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36 Wirtschaftstreuhänder;Norm
A-QSG 2005 §16 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Zirm, über die Beschwerde der X GmbH in Y, vertreten durch Dr. Hans Kaser, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 22, gegen den Bescheid der Qualitätskontrollbehörde für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften vom 14. Oktober 2011, Zl. BMWFJ-91.532/0012-I/1a/2011, betreffend Sonderprüfung nach dem Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit Bescheid des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen (im Folgenden: Arbeitsausschuss) vom 4. April 2011, Zl. QP 360/11-08 (im Folgenden: erster Bescheid), wurde der Beschwerdeführerin eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätsprüfung gemäß § 14 und § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. b iVm Z. 2 lit. b Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 84/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2010 (A-QSG), erteilt sowie gemäß § 16 Abs. 2 A-QSG Maßnahmen angeordnet (vgl. zur Qualität der Bescheinigung als Bescheid auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 8. Oktober 2009, B 1776/08 ua, VfSlg. 18.907, sowie dem folgend den hg. Beschluss vom 25. März 2010, Zlen. 2008/04/0179 bis 0183 sowie 0198 bis 0200). 1. Mit Bescheid des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen (im Folgenden: Arbeitsausschuss) vom 4. April 2011, Zl. QP 360/11-08 (im Folgenden: erster Bescheid), wurde der Beschwerdeführerin eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätsprüfung gemäß Paragraph 14 und Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit Ziffer 2, Litera b, Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2010, (A-QSG), erteilt sowie gemäß Paragraph 16, Absatz 2, A-QSG Maßnahmen angeordnet vergleiche , zur Qualität der Bescheinigung als Bescheid auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 8. Oktober 2009, B 1776/08 ua, VfSlg. 18.907, sowie dem folgend den hg. Beschluss vom 25. März 2010, Zlen. 2008/04/0179 bis 0183 sowie 0198 bis 0200).
Die maßgeblichen Teile des Spruchs dieses ersten Bescheides lauten (kursive Änderungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"1. Der Beschwerdeführerin wird gemäß § 14 und § 15 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm Z 2 lit. b Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG), BGBl. I Nr. 84/2005 idF BGBl. I Nr. 60/2010, die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung bescheinigt. (…) "1. Der Beschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 14 und Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit Ziffer 2, Litera b, Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2010,, die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung bescheinigt. (…)
2. Der Beschwerdeführerin wird gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 A-QSG die Maßnahme auferlegt, bis 31.07.2011 die Beseitigung der mit Prüfbericht vom 03.02.2011 festgestellten Mängel im Bereich der auftragsunabhängigen Maßnahmen, nämlich (…) schriftlich nachzuweisen. 2. Der Beschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, A-QSG die Maßnahme auferlegt, bis 31.07.2011 die Beseitigung der mit Prüfbericht vom 03.02.2011 festgestellten Mängel im Bereich der auftragsunabhängigen Maßnahmen, nämlich (…) schriftlich nachzuweisen.
3. Der Beschwerdeführerin wird gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 A-QSG die Maßnahme auferlegt, eine Sonderprüfung durchzuführen. 3. Der Beschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, A-QSG die Maßnahme auferlegt, eine Sonderprüfung durchzuführen.
Im Rahmen der Sonderprüfung sind die auftragsabhängigen Maßnahmen des Prüfungsbetriebes der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Die Sonderprüfung hat weiters die Nachhaltigkeit der Angemessenheit der auftragsunabhängigen Maßnahmen zu umfassen. Die Überprüfung der auftragsabhängigen Maßnahmen hat anhand einer repräsentativen Stichprobe aus den bis zum Zeitpunkt des Beginns der Sonderprüfung von der Beschwerdeführerin durchgeführten Aufträgen zu erfolgen. Die Sonderprüfung ist im Zeitraum zwischen 01.08.2012 und 31.10.2012 durchzuführen."
