TE Vwgh Beschluss 2013/6/12 2013/04/0074

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Veröffentlicht am 12.06.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §36 Abs1;
VwGG §39 Abs1 Z1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs3a;
VwGG §45 Abs1 Z4;
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Zirm, über den Antrag des Konvents X in Y, vertreten durch Mag. Michael Schuszter, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Thomas A. Edison Straße 2, TechLab, auf Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis vom 9. April 2013, Zl. 2012/04/0076-6, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend eine Angelegenheit nach dem Maß- und Eichgesetz, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Zirm, über den Antrag des Konvents römisch zehn in Y, vertreten durch Mag. Michael Schuszter, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Thomas A. Edison Straße 2, TechLab, auf Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis vom 9. April 2013, Zl. 2012/04/0076-6, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend eine Angelegenheit nach dem Maß- und Eichgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Mit hg. Erkenntnis vom 9. April 2013, Zl. 2012/04/0076-6, wurde die Beschwerde der Antragstellerin gegen einen näher bezeichneten Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 4. Mai 2012 als unbegründet abgewiesen. Tragend für diese Entscheidung war der Umstand, dass die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt hatte, weil sie nicht ausreichend dargetan hatte, dass bei Berücksichtigung ihres (Beschwerde)Vorbringens ein anderes, für sie günstigeres Verfahrensergebnis erreicht werden hätte können.

Mit dem vorliegenden, auf § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens und führt aus, "gemäß § 42 Abs 1 VwGG" könne der Verwaltungsgerichtshof "nunmehr auch in der Sache selbst entscheiden" und es sei "den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entsprechendes Parteiengehör zu gewähren". Zuzugestehen sei, dass die - für die Relevanzdarstellung des Verfahrensmangels notwendige - Formulierung des Beschwerdevorbringens zu Zl. 2012/04/0076 "missverständlich und juristisch ungenau" gewesen sei. Dies spiele nach Auffassung der Antragstellerin - aus näher dargestellten Gründen - aber keine Rolle und hätte bei Einräumung von Parteiengehör durch den Verwaltungsgerichtshof aufgeklärt werden können.Mit dem vorliegenden, auf Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens und führt aus, "gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG" könne der Verwaltungsgerichtshof "nunmehr auch in der Sache selbst entscheiden" und es sei "den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entsprechendes Parteiengehör zu gewähren". Zuzugestehen sei, dass die - für die Relevanzdarstellung des Verfahrensmangels notwendige - Formulierung des Beschwerdevorbringens zu Zl. 2012/04/0076 "missverständlich und juristisch ungenau" gewesen sei. Dies spiele nach Auffassung der Antragstellerin - aus näher dargestellten Gründen - aber keine Rolle und hätte bei Einräumung von Parteiengehör durch den Verwaltungsgerichtshof aufgeklärt werden können.

Diesem Antrag kommt keine Berechtigung zu:

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.

Eine Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof liegt nach der hg. Rechtsprechung etwa vor, wenn die belangte Behörde oder etwaige Mitbeteiligte entgegen der Bestimmung des § 36 Abs. 1 VwGG dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigezogen wurden, wenn der Verwaltungsgerichtshof von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages nach § 39 Abs. 1 Z. 1 VwGG zu Unrecht abgesehen hat oder wenn eine Partei entgegen der Vorschrift des § 41 Abs. 1 letzter Satz VwGG nicht gehört wurde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/09/0103, mit weiteren Nachweisen).Eine Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof liegt nach der hg. Rechtsprechung etwa vor, wenn die belangte Behörde oder etwaige Mitbeteiligte entgegen der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, VwGG dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigezogen wurden, wenn der Verwaltungsgerichtshof von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG zu Unrecht abgesehen hat oder wenn eine Partei entgegen der Vorschrift des Paragraph 41, Absatz eins, letzter Satz VwGG nicht gehört wurde vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/09/0103, mit weiteren Nachweisen).

Solche Versäumnisse wurden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und liegen auch nicht vor. Die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift wurde der Beschwerdeführerin übermittelt, die dazu keine Äußerung abgab. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die strittigen Fragen keine eigenständigen Sachverhaltsfeststellungen getroffen, hinsichtlich derer er zuvor Parteiengehör einräumen hätte müssen (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 15. September 2011, Zl. 2011/15/0062), und er hat auch nicht von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, gemäß § 42 Abs. 3a VwGG in der Sache selbst zu entscheiden. Die Beschwerde zu Zl. 2012/04/0076 wurde vielmehr unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin (nunmehrige Antragstellerin) mangels Darstellung eines relevanten Verfahrensmangels abgewiesen. Dass die Beschwerdeführerin ihr (eindeutiges) Beschwerdevorbringen bei Rückfrage durch den Verwaltungsgerichtshof im Sinne der im Wiederaufnahmeantrag ergänzten Tatsachen geändert hätte, rechtfertigt aber keine Wiederaufnahme nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG, weil eine Verpflichtung zur Einräumung des Parteiengehörs zum eigenen Vorbringen der Beschwerde nicht bestand.Solche Versäumnisse wurden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und liegen auch nicht vor. Die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift wurde der Beschwerdeführerin übermittelt, die dazu keine Äußerung abgab. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die strittigen Fragen keine eigenständigen Sachverhaltsfeststellungen getroffen, hinsichtlich derer er zuvor Parteiengehör einräumen hätte müssen vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 15. September 2011, Zl. 2011/15/0062), und er hat auch nicht von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, gemäß Paragraph 42, Absatz 3 a, VwGG in der Sache selbst zu entscheiden. Die Beschwerde zu Zl. 2012/04/0076 wurde vielmehr unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin (nunmehrige Antragstellerin) mangels Darstellung eines relevanten Verfahrensmangels abgewiesen. Dass die Beschwerdeführerin ihr (eindeutiges) Beschwerdevorbringen bei Rückfrage durch den Verwaltungsgerichtshof im Sinne der im Wiederaufnahmeantrag ergänzten Tatsachen geändert hätte, rechtfertigt aber keine Wiederaufnahme nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, weil eine Verpflichtung zur Einräumung des Parteiengehörs zum eigenen Vorbringen der Beschwerde nicht bestand.

Der Wiederaufnahmeantrag war daher abzuweisen.

Wien, am 12. Juni 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013040074.X00

Im RIS seit

25.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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