TE Vwgh Beschluss 2013/5/28 2010/05/0052

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Veröffentlicht am 28.05.2013
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82009 Bauordnung Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO Wr §70;
B-VG Art131 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, in der Beschwerdesache der Dr. HM in Wien, vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits Wieger Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1010 Wien, Gonzagagasse 14, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 26. Jänner 2010, Zl. BOB-465/09, betreffend Zurückweisung einer Berufung (weitere Partei: Wiener Landesregierung) (mitbeteiligte Parteien: 1. Ing. HC in Wien, 2. Dr. JB in A), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 29. Dezember 2005 sowie am 9. Februar 2006 langten beim Magistrat der Stadt Wien, MA 37, insgesamt drei Bauanzeigen der mitbeteiligten Parteien betreffend bauliche Änderungen im Zusammenhang mit der Zusammenlegung von Wohnungen an der Adresse 1160 Wien, H-Gasse 4, ein. Den in den Akten einliegenden Bearbeitungsbögen ist zu entnehmen, dass die Baubehörde in allen drei, zu den Zahlen MA 37/16-H-Gasse 4/56618-1/2005, MA 37/16-H-Gasse 4/5533-1/2006 und MA 37/16-H-Gasse 4/5534-1/2006 protokollierten Verfahren zu dem Ergebnis gelangte, dass die Bauanzeigen vollständig belegt seien und kein Untersagungsgrund vorliege.

Am 20. Juli 2009 brachte die Beschwerdeführerin beim Magistrat der Stadt Wien, MA 37, hinsichtlich dieser Verfahren "Berufung" ein, in welcher sie angab, Miteigentümerin der von den Bauanzeigen betroffenen Liegenschaft zu sein. Inhaltlich führte sie aus, zu den begehrten - in der Berufung näher ausgeführten - Änderungen sei die Zustimmung aller Mit- und Grundeigentümer erforderlich gewesen, das Abtragen einer aussteifenden Wand sei überhaupt nicht genehmigungsfähig, die Einreichpläne seien nicht von den tatsächlichen Grundeigentümern unterschrieben worden bzw. es lägen entsprechende Vollmachten nicht vor. Es sei leicht erkennbar, dass die eingereichten Änderungen wie die Abmauerung von Gangteilen und Durchbrüche in Bestandsobjekte trennende Mauern allgemeine Teile der Liegenschaften betreffen würden; die erforderliche Zustimmung aller Miteigentümer sei bei allen beeinspruchten Bauanzeigen nach wie vor nicht vorhanden.

