsgegner, der mit seinem PKW aus der Parkplatzausfahrt gefahren sei, den Vorrang der auf der vom Beschwerdeführer benützten Durchzugsstraße fahrenden Fahrzeuge, sohin auch den Vorrang des Beschwerdeführers, zu beachten gehabt hätte. Der Gesetzgeber habe insbesondere auch durch die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 6 b, StVO 1960 zu erkennen gegeben, dass sogar Fahrzeuge, die nur auf Nebenfahrbahnen fahren würden, den Vorrang gegenüber jenen Fahrzeugen hätten, die etwa aus Parkplatzausfahrten fahren würden. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer am angegebenen Ort auf einer Hauptfahrbahn im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, StVO 1960 befunden, die zwei durch eine Mittelleitlinie getrennte Fahrbahnen aufweise und für den Durchzugsverkehr durch das gesamte Gelände vor dem Einkaufszentrum bestimmt und durch entsprechende Bodenmarkierungen als solche objektiv für die Verkehrsteilnehmer erkennbar gekennzeichnet sei.

Bereits mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Gemäß § 55 Abs. 3 StVO 1960 sind Längs- oder Quermarkierungen, die dazu dienen, den Verkehr zu leiten oder zu ordnen (Leit- oder Ordnungslinien) und Längsmarkierungen, die dazu dienen, die Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen, wie Einmündungen, Ausfahrten u. dgl., abzugrenzen (Begrenzungslinien), als unterbrochene Linien auszuführen.Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, StVO 1960 sind Längs- oder Quermarkierungen, die dazu dienen, den Verkehr zu leiten oder zu ordnen (Leit- oder Ordnungslinien) und Längsmarkierungen, die dazu dienen, die Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen, wie Einmündungen, Ausfahrten u. dgl., abzugrenzen (Begrenzungslinien), als unterbrochene Linien auszuführen.

§ 22 der Bodenmarkierungsverordnung, BGBl. Nr. 848/1995, lautet: Paragraph 22, der Bodenmarkierungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,, lautet:

"Parkflächen

§ 22.Paragraph 22,

Im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten als

1. Parkplätze: Flächen, die von den Fahrbahnen der benachbarten Straßen getrennt sind, der Aufstellung mehrerer Fahrzeuge dienen und von der benachbarten Straße unmittelbar oder durch eigene Zu- und Abfahrtswege erreichbar sind;

2. Parkstreifen: Flächen am Rand oder innerhalb der für den fließenden Verkehr bestimmten Fahrbahn einer Straße oder eines Platzes, die der Aufstellung von Fahrzeugen in einer Reihe dienen;