Begründend führte der Arbeitsausschuss zur Anordnung der Sonderprüfung (in Spruchpunkt 3 des ersten Bescheides) aus, die Beschwerdeführerin habe in dem von der Qualitätsprüfung umfassten Zeitraum noch keine Pflichtprüfungen nach österreichischem Recht durchgeführt und daher hätten die auftragsabhängigen Maßnahmen nicht überprüft werden können. Insofern liege ein Prüfhemmnis gemäß § 13 Abs. 5 A-QSG vor, sodass die abschließende Beurteilung des Qualitätsprüfers als eingeschränkte abschließende Beurteilung iSd § 13 Abs. 3 A-QSG zu werten sei. Die Anordnung einer Sonderprüfung erfolge daher zu Recht, zudem habe die Sonderprüfung auch die Einhaltung der auftragsunabhängigen Maßnahmen zu umfassen. Der festgelegte Zeitraum erscheine aufgrund des Zwecks und des Umfangs der Sonderprüfung angemessen.Begründend führte der Arbeitsausschuss zur Anordnung der Sonderprüfung (in Spruchpunkt 3 des ersten Bescheides) aus, die Beschwerdeführerin habe in dem von der Qualitätsprüfung umfassten Zeitraum noch keine Pflichtprüfungen nach österreichischem Recht durchgeführt und daher hätten die auftragsabhängigen Maßnahmen nicht überprüft werden können. Insofern liege ein Prüfhemmnis gemäß Paragraph 13, Absatz 5, A-QSG vor, sodass die abschließende Beurteilung des Qualitätsprüfers als eingeschränkte abschließende Beurteilung iSd Paragraph 13, Absatz 3, A-QSG zu werten sei. Die Anordnung einer Sonderprüfung erfolge daher zu Recht, zudem habe die Sonderprüfung auch die Einhaltung der auftragsunabhängigen Maßnahmen zu umfassen. Der festgelegte Zeitraum erscheine aufgrund des Zwecks und des Umfangs der Sonderprüfung angemessen.
Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides lautet:
"Gegen die Bescheinigung (Spruchpunkt 1) kann die Partei des Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung Berufung an die Qualitätskontrollbehörde erheben. Gegen die Anordnung von Maßnahmen iSd des § 16 Abs. 2 A-QSG (Spruchpunkte 2 und 3) ist gemäß § 16 Abs. 5 2. Satz A-QSG kein gesondertes Rechtsmittel zulässig. Nur die gleichzeitige Anfechtung der Entscheidung im Hauptgegenstand, der Erteilung der Bescheinigung, ermöglicht auch die gleichzeitige Bekämpfung einer Maßnahme gemäß § 16 Abs. 2 A-QSG."Gegen die Bescheinigung (Spruchpunkt 1) kann die Partei des Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung Berufung an die Qualitätskontrollbehörde erheben. Gegen die Anordnung von Maßnahmen iSd des Paragraph 16, Absatz 2, A-QSG (Spruchpunkte 2 und 3) ist gemäß Paragraph 16, Absatz 5, 2. Satz A-QSG kein gesondertes Rechtsmittel zulässig. Nur die gleichzeitige Anfechtung der Entscheidung im Hauptgegenstand, der Erteilung der Bescheinigung, ermöglicht auch die gleichzeitige Bekämpfung einer Maßnahme gemäß Paragraph 16, Absatz 2, A-QSG.
…"
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin keine Berufung.
2. Mit Bescheid des Arbeitsausschusses ebenso vom 4. April 2011, Zl. QP 360/11-06 (im Folgenden: zweiter Bescheid), wurde für die Durchführung der Sonderprüfung ein Qualitätsprüfer bestellt und dessen Honorar festgesetzt. Der Spruch dieses Bescheides lautet (kursive Änderungen und Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"1. Gemäß § 16 Abs. 3 Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG), BGBl. I Nr. 84/2005 idF BGBl. I Nr. 60/2010, wird Herr Mag. L, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, …, zum Qualitätsprüfer für die Durchführung der folgenden Sonderprüfung der Beschwerdeführerin in Y bestellt: "1. Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2010,, wird Herr Mag. L, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, …, zum Qualitätsprüfer für die Durchführung der folgenden Sonderprüfung der Beschwerdeführerin in Y bestellt:
Im Rahmen der Sonderprüfung sind die auftragsabhängigen Maßnahmen des Prüfungsbetriebes der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Die Sonderprüfung hat weiters die Nachhaltigkeit der Angemessenheit der auftragsunabhängigen Maßnahmen zu umfassen. Die Überprüfung der auftragsabhängigen Maßnahmen hat anhand einer repräsentativen Stichprobe aus den bis zum Zeitpunkt des Beginns der Sonderprüfung von der Beschwerdeführerin durchgeführten Aufträgen zu erfolgen. Die Sonderprüfung ist im Zeitraum zwischen 01.08.2012 und 31.10.2012 durchzuführen.
2. Das von der Beschwerdeführerin für die Durchführung der Sonderprüfung zu entrichtende Honorar wird mit EUR 200,00 pro Stunde zuzüglich EUR 500,00 Sekretariatskosten und Umsatzsteuer festgesetzt, wobei der maximale Stundenaufwand für die Durchführung der Sonderprüfung mit 28 Stunden festgesetzt wird."
