TE Vwgh Beschluss 2013/5/26 2013/11/0017

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Veröffentlicht am 26.05.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

AHG 1949;
ÄrzteG 1998;
VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache der J K in G, vertreten durch Mörth Ecker Filzmaier Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Maiffredygasse 8/I, gegen den Bescheid der Beschwerdekommission der Österreichischen Ärztekammer vom 7. Februar 2012, Zl. PW, betreffend Nichtbestehen der Facharztprüfung (weitere Partei: Bundesminister für Gesundheit), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 7. Februar 2012 hat die Beschwerdekommission der Österreichischen Ärztekammer der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die negative Beurteilung der von ihr am 5. Dezember 2011 abgelegten Facharztprüfung für Anästhesiologie und Intensivmedizin nicht stattgegeben.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 23. November 2012, B 310/12, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie von der Beschwerdeführerin ergänzt. In der Beschwerdeergänzung wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe die Prüfung zwar in der Zwischenzeit positiv abgelegt, erachte sich durch den angefochtenen Bescheid aber nach wie vor in Rechten verletzt, zumal sie bei rechtsrichtiger Beurteilung die gesetzlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Fachärztin zumindest sechs Monate früher erfüllt hätte, "mit den daraus resultierenden arbeitsrechtlichen Folgen". 1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 23. November 2012, B 310/12, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie von der Beschwerdeführerin ergänzt. In der Beschwerdeergänzung wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe die Prüfung zwar in der Zwischenzeit positiv abgelegt, erachte sich durch den angefochtenen Bescheid aber nach wie vor in Rechten verletzt, zumal sie bei rechtsrichtiger Beurteilung die gesetzlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Fachärztin zumindest sechs Monate früher erfüllt hätte, "mit den daraus resultierenden arbeitsrechtlichen Folgen".

1.3. Über Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes führte die Beschwerdeführerin in einem weiteren Schriftsatz vom 26. März 2013 aus, mit bestandener Prüfung nach Abschluss der Ausbildungszeit erfolge automatisch eine dienstrechtliche Einstufung, welche zumindest zu einem höheren Regelverdienst und von höheren Dienstzulagen von insgesamt mindestens EUR 500,-- führe. Durch die fehlerhafte Entscheidung der belangten Behörde entstehe eine nachhaltige und fortwirkende Vermögensschädigung in Bezug auf Einstufung und Vorrückung im Gehaltsschema, welche durch eine Berichtigung der Entscheidung behoben werden könnte. Die Beschwerdeführerin habe für vier Monate ihre Ausbildungsstelle einer Kollegin überlassen müssen und habe ihre Ausbildung daher zumindest erst um sechs Monate verspätet abschließen können, mit sämtlichen gehaltsrechtlichen und pensionsrechtlichen Folgen.

2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. 2.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt, vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. zB. den hg. Beschluss vom 29. September 2010, Zl. 2008/10/0029, mwN.).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt, vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt vergleiche , zB. den hg. Beschluss vom 29. September 2010, Zl. 2008/10/0029, mwN.).

Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat und daher den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung zukommt (vgl. nochmals den vorzitierten hg. Beschluss Zl. 2008/10/0029).Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat und daher den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung zukommt vergleiche , nochmals den vorzitierten hg. Beschluss Zl. 2008/10/0029).

2.2. Ein solcher Fall liegt hier vor:

In vergleichbaren Fällen, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, verneint der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 28. Juni 2010, Zl. 2008/10/0047, und die dort zitierte Vorjudikatur) die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung, wenn der Beschwerdeführer mittlerweile die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erlangt hat.In vergleichbaren Fällen, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, verneint der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 28. Juni 2010, Zl. 2008/10/0047, und die dort zitierte Vorjudikatur) die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung, wenn der Beschwerdeführer mittlerweile die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erlangt hat.

Anhaltspunkte dafür, dass demgegenüber im vorliegenden Beschwerdefall, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die Beschwerdeführerin die Facharztprüfung, deren Nichtbestehen am 5. Dezember 2011 mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt wurde, mittlerweile - nach neuerlichem Antreten - erfolgreich abgelegt hat, die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid gegeben wäre, sind weder ersichtlich, noch lassen sie sich der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26. März 2013 entnehmen.

Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, bei früherem Bestehen der Facharztprüfung wäre für sie eine bessere Einstufung "im Gehaltsschema" möglich gewesen, legt aber nicht konkret dar, dass sie im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und im Falle einer stattgebenden Entscheidung der belangten Behörde in einem fortgesetzten Verfahren rückwirkend eine Neueinstufung in das für sie maßgebliche - von der Beschwerde nicht näher erläuterte - "Gehaltsschema" erlangen würde. Im Wesentlichen sind folglich nur durch die bekämpfte Entscheidung bewirkte wirtschaftliche Nachteile angesprochen, welche allenfalls Anlass für einen Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz bilden können (vgl. zB. den hg. Beschluss vom 22. November 2006, Zl. 2005/10/0205 mwN.).Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, bei früherem Bestehen der Facharztprüfung wäre für sie eine bessere Einstufung "im Gehaltsschema" möglich gewesen, legt aber nicht konkret dar, dass sie im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und im Falle einer stattgebenden Entscheidung der belangten Behörde in einem fortgesetzten Verfahren rückwirkend eine Neueinstufung in das für sie maßgebliche - von der Beschwerde nicht näher erläuterte - "Gehaltsschema" erlangen würde. Im Wesentlichen sind folglich nur durch die bekämpfte Entscheidung bewirkte wirtschaftliche Nachteile angesprochen, welche allenfalls Anlass für einen Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz bilden können vergleiche , zB. den hg. Beschluss vom 22. November 2006, Zl. 2005/10/0205 mwN.).

Zufolge des Wegfalls eines rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes waren die vorliegenden Beschwerdeverfahren somit  - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos zu erklären und einzustellen.Zufolge des Wegfalls eines rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes waren die vorliegenden Beschwerdeverfahren somit  - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG - als gegenstandslos zu erklären und einzustellen.

2.3. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. 2.3. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß Paragraph 56, VwGG nicht vor. Vielmehr kommt Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall kann ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand nicht beurteilt werden, welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren genommen hätte, wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt daher nach freier Überzeugung, dass ein Kostenzuspruch nicht stattfindet.

Wien, am 26. April 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013110017.X00

Im RIS seit

02.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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