RS Vwgh 2007/12/18 2004/11/0153

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Veröffentlicht am 18.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ABGB §1296;
ABGB §1298;
ABGB §1299;
AMG 1983 §26 Abs7;
ÄrzteG 1984 §22a idF 1994/100;
ÄrzteG 1998 §51 Abs1;
ImpfSchG §1b;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Vorgängerbestimmung zu § 51 Abs. 1 ÄrzteG 1998, nämlich - in den wesentlichen Punkten gleichlautend - § 22a ÄrzteG 1984, wurde zwar erst mit der Novelle BGBl Nr. 100/1994 in das ÄrzteG 1984 eingefügt. Ausweislich der Regierungsvorlage (vgl. 1361 Blg Nr 18 GP) sollte die "ausdrückliche Verankerung einer Dokumentationspflicht hinsichtlich der wichtigsten

Behandlungsdaten ... einen weiteren wesentlichen Schritt zur

Verbesserung der Patientenrechte" darstellen. Dieser Gesetzesänderung ist - vor dem Hintergrund der damals herrschenden Auffassung über im Arzt-Patienten-Verhältnis bestehende Dokumentationspflichten - Klarstellungsfunktion in Ansehung des Umfangs der Dokumentationspflicht von Ärzten beizumessen: Entgegen älterer Rechtsprechung (etwa SZ 18/189) wird die Auffassung, schon aus dem Behandlungsvertrag ergebe sich (unabhängig von öffentlichrechtlichen Verpflichtungen) die vertragliche Verpflichtung des Arztes, derartige Aufzeichnungen auch im Interesse des Behandelten zu führen, seit den 70er Jahren, gestützt im Wesentlichen auf die vertragliche Nebenpflicht zur Information und Aufklärung des Patienten - allgemein bejaht (vgl etwa das - die Dokumentationspflicht hinsichtlich eines Ende 1981/Anfang 1982 behandelten Patienten betreffende - Urteil OGH 23. Mai 1984, 1 Ob 550/84). Daran anknüpfend ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass der die Impfung des Bf durchführende Arzt durch Unterlassung der Aufzeichnung von Handelsname und Charge des verwendeten Impfstoffes im Impfpass gegen seine Dokumentationspflicht verstoßen hat, weshalb eine Beweiserleichterung zu Gunsten des Bf Platz zu greifen hat. Ist - wegen Verletzung der Dokumentationspflicht - unklar geblieben, welcher Impfstoff verabreicht wurde, ist daher die Kausalität in Bezug auf all jene Impfstoffe zu prüfen, deren Verabreichung nicht ausgeschlossen werden kann.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen AllgemeinBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004110153.X04

Im RIS seit

21.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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