TE Vwgh Beschluss 2013/5/29 2013/16/0068

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Veröffentlicht am 29.05.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
VwGG §46 Abs4;
VwGG §46 Abs6;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/16/0120 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/16/0069 B 29. Mai 2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und Hofrat Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über den Antrag des Dipl. Ing. R in W, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mölkerbastei 10/5, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit Verfügung vom 16. November 2012, Zl. 2012/16/0206, gesetzten Frist zur Mängelbehebung, den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln wird abgewiesen;

2. die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Zunächst wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG auf den Beschluss vom 24. Jänner 2013, Zl. 2012/16/0206, verwiesen. Dieser wurde dem damaligen Beschwerdevertreter und nunmehrigen Einschreiter am 14. Februar 2013 zugestellt.Zunächst wird in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG auf den Beschluss vom 24. Jänner 2013, Zl. 2012/16/0206, verwiesen. Dieser wurde dem damaligen Beschwerdevertreter und nunmehrigen Einschreiter am 14. Februar 2013 zugestellt.

In dem am 5. April 2013 am Wege der Telekopie eingebrachten "Berichtigungsantrag infolge Mängelbehebung der Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG" beantragte der Einschreiter, der Verwaltungsgerichtshof möge den eingangs genannten Beschluss vom 24. Jänner 2013 aufheben, das verwaltungsgerichtliche Verfahren einleiten und im Übrigen einen dort näher formulierten Sachverhalt und eine sich daraus ergebende Rechtsfrage dem EuGH zur Entscheidung vorlegen.In dem am 5. April 2013 am Wege der Telekopie eingebrachten "Berichtigungsantrag infolge Mängelbehebung der Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG" beantragte der Einschreiter, der Verwaltungsgerichtshof möge den eingangs genannten Beschluss vom 24. Jänner 2013 aufheben, das verwaltungsgerichtliche Verfahren einleiten und im Übrigen einen dort näher formulierten Sachverhalt und eine sich daraus ergebende Rechtsfrage dem EuGH zur Entscheidung vorlegen.

Mit Verfügung vom 16. April 2013 trug der Verwaltungsgerichtshof dem Antragsteller die Verbesserung seiner Eingabe unter Hinweis darauf auf, dass das VwGG keinen solchen "Berichtigungsantrag" kenne.

Mit dem innerhalb der gesetzten Frist eingebrachten, als "Mängelbehebung

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG Antrag auf aufschiebende WirkungAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Antrag auf aufschiebende Wirkung

Antrag die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen"

titulierten Schriftsatz begehrt der Antragsteller offenbar die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit Verfügung vom 16. November 2012 gesetzten Verbesserungsfrist unter Wiederholung seines im "Berichtigungsantrag" vom 5. April 2013 erstatteten Vorbringens, in dem er im Wesentlichen den Standpunkt einnahm, dem in Rede stehenden Mängelbehebungsauftrag fristgerecht nachgekommen zu sein. Es seien die Beschwerdepunkte und -gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des zur Zl. 2012/16/0206 angefochtenen Bescheides gestützt habe, ausgeführt und ein entsprechendes Begehren gestellt worden. Vor diesem Hintergrund könne dem Wiedereinsetzungswerber, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, keine auffallende Sorglosigkeit vorgeworfen werden und sei dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben:

"Die Formvorschriften für eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde dürfen nicht derart überspannt werden, dass die Behandlung einer Beschwerde, aus welcher sich die Beschwerdepunkte, die Beschwerdegründe und das Begehren eindeutig aus der Beschwerde als Ganze ergeben, abgelehnt wird. Liegt ein Formgebrechen (dh ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Form von Beschwerden) vor, das die ordnungsgemäße geschäftliche Behandlung der Beschwerde nicht zu hindern geeignet ist, dann ist das Verfahren fortzuführen.

