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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VVG §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Mag. K und Mag. A, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. April 2013, Zl. Gew-60002-12/3, betreffend Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/04/0079 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Mag. K und Mag. A, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. April 2013, Zl. Gew-60002-12/3, betreffend Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, VVG, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/04/0079 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Unstrittig wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 14. Mai 2012 (berichtigt mit Bescheid vom 6. Juni 2012) die sofortige Schließung des auf einem näher genannten Grundstück betriebenen Lagerplatzes und die vollständige Entfernung der dort errichteten Betriebsanlage (sohin die vollständige Entfernung der bereits abgelagerten Materialien von ca. 4.500 bis 5.000 m3 Bauschutt und Bodenaushub, die nachweisliche Zuführung dieser zur abfallwirtschaftsrechtlich zulässigen Entsorgung und die vollständige Rekultivierung der in Anspruch genommenen Grundflächen) bis 15. Juni 2012 angeordnet.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 4 Abs. 1 VVG die Ersatzvornahme angeordnet und dem Beschwerdeführer weiters gemäß § 4 Abs. 2 VVG die Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme in Höhe von EUR 94.560,-- binnen 3 Wochen aufgetragen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VVG die Ersatzvornahme angeordnet und dem Beschwerdeführer weiters gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG die Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme in Höhe von EUR 94.560,-- binnen 3 Wochen aufgetragen.
Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen und daher vom Verwaltungsgerichtshof dem gegenständlichen Provisorialverfahren zugrunde zu legen sind) hat der Beschwerdeführer die Ablagerungen trotz Androhung der Ersatzvornahme nur teilweise entfernt, teilweise aber auch nur "verschoben, eingeklopft oder zugedeckt". Die gegenständliche Vollstreckungsverfügung betreffe nur den unerledigten Teil des Auftrages. Mehrere Ansuchen um Bewilligung der Betriebsanlage hätten jeweils zurückgewiesen werden müssen, weil der Beschwerdeführer diese Ansuchen trotz behördlicher Aufforderung nicht entsprechend ergänzt habe.
Dem Antrag, der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stehen hinsichtlich der Anordnung der Ersatzvornahme zwingende öffentliche Interessen (§ 30 Abs. 2 VwGG) entgegen. So ergibt sich aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gutachten der Sachverständigen, dass die "bergseitig von Bäumen abgelagerten Steine und Blöcke bei Windwurfereignissen abstürzen werden" bzw. dass hinsichtlich einer möglichen Gefährdung der vorhandenen Quellen die Schüttung und das verwendete Material "äußerst kritisch gesehen (werden), da diese Verunreinigungen beinhalten".Dem Antrag, der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stehen hinsichtlich der Anordnung der Ersatzvornahme zwingende öffentliche Interessen (Paragraph 30, Absatz 2, VwGG) entgegen. So ergibt sich aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gutachten der Sachverständigen, dass die "bergseitig von Bäumen abgelagerten Steine und Blöcke bei Windwurfereignissen abstürzen werden" bzw. dass hinsichtlich einer möglichen Gefährdung der vorhandenen Quellen die Schüttung und das verwendete Material "äußerst kritisch gesehen (werden), da diese Verunreinigungen beinhalten".
Zu den Konsequenzen der auferlegten Vorauszahlung wird vom Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, diese sei ein "existenzbedrohender wirtschaftlicher Eingriff", der "wenn überhaupt nur über einen Kredit finanziert werden könne". Damit wurde der unverhältnismäßige Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht in der erforderlichen Weise konkretisiert (vgl. etwa die bei Mayer, B-VG, unter D.II.2. zu § 30 VwGG referierte hg. Judikatur).Zu den Konsequenzen der auferlegten Vorauszahlung wird vom Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, diese sei ein "existenzbedrohender wirtschaftlicher Eingriff", der "wenn überhaupt nur über einen Kredit finanziert werden könne". Damit wurde der unverhältnismäßige Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht in der erforderlichen Weise konkretisiert vergleiche , etwa die bei Mayer, B-VG, unter D.II.2. zu Paragraph 30, VwGG referierte hg. Judikatur).
Wien, am 11. Juni 2013
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013040026.A00Im RIS seit
02.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013