3. Abstellplätze: Flächen, die der Aufstellung eines einzelnen Fahrzeuges dienen;

  1. 4.Ziffer 4
    Parkflächen: Parkplätze, Parkstreifen und Abstellplätze;
  2. 5.Ziffer 5
    Abstellflächen: mehrere zu einer Gruppe vereinigte Abstellplätze innerhalb eines Parkplatzes oder Parkstreifens."
Gemäß § 23 Abs. 3 der Bodenmarkierungsverordnung sind die Abgrenzungen von Parkflächen zu allein für den Fließverkehr bestimmten Fahrbahnteilen, wenn es die Verkehrsverhältnisse oder die örtlichen Gegebenheiten erfordern, in Bereichen, in denen die Zufahrt erlaubt sein soll, durch Begrenzungslinien (§ 8 Abs. 3) zu kennzeichnen. Dabei kann zur Erzielung eines gleichmäßigen Markierungsbildes von den in § 8 Abs. 3 vorgegebenen Maßen für die Länge von Strich und Unterbrechung der Begrenzungslinie im notwendigen Ausmaß abgewichen werden.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, der Bodenmarkierungsverordnung sind die Abgrenzungen von Parkflächen zu allein für den Fließverkehr bestimmten Fahrbahnteilen, wenn es die Verkehrsverhältnisse oder die örtlichen Gegebenheiten erfordern, in Bereichen, in denen die Zufahrt erlaubt sein soll, durch Begrenzungslinien (Paragraph 8, Absatz 3,) zu kennzeichnen. Dabei kann zur Erzielung eines gleichmäßigen Markierungsbildes von den in Paragraph 8, Absatz 3, vorgegebenen Maßen für die Länge von Strich und Unterbrechung der Begrenzungslinie im notwendigen Ausmaß abgewichen werden.
Nach § 8 Abs. 3 der Bodenmarkierungsverordnung sind Begrenzungslinien unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe, die die Fahrbahn oder den allein für den fließenden Verkehr bestimmten Teil der Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen abgrenzen. Sie müssen eine Breite von mindestens 10 cm, auf Autobahnen und Autostraßen mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen eine Breite von mindestens 15 cm haben. Auf Autobahnen und Autostraßen hat die Länge des Striches 4 m sowie die Länge der Unterbrechung 2 m zu betragen. Auf den übrigen Straßen hat die Länge des Striches 2 m sowie die Länge der Unterbrechung 1 m zu betragen.Nach Paragraph 8, Absatz 3, der Bodenmarkierungsverordnung sind Begrenzungslinien unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe, die die Fahrbahn oder den allein für den fließenden Verkehr bestimmten Teil der Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen abgrenzen. Sie müssen eine Breite von mindestens 10 cm, auf Autobahnen und Autostraßen mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen eine Breite von mindestens 15 cm haben. Auf Autobahnen und Autostraßen hat die Länge des Striches 4 m sowie die Länge der Unterbrechung 2 m zu betragen. Auf den übrigen Straßen hat die Länge des Striches 2 m sowie die Länge der Unterbrechung 1 m zu betragen.
Wie aus den den Verwaltungsakten beiliegenden Fotos vom Tatort unschwer zu erkennen ist, fuhr der Unfallgegner des Beschwerdeführers auf einem Zu- und Abfahrtsweg zu/von Parkplätzen im Sinne des § 22 Z. 1 der Bodenmarkierungsverordnung. Bei der Einmündung dieses Zu- und Abfahrtsweges von den Parkplätzen in die Fahrbahn der parallel zum Westring verlaufenden Straße, auf der sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt befand, wurde eine Begrenzungslinie im Sinne des § 23 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 3 der Bodenmarkierungsverordnung in Form einer unterbrochenen Längsmarkierung angebracht. Aus der auch in der Beschwerde näher dargelegten Bodenmarkierung für jene Fahrbahn, auf der sich der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug befand, ist deutlich zu ersehen, dass dieser Fahrbahnteil allein für den Fließverkehr bestimmt ist.Wie aus den den Verwaltungsakten beiliegenden Fotos vom Tatort unschwer zu erkennen ist, fuhr der Unfallgegner des Beschwerdeführers auf einem Zu- und Abfahrtsweg zu/von Parkplätzen im Sinne des Paragraph 22, Ziffer eins, der Bodenmarkierungsverordnung. Bei der Einmündung dieses Zu- und Abfahrtsweges von den Parkplätzen in die Fahrbahn der parallel zum Westring verlaufenden Straße, auf der sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt befand, wurde eine Begrenzungslinie im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, der Bodenmarkierungsverordnung in Form einer unterbrochenen Längsmarkierung angebracht. Aus der auch in der Beschwerde näher dargelegten Bodenmarkierung für jene Fahrbahn, auf der sich der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug befand, ist deutlich zu ersehen, dass dieser Fahrbahnteil allein für den Fließverkehr bestimmt ist.
Zweck der Begrenzungslinien ist, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 3 StVO 1960 ergibt, die Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen, "wie Einmündungen, Ausfahrt u. dgl."Zweck der Begrenzungslinien ist, wie sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 55, Absatz 3, StVO 1960 ergibt, die Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen, "wie Einmündungen, Ausfahrt u. dgl."
abzugrenzen. In Bezug auf diese anderen Verkehrsflächen findet sich in dieser Bestimmung keine abschließende Aufzählung. Die in § 22 Z. 1 der Bodenmarkierungsverordnung erwähnten Zu- und Abfahrtswege von Parkplätzen können schon aufgrund ihrer Funktion derartigen "anderen Verkehrsflächen" zugeordnet werden.abzugrenzen. In Bezug auf diese anderen Verkehrsflächen findet sich in dieser Bestimmung keine abschließende Aufzählung. Die in Paragraph 22, Ziffer eins, der Bodenmarkierungsverordnung erwähnten Zu- und Abfahrtswege von Parkplätzen können schon aufgrund ihrer Funktion derartigen "anderen Verkehrsflächen" zugeordnet werden.
Gemäß § 19 Abs. 6 StVO 1960 haben Fahrzeuge im fließenden Verkehr den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dgl. kommen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StVO 1960 haben Fahrzeuge im fließenden Verkehr den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dgl. kommen.
Der Gesetzgeber führt in § 19 Abs. 6 StVO 1960 nur beispielhaft jene Verkehrsflächen an (arg.: "…oder dgl. …"), von denen kommend Fahrzeuge gegenüber jenen, die sich im fließenden Verkehr befinden, Nachrang haben. Die im § 22 Z. 1 der Bodenmarkierungsverordnung erwähnten Zu- und Abfahrtswege von Parkplätzen sind jenen in § 19 Abs. 6 StVO 1960 aufgezählten untergeordneten Verkehrsflächen gleichzuhalten, auf denen die Straßenbenützer den Vorrang des fließenden Verkehrs zu beachten haben. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass - wie von der belangten Behörde zutreffend festgestellt wurde - an dieser Stelle keine weiteren Verkehrszeichen aufgestellt waren.Der Gesetzgeber führt in Paragraph 19, Absatz 6, StVO 1960 nur beispielhaft jene Verkehrsflächen an (arg.: "…oder dgl. …"), von denen kommend Fahrzeuge gegenüber jenen, die sich im fließenden Verkehr befinden, Nachrang haben. Die im Paragraph 22, Ziffer eins, der Bodenmarkierungsverordnung erwähnten Zu- und Abfahrtswege von Parkplätzen sind jenen in Paragraph 19, Absatz 6, StVO 1960 aufgezählten untergeordneten Verkehrsflächen gleichzuhalten, auf denen die Straßenbenützer den Vorrang des fließenden Verkehrs zu beachten haben. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass - wie von der belangten Behörde zutreffend festgestellt wurde - an dieser Stelle keine weiteren Verkehrszeichen aufgestellt waren.
Da der Beschwerdeführer aus den dargelegten Gründen die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Da der Beschwerdeführer aus den dargelegten Gründen die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil mit dem Pauschbetrag für Schriftsatzaufwand auch die Umsatzsteuer abgegolten wird.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil mit dem Pauschbetrag für Schriftsatzaufwand auch die Umsatzsteuer abgegolten wird.
Wien, am 24. Mai 2013

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010020073.X00

Im RIS seit

18.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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