Mit Berufungsbescheid vom 26. Jänner 2010 wies die Bauoberbehörde für Wien mit dem nunmehr angefochtenen Spruchpunkt II. die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die in den obgenannten Verfahren der MA 37 erstatteten Bauanzeigen gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass etwaigen Eigentümern (Miteigentümern) der von der Bauführung betroffenen Liegenschaft kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung Parteistellung nicht zukomme und eine solche auch nicht aus § 8 AVG abgeleitet werden könne. Im Verfahren nach § 62 der Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) sei gemäß § 134 Abs. 5 BO lediglich der Bauwerber Partei. Somit müsse der Eigentümer der Liegenschaft im Bauanzeigeverfahren weder die Einreichpläne unterfertigen noch dem Bauvorhaben zustimmen. Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes stelle dies auch keine Verletzung des Grundeigentümers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit des Eigentums dar. Parteistellung komme dem Eigentümer der Liegenschaft kraft ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zu, wenn die Baubehörde zu Unrecht das Vorliegen einer bloß anzeigepflichtigen Maßnahme annehme, weil diesfalls kein Anzeigeverfahren, sondern ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei. Die eingereichten Planunterlagen, aus welchen eindeutig hervorgehe, dass die vorliegenden Bauanzeigen lediglich den Austausch von Fenstern bzw. die Durchführung von Baumaßnahmen im Inneren des Gebäudes, welche keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken würden, zum Gegenstand hätten, nicht die Umwidmung von Wohnungen beträfen und keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen würden, würden deutlich belegen, dass die gesetzlichen Vorgaben des § 62 Abs. 1 Z 3 und 4 BO durch die gegenständlichen Baumaßnahmen eingehalten würden und die Einreichung der in Rede stehenden Bauanzeigen durch die Bauwerber sowie das Unterbleiben einer entsprechenden Untersagung gemäß § 62 Abs. 4 BO jedenfalls zu Recht erfolgt seien. In den gegenständlichen Verfahren komme der Berufungswerberin daher keine Parteistellung zu, weshalb die Berufungen als unzulässig zurückzuweisen gewesen seien.Mit Berufungsbescheid vom 26. Jänner 2010 wies die Bauoberbehörde für Wien mit dem nunmehr angefochtenen Spruchpunkt römisch zwei. die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die in den obgenannten Verfahren der MA 37 erstatteten Bauanzeigen gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass etwaigen Eigentümern (Miteigentümern) der von der Bauführung betroffenen Liegenschaft kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung Parteistellung nicht zukomme und eine solche auch nicht aus Paragraph 8, AVG abgeleitet werden könne. Im Verfahren nach Paragraph 62, der Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) sei gemäß Paragraph 134, Absatz 5, BO lediglich der Bauwerber Partei. Somit müsse der Eigentümer der Liegenschaft im Bauanzeigeverfahren weder die Einreichpläne unterfertigen noch dem Bauvorhaben zustimmen. Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes stelle dies auch keine Verletzung des Grundeigentümers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit des Eigentums dar. Parteistellung komme dem Eigentümer der Liegenschaft kraft ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zu, wenn die Baubehörde zu Unrecht das Vorliegen einer bloß anzeigepflichtigen Maßnahme annehme, weil diesfalls kein Anzeigeverfahren, sondern ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei. Die eingereichten Planunterlagen, aus welchen eindeutig hervorgehe, dass die vorliegenden Bauanzeigen lediglich den Austausch von Fenstern bzw. die Durchführung von Baumaßnahmen im Inneren des Gebäudes, welche keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken würden, zum Gegenstand hätten, nicht die Umwidmung von Wohnungen beträfen und keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen würden, würden deutlich belegen, dass die gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 3, und 4 BO durch die gegenständlichen Baumaßnahmen eingehalten würden und die Einreichung der in Rede stehenden Bauanzeigen durch die Bauwerber sowie das Unterbleiben einer entsprechenden Untersagung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, BO jedenfalls zu Recht erfolgt seien. In den gegenständlichen Verfahren komme der Berufungswerberin daher keine Parteistellung zu, weshalb die Berufungen als unzulässig zurückzuweisen gewesen seien.

Gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die zweitmitbeteiligte, unvertretene Partei hat ebenfalls eine (von zwei weiteren Wohnungs- und Miteigentümern, denen jedoch nicht die Stellung mitbeteiligter Parteien zukommt, mitunterfertigte) Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Ab- bzw. Zurückweisung der Beschwerde beantragt.Gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die zweitmitbeteiligte, unvertretene Partei hat ebenfalls eine (von zwei weiteren Wohnungs- und Miteigentümern, denen jedoch nicht die Stellung mitbeteiligter Parteien zukommt, mitunterfertigte) Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Ab- bzw. Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid (Spruchteil II.) in ihrem "Recht auf gesetzeskonforme Durchführung eines Bauverfahrens gemäß § 70 der Bauordnung für Wien" verletzt. Die gegenständliche Beschwerde führt schon deshalb nicht zum Erfolg, da die Möglichkeit der Verletzung des im Rahmen des Beschwerdepunktes bezeichneten Rechtes im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid (Spruchteil römisch zwei.) in ihrem "Recht auf gesetzeskonforme Durchführung eines Bauverfahrens gemäß Paragraph 70, der Bauordnung für Wien" verletzt. Die gegenständliche Beschwerde führt schon deshalb nicht zum Erfolg, da die Möglichkeit der Verletzung des im Rahmen des Beschwerdepunktes bezeichneten Rechtes im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, "wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet". Aus der erforderlichen Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten ergibt sich, dass nicht schon die Behauptung der Rechtswidrigkeit (Gesetzwidrigkeit) eines Bescheides an sich zur Beschwerdeerhebung berechtigt, sondern nur eine solche behauptete Rechtswidrigkeit (Gesetzwidrigkeit), die den Beschwerdeführer in "seinen", d.h. ihm in der angewendeten Verwaltungsvorschrift eingeräumten subjektivöffentlichen Rechten verletzen kann (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 24. März 1998, Zl. 97/05/0053, und vom 3. Juli 2007, Zl. 2006/05/0267).Nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, "wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet". Aus der erforderlichen Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten ergibt sich, dass nicht schon die Behauptung der Rechtswidrigkeit (Gesetzwidrigkeit) eines Bescheides an sich zur Beschwerdeerhebung berechtigt, sondern nur eine solche behauptete Rechtswidrigkeit (Gesetzwidrigkeit), die den Beschwerdeführer in "seinen", d.h. ihm in der angewendeten Verwaltungsvorschrift eingeräumten subjektivöffentlichen Rechten verletzen kann vergleiche , z.B. die hg. Beschlüsse vom 24. März 1998, Zl. 97/05/0053, und vom 3. Juli 2007, Zl. 2006/05/0267).

