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16 MedienrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Einstellung des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung einer Bestimmung des Privatfernsehgesetzes betreffend die Nutzung von analogen Übertragungskapazitäten des ORF infolge rückwirkender Änderung der im Anlassfall präjudiziellen RegelungSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Begründung:
1. Mit Bescheid vom 1. Juli 2003, GZ 611.184/002-BKS/2003, setzte der Bundeskommunikationssenat gem. §13 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden (Privatfernsehgesetz - PrTV-G), BGBl. I 84/2001, das Entgelt für die zeitweise Nutzung der Übertragungskapazität des Österreichischen Rundfunks (ORF) am Standort Wien 1 (Kahlenberg) zur Verbreitung eines Fernsehprogramms auf Kanal 34 durch die Puls TV City mit € 262.620,-- netto jährlich fest. Aus Anlass der dagegen seitens des ORF eingebrachten, unter B1100/03 protokollierten Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §13 PrTV-G, BGBl. I 84/2001, ein. 1. Mit Bescheid vom 1. Juli 2003, GZ 611.184/002-BKS/2003, setzte der Bundeskommunikationssenat gem. §13 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden (Privatfernsehgesetz - PrTV-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, 84 aus 2001,, das Entgelt für die zeitweise Nutzung der Übertragungskapazität des Österreichischen Rundfunks (ORF) am Standort Wien 1 (Kahlenberg) zur Verbreitung eines Fernsehprogramms auf Kanal 34 durch die Puls TV City mit € 262.620,-- netto jährlich fest. Aus Anlass der dagegen seitens des ORF eingebrachten, unter B1100/03 protokollierten Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §13 PrTV-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 84 aus 2001,, ein.
2. §13 PrTV-G lautet in der in Prüfung gezogenen Fassung wie folgt:
"Nutzung von analogen Übertragungskapazitäten des Österreichischen
Rundfunks
§13. (1) Der Österreichische Rundfunk hat Zulassungsinhabern von nicht-bundesweiten Zulassungen gegen ein angemessenes Entgelt die zeitweise Nutzung ihm zugeordneter Übertragungskapazitäten zu gestatten, sofern der Österreichische Rundfunk von einem Sendestandort aus gleichzeitig zwei oder mehrere dieser Übertragungskapazitäten, über die regionale Sendungen verbreitet werden (§3 Abs2 ORF-G), mehr als zwölf Stunden täglich zur Verbreitung ein und desselben Programms in einem Verbreitungsgebiet nutzt.
§13 PrTV-G wurde mit Bundesgesetz vom 19. Mai 2006, BGBl. I 66/2006, novelliert. Die neue Fassung, die gem. §69 Abs6 leg.cit. rückwirkend mit 1. August 2001 in Kraft getreten ist, lautet: §13 PrTV-G wurde mit Bundesgesetz vom 19. Mai 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, 66 aus 2006,, novelliert. Die neue Fassung, die gem. §69 Abs6 leg.cit. rückwirkend mit 1. August 2001 in Kraft getreten ist, lautet:
"Nutzung von analogen Übertragungskapazitäten des Österreichischen
Rundfunks
§13. (1) Der Österreichische Rundfunk hat Zulassungsinhabern nicht-bundesweiter Zulassungen nach Maßgabe der folgenden Absätze die Nutzung der in Anlage 3 angeführten Übertragungskapazitäten zu gestatten.