Der Beschwerdeführer hat auch beantragt eine mündliche Verhandlung gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 VwGG durchzuführen. Auch wenn diese nur selten stattfindet, wäre eine solche angebracht, um den Rechtsschutzinteressen zum Durchbruch zu verhelfen.Der Beschwerdeführer hat auch beantragt eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG durchzuführen. Auch wenn diese nur selten stattfindet, wäre eine solche angebracht, um den Rechtsschutzinteressen zum Durchbruch zu verhelfen.

Die Einstellung des (Vor)verfahrens aufgrund eines Formgebrechens, das die ordnungsgemäße geschäftliche Behandlung der Beschwerde nicht zu hindern geeignet ist, steht im Widerspruch zum Recht auf ein faires Verfahren im Sinne des Art 6 EMRK und Art 47 EU Grundrechte Charta.Die Einstellung des (Vor)verfahrens aufgrund eines Formgebrechens, das die ordnungsgemäße geschäftliche Behandlung der Beschwerde nicht zu hindern geeignet ist, steht im Widerspruch zum Recht auf ein faires Verfahren im Sinne des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, EU Grundrechte Charta.

Art 47 EU Grundrechte Charta garantiert, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.Artikel 47, EU Grundrechte Charta garantiert, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht wahrzunehmen. Rechte, die von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht garantiert werden, müssen in einem innerstaatlichen Verfahren durchsetzbar sein und dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität).

Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Daraus ist abzuleiten, dass jedenfalls dann, wenn eine Verhandlung beantragt wird, grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einerNach Artikel 6, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Daraus ist abzuleiten, dass jedenfalls dann, wenn eine Verhandlung beantragt wird, grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer

öffentlichen mündlichen Verhandlung besteht ... Daraus ist

ebenfalls abzuleiten, dass die Formvorschriften für eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht derart überspannt werden dürfen, dass die Behandlung einer Beschwerde, aus welcher sich die Beschwerdepunkte, die Beschwerdegründe und das Begehren eindeutig ergeben, abgelehnt wird.

Abgabenverfahren fallen nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK. Aus Art. 47 GRC ist jedoch ein Recht auf ein faires Verfahren und Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch in Fällen abzuleiten, in denen ein solches Gebot mangels Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK nicht unmittelbar aus diesem folgt. Angesichts dessen, dass Art. 47 GRC ein Grundrecht anerkennt, das sich nicht nur aus der EMRK, sondern auch aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, ist er ebenso bei der Auslegung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu berücksichtigen.Abgabenverfahren fallen nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK. Aus Artikel 47, GRC ist jedoch ein Recht auf ein faires Verfahren und Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch in Fällen abzuleiten, in denen ein solches Gebot mangels Anwendbarkeit des Artikel 6, EMRK nicht unmittelbar aus diesem folgt. Angesichts dessen, dass Artikel 47, GRC ein Grundrecht anerkennt, das sich nicht nur aus der EMRK, sondern auch aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, ist er ebenso bei der Auslegung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu berücksichtigen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren dann unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen läßt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten läßt. Es ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwa dann erforderlich, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof ist dann eine mündliche Verhandlung erforderlich, wenn sie zur Klärung der Entscheidungsgrundlagen notwendig ist.

In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebot der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung nicht nur für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung, sondern auch für die Lösung von Rechtsfragen hat.

Die Einstellung des Verfahrens aufgrund eines Formgebrechens, das die ordnungsgemäße geschäftliche Behandlung der Beschwerde nicht zu hindern geeignet ist und das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde nicht geklärt erscheint oder sich aus der Beschwerde Fragen ergeben, die ohne mündliche Verhandlung nicht geklärt werden können, stehen nicht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, weil damit das Parteiengehör als kardinale Voraussetzung eines jeden fairen Verfahrens unwiderruflich verletzt wird (vgl. VfGH U 466/11?18, U 1836/11?13 vom 14. März 2012)."Die Einstellung des Verfahrens aufgrund eines Formgebrechens, das die ordnungsgemäße geschäftliche Behandlung der Beschwerde nicht zu hindern geeignet ist und das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde nicht geklärt erscheint oder sich aus der Beschwerde Fragen ergeben, die ohne mündliche Verhandlung nicht geklärt werden können, stehen nicht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, weil damit das Parteiengehör als kardinale Voraussetzung eines jeden fairen Verfahrens unwiderruflich verletzt wird vergleiche , VfGH U 466/11?18, U 1836/11?13 vom 14. März 2012)."

