TE Vwgh Beschluss 2013/5/29 AW 2012/09/0060

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Veröffentlicht am 29.05.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B in M, vertreten durch Pallauf Meißnitzer Staindl & Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 13, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 22. Oktober 2012, Zl. UVS-11/11375/14-2012, UVS- 38/10374/14-2012, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des AuslBG (weitere Partei: Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/09/0176 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.500,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und zwölf Stunden verhängt und ihm die Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.

§ 30 Abs. 1 und 2 VwGG lautet: Paragraph 30, Absatz eins, und 2 VwGG lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Den Beschwerden kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
  2. (2)Absatz 2,Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden."

    Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass zwingende öffentliche Interessen an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides nicht bestünden und ihn die sofortige Vollstreckung des angefochtenen Bescheides angesichts seines geringen Einkommens (monatlich EUR 1.600,--) sowie seiner Schulden (von EUR 300.000,--) massiv belasten würde.

    Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Daher ist zu Entscheidung über den Antrag das Ergebnis einer "Abwägung aller berührten Interessen" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG maßgeblich.Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Daher ist zu Entscheidung über den Antrag das Ergebnis einer "Abwägung aller berührten Interessen" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG maßgeblich.

    Bei dieser in § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehenen Interessensabwägung ist - vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung - eine Abwägung sämtlicher individueller und öffentlicher Interessen vorzunehmen, das Gesetz sieht insofern keine Einschränkung vor. (Eine Einschränkung etwa auf die Sicherung eines exekutionsrechtlichen Pfändungsschutzes ist dem § 30 Abs. 2 VwGG entgegen der etwa im Beschluss vom 29. September 2012, AW 2012/09/0046, vertretenen Meinung nicht zu entnehmen.)Bei dieser in Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehenen Interessensabwägung ist - vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung - eine Abwägung sämtlicher individueller und öffentlicher Interessen vorzunehmen, das Gesetz sieht insofern keine Einschränkung vor. (Eine Einschränkung etwa auf die Sicherung eines exekutionsrechtlichen Pfändungsschutzes ist dem Paragraph 30, Absatz 2, VwGG entgegen der etwa im Beschluss vom 29. September 2012, AW 2012/09/0046, vertretenen Meinung nicht zu entnehmen.)

    Der Beschwerdeführer hat im Fall einer gegen ein Straferkenntnis gerichteten Beschwerde grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, so lange als unschuldig zu gelten und die gegen ihn verhängte Geldstrafe nicht bezahlen zu müssen, so lange nicht durch den Verwaltungsgerichtshof über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses entschieden ist, ungeachtet dessen, dass es sich bei der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG um ein außerordentliches Rechtsmittel gegen einen formell "rechtskräftigen" Bescheid handelt. Dieses Interesse ist umso stärker zu bemessen, je schwerer der erhobene Vorwurf und je höher die Strafe ist. Der durch die Geldstrafe für den Beschwerdeführer bewirkte Nachteil wird dadurch abgemildert, dass die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass eine bereits entrichtete Geldstrafe im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer zurückgezahlt wird. Der mit einer möglichen Ersatzfreiheitsstrafe verbundene Freiheitsentzug ist nicht zu berücksichtigen, weil gemäß § 53b Abs. 2 VStG mit dem Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe ohnehin bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.Der Beschwerdeführer hat im Fall einer gegen ein Straferkenntnis gerichteten Beschwerde grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, so lange als unschuldig zu gelten und die gegen ihn verhängte Geldstrafe nicht bezahlen zu müssen, so lange nicht durch den Verwaltungsgerichtshof über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses entschieden ist, ungeachtet dessen, dass es sich bei der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG um ein außerordentliches Rechtsmittel gegen einen formell "rechtskräftigen" Bescheid handelt. Dieses Interesse ist umso stärker zu bemessen, je schwerer der erhobene Vorwurf und je höher die Strafe ist. Der durch die Geldstrafe für den Beschwerdeführer bewirkte Nachteil wird dadurch abgemildert, dass die Behörde gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass eine bereits entrichtete Geldstrafe im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer zurückgezahlt wird. Der mit einer möglichen Ersatzfreiheitsstrafe verbundene Freiheitsentzug ist nicht zu berücksichtigen, weil gemäß Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG mit dem Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe ohnehin bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.

    Ein öffentliches Interesse an der baldigen Wirksamkeit des gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Schuldspruches sowie an der Bezahlung der ihm auferlegte Strafe und damit an der Erreichung des in der Strafnorm zum Ausdruck gebrachten general- und spezialpräventiven öffentlichen Zwecks besteht ebenfalls - jedenfalls wenn man die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides annimmt. Für die Beurteilung der Intensität der öffentlichen Interessen sind dergestalt die einer ersten Beurteilung unterzogenen Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht ohne Bedeutung (vgl. Müller in Machacek (Hrsg.), Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof, 5. Auflage 2004, 213 f).Ein öffentliches Interesse an der baldigen Wirksamkeit des gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Schuldspruches sowie an der Bezahlung der ihm auferlegte Strafe und damit an der Erreichung des in der Strafnorm zum Ausdruck gebrachten general- und spezialpräventiven öffentlichen Zwecks besteht ebenfalls - jedenfalls wenn man die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides annimmt. Für die Beurteilung der Intensität der öffentlichen Interessen sind dergestalt die einer ersten Beurteilung unterzogenen Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht ohne Bedeutung vergleiche , Müller in Machacek (Hrsg.), Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof, 5. Auflage 2004, 213 f).

    Die gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Abwägung aller berührten Interessen bei besonderer Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen ergibt im vorliegenden Fall angesichts der geringen Geldstrafe und der prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde, dass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden konnte.Die gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotene Abwägung aller berührten Interessen bei besonderer Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen ergibt im vorliegenden Fall angesichts der geringen Geldstrafe und der prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde, dass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden konnte.

Wien, am 29. Mai 2013

Schlagworte

Interessenabwägung Besondere Rechtsgebiete Strafen Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:AW2012090060.A00

Im RIS seit

02.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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