3. Der Verfassungsgerichtshof ist in dem dem Gesetzesprüfungsverfahren zu Grunde liegenden Beschluss davon ausgegangen, dass §13 PrTV-G, BGBl. I 84/2001, im Anlassverfahren präjudizielle Bedeutung zukomme. Diese Bestimmung wurde - wie oben unter Punkt 2 dargelegt - durch die mit BGBl. I 66/2006 getroffene Neufassung des §13 PrTV-G ersetzt. Die Neuregelung trat gem. §69 Abs6 leg.cit. rückwirkend mit 1. August 2001 in Kraft. 3. Der Verfassungsgerichtshof ist in dem dem Gesetzesprüfungsverfahren zu Grunde liegenden Beschluss davon ausgegangen, dass §13 PrTV-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 84 aus 2001,, im Anlassverfahren präjudizielle Bedeutung zukomme. Diese Bestimmung wurde - wie oben unter Punkt 2 dargelegt - durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 66 aus 2006, getroffene Neufassung des §13 PrTV-G ersetzt. Die Neuregelung trat gem. §69 Abs6 leg.cit. rückwirkend mit 1. August 2001 in Kraft.
Der Gesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, ein vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenes Gesetz während des anhängigen Verfahrens zu ändern und so Einfluss auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu nehmen. Dem Gesetzgeber ist dabei aber insoweit eine Grenze gezogen, als er nicht in der "erweislichen oder doch vom Ergebnis her erschließbaren" Absicht handeln darf, ein anhängiges Gesetzesprüfungsverfahren ganz oder teilweise zu vereiteln (VfSlg. 10.091/1984). Die bloß von dieser Absicht getragene Erlassung eines Gesetzes widerspräche nämlich dem Ziel des Art140 B-VG, eine umfassende Kontrolle der Legislativakte auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu gewährleisten (vgl. VfSlg. 16.738/2002). Der Gesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, ein vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenes Gesetz während des anhängigen Verfahrens zu ändern und so Einfluss auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu nehmen. Dem Gesetzgeber ist dabei aber insoweit eine Grenze gezogen, als er nicht in der "erweislichen oder doch vom Ergebnis her erschließbaren" Absicht handeln darf, ein anhängiges Gesetzesprüfungsverfahren ganz oder teilweise zu vereiteln (VfSlg. 10.091/1984). Die bloß von dieser Absicht getragene Erlassung eines Gesetzes widerspräche nämlich dem Ziel des Art140 B-VG, eine umfassende Kontrolle der Legislativakte auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu gewährleisten vergleiche VfSlg. 16.738/2002).
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor: Die Novelle will vielmehr den vom Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2005, B1100/03, geäußerten Bedenken gegen die bisherige Fassung des §13 PrTV-G Rechnung tragen (vgl. dazu 799/A BlgNR, 22. GP). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor: Die Novelle will vielmehr den vom Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2005, B1100/03, geäußerten Bedenken gegen die bisherige Fassung des §13 PrTV-G Rechnung tragen vergleiche dazu 799/A BlgNR, 22. GP).
Daher ist die Neufassung für die Beurteilung der im Anlassfall anhängigen Beschwerde maßgeblich, weil sie rückwirkend, mit einem vor dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitpunkt, in Kraft getreten ist. Da die rückwirkende Änderung bewirkt, dass die Anlassbeschwerde bereits unter Anwendung des §13 PrTV-G idF BGBl. I 66/2006 zu beurteilen ist, ist nur diese Bestimmung präjudiziell im Sinne des Art140 Abs1 B-VG (vgl. z.B. VfSlg. 9167/1981, 11.401/1987). Daher ist die Neufassung für die Beurteilung der im Anlassfall anhängigen Beschwerde maßgeblich, weil sie rückwirkend, mit einem vor dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitpunkt, in Kraft getreten ist. Da die rückwirkende Änderung bewirkt, dass die Anlassbeschwerde bereits unter Anwendung des §13 PrTV-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 66 aus 2006, zu beurteilen ist, ist nur diese Bestimmung präjudiziell im Sinne des Art140 Abs1 B-VG vergleiche z.B. VfSlg. 9167/1981, 11.401/1987).
Das vorliegende Gesetzesprüfungsverfahren war daher einzustellen.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsgegenstand, Rundfunk, Privatfernsehen, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Novellierung, Rückwirkung, AnwendbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:G10.2006Dokumentnummer
JFT_09939072_06G00010_00