Aus all diesen Gründen werde der Antrag gestellt, der Verwaltungsgerichtshof möge seinen Beschluss vom 24. Jänner 2013 aufheben und das verwaltungsgerichtliche Verfahren einleiten.

Unter einem führt er die Beschwerde gegen den zur Zl. 2012/16/0206 angefochtenen Bescheid - nunmehr unter Formulierung eines anders lautenden "Beschwerdepunktes" - aus.

Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei nach § 46 Abs. 1 VwGG auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei nach Paragraph 46, Absatz eins, VwGG auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.Nach Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet nach Abs. 6 leg. cit. keine Wiedereinsetzung statt.Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet nach Absatz 6, leg. cit. keine Wiedereinsetzung statt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stecken die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist den Rahmen für die Prüfung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 8. September 2010, Zl. 2010/16/0099, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stecken die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist den Rahmen für die Prüfung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 8. September 2010, Zl. 2010/16/0099, mwN).

Den darnach für die Prüfung der Frage des Vorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundes maßgeblichen Behauptungen des Antragstellers kann schon deshalb nichts darüber entnommen werden, ob und aus welchem Grund im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG er an der Verbesserung der seinerzeitigen Bescheidbeschwerde gehindert war, weil er in seinem Antrag der Sache nach nur den Standpunkt vertritt, dem Verbesserungsauftrag vom 16. November 2012 ohnehin nachgekommen zu sein, und die dem Beschluss vom 24. Jänner 2013 zugrunde gelegte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes als unrichtig rügt. Damit behauptet er jedoch keinerlei Ereignis im Sinn des § 46 Abs. 1 VwGG, das ihn an der rechtzeitigen Vornahme einer Verfahrenshandlung, namentlich an der Befolgung des Verbesserungsauftrages vom 16. November 2012 gehindert hätte, zumal er auch jegliche Behauptung darüber schuldig bleibt, wann (wenn nicht spätestens mit der Zustellung des Beschlusses vom 24. Jänner 2013) ein Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG fristauslösend entfallen sein sollte.Den darnach für die Prüfung der Frage des Vorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundes maßgeblichen Behauptungen des Antragstellers kann schon deshalb nichts darüber entnommen werden, ob und aus welchem Grund im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG er an der Verbesserung der seinerzeitigen Bescheidbeschwerde gehindert war, weil er in seinem Antrag der Sache nach nur den Standpunkt vertritt, dem Verbesserungsauftrag vom 16. November 2012 ohnehin nachgekommen zu sein, und die dem Beschluss vom 24. Jänner 2013 zugrunde gelegte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes als unrichtig rügt. Damit behauptet er jedoch keinerlei Ereignis im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG, das ihn an der rechtzeitigen Vornahme einer Verfahrenshandlung, namentlich an der Befolgung des Verbesserungsauftrages vom 16. November 2012 gehindert hätte, zumal er auch jegliche Behauptung darüber schuldig bleibt, wann (wenn nicht spätestens mit der Zustellung des Beschlusses vom 24. Jänner 2013) ein Hindernis im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG fristauslösend entfallen sein sollte.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs. 4 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss abzuweisen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß Paragraph 46, Absatz 4, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss abzuweisen.

Damit war die unter einem nachgeholte Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Damit war die unter einem nachgeholte Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 29. Mai 2013

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013160068.X00

Im RIS seit

18.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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