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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des H D in Wien, vertreten durch die Schneider Rechtsanwalts KG in 1080 Wien, Laudongasse 11/3, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 25. Juni 2009, Zl. MA 64-990/2009, betreffend Gebrauchserlaubnis (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit am 21. Oktober 2008 eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer unter Vorlage von Einreichplänen und Fotos eine Bewilligung für das Aufstellen eines transportablen Straßenstandes auf dem öffentlichen Gut in 1200 Wien, Maria-Restituta-Platz (U6- Station Handelskai).
Die Magistratsabteilung 19 (MA 19), Architektur und Stadtgestaltung, nahm zu dem Vorhaben mit Schreiben vom 2. Jänner 2009 wie folgt Stellung (Hervorhebungen im Original):
"Der Platzraum Maria Restituta Platz / U-Bahn Station Handelskai wurde im Zuge der Verlängerung der U-Bahnlinie U6 und der Errichtung der Millenium-City von verschiedenen Architekten im Auftrag der MA 19 geplant und mit großem Aufwand neu gestaltet. Ziel dieser Planungen war die Schaffung eines großzügigen Aufenthaltsraumes, der auf Grund der vorhandenen Infrastruktur von transportablen Verkaufsständen freigehalten werden soll. Außerdem ist die Platzfläche zur Nutzung eines temporären Marktes sowie für die Abhaltung von Veranstaltungen vorgesehen.
Für die Flächen rund um die Millenium-City (Maria-Restituta-Platz, Wehlistraße, Hellwagstraße) wurde daher im Zuge der Planungen festgelegt, dass keinerlei Verkaufsstände oder ähnliche dauerhafte Einrichtungen im gegenständlichen Bereich aufgestellt werden dürfen, damit es an einem so attraktiven Standort im Umfeld der Millenium-City nicht zu einer Verhüttelung und damit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes kommt. Aus diesen zuvor genannten Gründen wurden alle bisherigen Ansuchen zur Aufstellung von transportablen Örtlichkeiten seitens der MA 19 negativ beurteilt. Dem gegenständlichen Ansuchen kann daher seitens der MA 19 nicht zugestimmt werden."
Dazu nahm der Beschwerdeführer mit am 4. Februar 2009 eingelangtem Schreiben Stellung und führte aus, dass sich aus der Stellungnahme der MA 19 nur scheinbar ein Widerspruch zu seinem Projekt ergebe, weil diese sogar einräume, dass am verfahrensgegenständlichen Platz sehr wohl Märkte und Veranstaltungen stattfinden würden und das Argument, dass bisher keinerlei Bewilligungen erteilt worden wären, ins Leere ginge, "da es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt, dass dies ewig so bleiben muss". Es gehe im Projekt des Beschwerdeführers darum, öffentlichen Raum mit Leben zu erfüllen; vor Jahrzehnten, anlässlich der Planung des verfahrensgegenständlichen Stationsbauwerkes möge die Architekturgesinnung jene eines "Versorgungs-, Genuss- und Treffpunktfunktion entbehrenden Raum(es)" gewesen sein. Es fehle am verfahrensgegenständlichen Platz an der Versorgungsinfrastruktur, ein Würstelstand müsse auch nicht per se als "architekturfeindlich" gesehen werden, gegebenenfalls sei der Beschwerdeführer bereit, das Erscheinungsbild seines Verkaufsstandes entsprechend anzupassen. Es sei geradezu ein Merkmal des Wiener Massenverkehrs, an Umsteigknoten "Kleingeschäftsfunktionen des täglichen Lebens unterzubringen um auch gastronomisch-kommerziell eine Belebung derartiger öffentlicher Räume zu erreichen". Gerade bei Märkten und Veranstaltungen sei ein Würstelstand "beinahe ein Muss".
In weiterer Folge erstatteten auch die Magistratsabteilung 28, ein Vertreter der Bezirksvorstehung sowie eine Vertreterin des örtlichen Polizeikommandos negative Stellungnahmen.
Mit Bescheid vom 21. Februar 2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, gestützt auf die zuvor wiedergegebene Stellungnahme der MA 19 vom 2. Jänner 2009, abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, § 2 Abs. 2 des Gebrauchsabgabegesetz für Wien (GAG) sehe vor, dass dem Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde keine öffentlichen Interessen entgegenstehen dürften. Dies sei durch Gutachten von jeweils einschlägigen Sachverständigen festzustellen. Im vorliegenden Fall gehe aus der Stellungnahme der MA 19 hervor, dass die Aufstellung des verfahrensgegenständlichen Verkaufsstandes eine Beeinträchtigung des Stadtbildes darstellen würde. Dies sei gemäß § 2 Abs. 2 GAG ein Versagungsrund, weil in diesem Fall auch mit der Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht das Auslangen gefunden werden könne, um eine Schädigung des Stadtbildes hintan zu halten. Der Bereich sei vielmehr von jeglichen Verkaufsständen freizuhalten. Aus "den dargestellten Überlegungen" ergebe sich, dass die Einrichtung des verfahrensgegenständlichen Verkaufsstandes bereits dem öffentlichen Interesse an der Stadtbildpflege widerspreche, weshalb der Berufung keine Folge zu geben gewesen sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, Paragraph 2, Absatz 2, des Gebrauchsabgabegesetz für Wien (GAG) sehe vor, dass dem Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde keine öffentlichen Interessen entgegenstehen dürften. Dies sei durch Gutachten von jeweils einschlägigen Sachverständigen festzustellen. Im vorliegenden Fall gehe aus der Stellungnahme der MA 19 hervor, dass die Aufstellung des verfahrensgegenständlichen Verkaufsstandes eine Beeinträchtigung des Stadtbildes darstellen würde. Dies sei gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GAG ein Versagungsrund, weil in diesem Fall auch mit der Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht das Auslangen gefunden werden könne, um eine Schädigung des Stadtbildes hintan zu halten. Der Bereich sei vielmehr von jeglichen Verkaufsständen freizuhalten. Aus "den dargestellten Überlegungen" ergebe sich, dass die Einrichtung des verfahrensgegenständlichen Verkaufsstandes bereits dem öffentlichen Interesse an der Stadtbildpflege widerspreche, weshalb der Berufung keine Folge zu geben gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 30. November 2009, B 1020/09-3 abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 30. November 2009, B 1020/09-3 abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die verbesserte Beschwerde nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie einer Urkundenvorlage durch den Beschwerdeführer erwogen:
1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 für Wien in der Fassung LGBI. Nr. 42/2003 (GAG) lauten auszugsweise: 1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 für Wien in der Fassung LGBI. Nr. 42 aus 2003, (GAG) lauten auszugsweise:
"§ 1 Gebrauchserlaubnis
§ 2 Erteilung der Gebrauchserlaubnis Paragraph 2, Erteilung der Gebrauchserlaubnis
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Begründung Begründungsmangel Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050030.X00Im RIS seit
24.06.2013Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013