Voraussetzung für die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung ist daher die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der im § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt - wie hier - ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 18. Mai 2005, Zl. 2004/04/0026).Voraussetzung für die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung ist daher die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der im Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt - wie hier - ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 18. Mai 2005, Zl. 2004/04/0026).

So wie es weder ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein "ordnungsgemäßes bzw. gesetzmäßiges, also rechtsstaatliches bzw. mangelfreies Verfahren" oder auf Bescheidbegründung oder darauf gibt, dass die Behörde unter einer bestimmten Aktenzahl entscheidet (s. Steiner, "Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Einflüsse", in Holoubek/Lang, "Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen", und die dortigen Judikaturzitate), ist ein subjektives Recht auf gesetzeskonforme Durchführung eines bestimmten Verfahrens zu verneinen.

Steht der Beschwerdeführerin das im Beschwerdepunkt als verletzt behauptete Recht ("Recht auf gesetzeskonforme Durchführung eines Bauverfahrens gemäß § 70 der Bauordnung für Wien") nicht als subjektiv-öffentliches Recht im zugrunde liegenden Verfahren zu, so fehlt es ihr auch an der Möglichkeit, im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes durch den angefochtenen Bescheid im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG verletzt zu werden. Es mangelt ihr daher an der Beschwerdeberechtigung (vgl. den hg. Beschluss vom 3. März 1999, Zl. 99/04/0015).Steht der Beschwerdeführerin das im Beschwerdepunkt als verletzt behauptete Recht ("Recht auf gesetzeskonforme Durchführung eines Bauverfahrens gemäß Paragraph 70, der Bauordnung für Wien") nicht als subjektiv-öffentliches Recht im zugrunde liegenden Verfahren zu, so fehlt es ihr auch an der Möglichkeit, im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes durch den angefochtenen Bescheid im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, B-VG verletzt zu werden. Es mangelt ihr daher an der Beschwerdeberechtigung vergleiche , den hg. Beschluss vom 3. März 1999, Zl. 99/04/0015).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach Abs. 3 leg. cit. in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach Absatz 3, leg. cit. in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

Da auf Grund der obigen Ausführungen die behauptete Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht erfolgt sein kann, war ihre Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.Da auf Grund der obigen Ausführungen die behauptete Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht erfolgt sein kann, war ihre Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Die Beschwerdeausführungen scheinen im Übrigen von der - hier nicht zur Anwendung gelangenden - Rechtslage vor der Novelle LGBl Nr. 2005/41 auszugehen, wo § 62 Abs. 1 Z. 4 BO noch zusätzlich verlangte, dass nicht gemeinsame Teile der Baulichkeit oder der Liegenschaft in Anspruch genommen wurden.Die Beschwerdeausführungen scheinen im Übrigen von der - hier nicht zur Anwendung gelangenden - Rechtslage vor der Novelle LGBl Nr. 2005/41 auszugehen, wo Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, BO noch zusätzlich verlangte, dass nicht gemeinsame Teile der Baulichkeit oder der Liegenschaft in Anspruch genommen wurden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Ein Kostenersatz bezüglich des Schriftsatzaufwandes steht einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Partei nicht zu.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Ein Kostenersatz bezüglich des Schriftsatzaufwandes steht einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Partei nicht zu.

Wien, am 28. Mai 2013

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050052.X00

Im RIS seit

25.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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