Begründend führte der Arbeitsausschuss unter anderem aus, der Beschwerdeführerin seien mit dem ersten Bescheid als Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2 Z. 1 und 3 A-QSG eine Mängelbeseitigung und eine Sonderprüfung im angeführten Zeitraum auferlegt worden. Im Fall der Anordnung einer Sonderprüfung sei gemäß § 16 Abs. 3 A-QSG ein Qualitätsprüfer zu bestellen und ein von der zu prüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen. Daher werde Mag. L zum Qualitätsprüfer bestellt und ein in Anbetracht des Umfangs der Sonderprüfung angemessenes Honorar festgesetzt.Begründend führte der Arbeitsausschuss unter anderem aus, der Beschwerdeführerin seien mit dem ersten Bescheid als Maßnahmen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, und 3 A-QSG eine Mängelbeseitigung und eine Sonderprüfung im angeführten Zeitraum auferlegt worden. Im Fall der Anordnung einer Sonderprüfung sei gemäß Paragraph 16, Absatz 3, A-QSG ein Qualitätsprüfer zu bestellen und ein von der zu prüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen. Daher werde Mag. L zum Qualitätsprüfer bestellt und ein in Anbetracht des Umfangs der Sonderprüfung angemessenes Honorar festgesetzt.
In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen ab Zustellung Berufung an die Qualitätskontrollbehörde erhoben werden kann.
Gegen diesen zweiten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung an die belangte Behörde.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin bringt gegen den angefochtenen Bescheid zusammengefasst vor, mit dem zweiten Bescheid des Arbeitsausschusses sei ihr gegenüber eine Sonderprüfung angeordnet worden.
Diese Anordnung sei aufgrund des Fehlens der im Gesetz (§ 16 A-QSG) genannten Voraussetzungen nicht zulässig gewesen. Auch sei der Zeitraum der Sonderprüfung unangemessen, weil der Zweck und der Umfang der Sonderprüfung in diesem Zeitraum aufgrund einer zu geringen Zahl bis dorthin fertiggestellter Prüfungsaufträge nicht sichergestellt werden könnten.Diese Anordnung sei aufgrund des Fehlens der im Gesetz (Paragraph 16, A-QSG) genannten Voraussetzungen nicht zulässig gewesen. Auch sei der Zeitraum der Sonderprüfung unangemessen, weil der Zweck und der Umfang der Sonderprüfung in diesem Zeitraum aufgrund einer zu geringen Zahl bis dorthin fertiggestellter Prüfungsaufträge nicht sichergestellt werden könnten.
2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des A-QSG, BGBl. I Nr. 84/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2011, lauten: 2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des A-QSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2011,, lauten:
"Erteilung der Bescheinigung
§ 15. (1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat nach Auswertung des schriftlichen Prüfberichtes die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung zu bescheinigen, wennParagraph 15, (1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat nach Auswertung des schriftlichen Prüfberichtes die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung zu bescheinigen, wenn
1. a) keine oder nur unwesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu einer abschließenden Beurteilung gemäß § 13 Abs. 2 geführt haben oder 1. a) keine oder nur unwesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu einer abschließenden Beurteilung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, geführt haben oder
b) wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu Einschränkungen der abschließenden Beurteilung gemäß § 13 Abs. 3 geführt haben, und b) wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu Einschränkungen der abschließenden Beurteilung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, geführt haben, und
2. a) bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung nicht schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Qualitätssicherungsrichtlinie verstoßen wurde oder
b) tatsächlich keine wesentlichen Mängel der Qualitätssicherung vorliegen, die insgesamt zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung führen.
…
Anordnung von Maßnahmen
§ 16. (1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kann unabhängig von einer Erteilung einer Bescheinigung Maßnahmen anordnen, wenn Paragraph 16, (1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kann unabhängig von einer Erteilung einer Bescheinigung Maßnahmen anordnen, wenn
…
…
Behörden
§ 18c. (1) Behörden sindParagraph 18 c, (1) Behörden sind
3. Der angefochtene Bescheid ist aufgrund einer Berufung der Beschwerdeführerin gegen den zweiten Bescheid des Arbeitsausschusses im Instanzenzug ergangen (vgl. zu diesem den obzitierten Beschluss des VfGH vom 8. Oktober 2009) und hat im Ergebnis den zweiten Bescheid bestätigt. 3. Der angefochtene Bescheid ist aufgrund einer Berufung der Beschwerdeführerin gegen den zweiten Bescheid des Arbeitsausschusses im Instanzenzug ergangen vergleiche , zu diesem den obzitierten Beschluss des VfGH vom 8. Oktober 2009) und hat im Ergebnis den zweiten Bescheid bestätigt.
Gegenstand des zweiten Bescheides des Arbeitsausschusses ist nach dem eindeutigen Inhalt des Spruches die Bestellung eines Qualitätsprüfers und die Festsetzung eines Honorars für diesen Prüfer gemäß § 16 Abs. 3 A-QSG.Gegenstand des zweiten Bescheides des Arbeitsausschusses ist nach dem eindeutigen Inhalt des Spruches die Bestellung eines Qualitätsprüfers und die Festsetzung eines Honorars für diesen Prüfer gemäß Paragraph 16, Absatz 3, A-QSG.
Die Anordnung einer Sonderprüfung gemäß § 16 Abs. 2 Z. 3 A-QSG gegenüber der Beschwerdeführerin erfolgte hingegen mit Spruchpunkt 3 des ersten Bescheides des Arbeitsausschusses, wie auch die Begründung und die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides zeigen. Dass der Zeitraum, Zweck und Umfang der Sonderprüfung im zweiten Bescheid des Arbeitsausschusses wiederholt werden, bedeutet nicht, dass die Sonderprüfung gegenüber der Beschwerdeführerin nochmals angeordnet wurde. Vielmehr setzt die Bestellung eines Qualitätsprüfers nach § 16 Abs. 3 A-QSG die Anordnung einer Sonderprüfung voraus (arg.: "Wird eine Sonderprüfung angeordnet") und bedeutet diese Wiederholung im zweiten Bescheid damit lediglich, dass der Prüfungsumfang für den bestellten Qualitätsprüfer wiederholt wird. Die Anordnung der Sonderprüfung ist daher nicht "Sache" (§ 66 Abs. 4 AVG) des angefochtenen Bescheides.Die Anordnung einer Sonderprüfung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, A-QSG gegenüber der Beschwerdeführerin erfolgte hingegen mit Spruchpunkt 3 des ersten Bescheides des Arbeitsausschusses, wie auch die Begründung und die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides zeigen. Dass der Zeitraum, Zweck und Umfang der Sonderprüfung im zweiten Bescheid des Arbeitsausschusses wiederholt werden, bedeutet nicht, dass die Sonderprüfung gegenüber der Beschwerdeführerin nochmals angeordnet wurde. Vielmehr setzt die Bestellung eines Qualitätsprüfers nach Paragraph 16, Absatz 3, A-QSG die Anordnung einer Sonderprüfung voraus (arg.: "Wird eine Sonderprüfung angeordnet") und bedeutet diese Wiederholung im zweiten Bescheid damit lediglich, dass der Prüfungsumfang für den bestellten Qualitätsprüfer wiederholt wird. Die Anordnung der Sonderprüfung ist daher nicht "Sache" (Paragraph 66, Absatz 4, AVG) des angefochtenen Bescheides.
Die Anordnung der Sonderprüfung mit dem ersten Bescheid des Arbeitsausschusses ist mangels Anfechtung durch die Beschwerdeführerin rechtskräftig geworden (wobei auch die Frage dahin gestellt bleiben kann, ob gegen die Anordnung der Sonderprüfung als Maßnahme nach § 16 Abs. 2 A-QSG überhaupt gemäß § 16 Abs. 5 A-QSG ein gesondertes Rechtsmittel zulässig gewesen wäre; vgl. hiezu iZm § 16 Abs. 2 Z. 2 A-QSG den zitierten Beschluss des VfGH vom 8. Oktober 2009).Die Anordnung der Sonderprüfung mit dem ersten Bescheid des Arbeitsausschusses ist mangels Anfechtung durch die Beschwerdeführerin rechtskräftig geworden (wobei auch die Frage dahin gestellt bleiben kann, ob gegen die Anordnung der Sonderprüfung als Maßnahme nach Paragraph 16, Absatz 2, A-QSG überhaupt gemäß Paragraph 16, Absatz 5, A-QSG ein gesondertes Rechtsmittel zulässig gewesen wäre; vergleiche , hiezu iZm Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, A-QSG den zitierten Beschluss des VfGH vom 8. Oktober 2009).
Davon ausgehend zeigt die Beschwerde, die sich alleine gegen die Anordnung der Sonderprüfung wendet, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
4. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 4. Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 12. Juni 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011040196.X00Im RIS seit
22.07.2013Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013