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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KFG 1967 §36;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Peck, in der Beschwerdesache des K L in W, vertreten durch Dr. Franz Bixner jun, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Meidlinger Hauptstr. 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Dezember 2012, Zl. MA 65-2369/2009, betreffend Aufhebung einer Zulassung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 17. Dezember 2012 hob der Landeshauptmann von Wien die Zulassung (mit näher angegebenem Kennzeichen) eines (näher bezeichneten) auf den Beschwerdeführer zugelassenen Kombinationskraftwagens der Marke Citroen auf.
Begründend wurde ausgeführt, die Anmeldung des Fahrzeugs auf das in Rede stehende amtliche Kennzeichen sei am 13. Dezember 2007 erfolgt. Die Kennzeichentafeln seien am 21. Jänner 2009 vom Beschwerdeführer bei einer Zulassungsstelle der U.-Versicherung hinterlegt worden und lägen dort nach wie vor auf. Als Ende der Hinterlegungsfrist sei auf der Hinterlegungsurkunde der 21. Jänner 2010 angegeben. Eine erste Nichthaftungsanzeige nach § 61 Abs. 4 KFG 1967 rühre von der S. -Versicherung, ausgestellt am 17. Februar 2009, diese sei vom Beschwerdeführer durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung der G. -Versicherung, ausgestellt am 11. März 2009 (mit Gültigkeitsbeginn von diesem Tag) entkräftet worden. In weiterer Folge habe aber die G. -Versicherung eine Nichthaftungsanzeige, ausgestellt am 11. Mai 2009, übermittelt. Nach wie vor bestehe kein Versicherungsschutz. Der Beschwerdeführer habe auch nicht behauptet, eine neuerliche Hinterlegung verfügt zu haben.Begründend wurde ausgeführt, die Anmeldung des Fahrzeugs auf das in Rede stehende amtliche Kennzeichen sei am 13. Dezember 2007 erfolgt. Die Kennzeichentafeln seien am 21. Jänner 2009 vom Beschwerdeführer bei einer Zulassungsstelle der U.-Versicherung hinterlegt worden und lägen dort nach wie vor auf. Als Ende der Hinterlegungsfrist sei auf der Hinterlegungsurkunde der 21. Jänner 2010 angegeben. Eine erste Nichthaftungsanzeige nach Paragraph 61, Absatz 4, KFG 1967 rühre von der S. -Versicherung, ausgestellt am 17. Februar 2009, diese sei vom Beschwerdeführer durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung der G. -Versicherung, ausgestellt am 11. März 2009 (mit Gültigkeitsbeginn von diesem Tag) entkräftet worden. In weiterer Folge habe aber die G. -Versicherung eine Nichthaftungsanzeige, ausgestellt am 11. Mai 2009, übermittelt. Nach wie vor bestehe kein Versicherungsschutz. Der Beschwerdeführer habe auch nicht behauptet, eine neuerliche Hinterlegung verfügt zu haben.
Rechtlich führte der Landeshauptmann von Wien aus, gemäß § 44 Abs. 1 lit. c KFG 1967 sei die Zulassung wegen der Anzeige der G.- Versicherung, dass kein Versicherungsschutz bestehe, aufzuheben gewesen.Rechtlich führte der Landeshauptmann von Wien aus, gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, KFG 1967 sei die Zulassung wegen der Anzeige der G.- Versicherung, dass kein Versicherungsschutz bestehe, aufzuheben gewesen.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid zu Unrecht von der Teilnahme am Verkehr mit dem in Rede stehenden Fahrzeug ausgeschlossen.
1.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt die kostenpflichtige Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit, in eventu Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
2.1.1. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des KFG 1967 lauten (auszugsweise):
"§ 44. Aufhebung der Zulassung
…
c) der Versicherer des Fahrzeuges eine im § 61 Abs. 4 angeführte Anzeige erstattet hat und weder der Zulassungsbesitzer eine neue Versicherungsbestätigung vorgelegt noch ein Versicherer die Behörde verständigt hat, daß seine Verpflichtung zur Leistung hinsichtlich des Fahrzeuges besteht, oder c) der Versicherer des Fahrzeuges eine im Paragraph 61, Absatz 4, angeführte Anzeige erstattet hat und weder der Zulassungsbesitzer eine neue Versicherungsbestätigung vorgelegt noch ein Versicherer die Behörde verständigt hat, daß seine Verpflichtung zur Leistung hinsichtlich des Fahrzeuges besteht, oder
…
…
§ 52. Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln Paragraph 52, Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln
…
§ 61. Überwachung der Versicherung Paragraph 61, Überwachung der Versicherung
…
…"
2.1.2. Die Beschwerde lässt die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde unbestritten, dass die Kennzeichentafeln am 21. Jänner 2009 hinterlegt wurden, auf der Hinterlegungsurkunde angegeben war, dass die Hinterlegungsfrist am 21. Jänner 2010 ende, und der Beschwerdeführer weder vor Ablauf eines Jahres nach der Hinterlegung einen Antrag auf Ausfolgung des Zulassungsscheins und der Kennzeichentafeln gestellt noch neuerlich die Hinterlegung verfügt hat. Der Verwaltungsgerichtshof legt diese Annahmen seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
Durch die Hinterlegung wird zwar, wie die Beschwerde hervorhebt, die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr (§ 36) nicht berührt; diese erlischt jedoch, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausführt, wenn der Zulassungsbesitzer nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Hinterlegung den Antrag auf Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gestellt oder neuerlich ihre Hinterlegung verfügt hat.Durch die Hinterlegung wird zwar, wie die Beschwerde hervorhebt, die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr (Paragraph 36,) nicht berührt; diese erlischt jedoch, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausführt, wenn der Zulassungsbesitzer nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Hinterlegung den Antrag auf Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gestellt oder neuerlich ihre Hinterlegung verfügt hat.
Da die Zulassung somit im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids infolge § 52 Abs. 1 KFG 1967 ex lege bereits erloschen war, konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem von ihm geltend gemachten Recht - erkennbar auf Unterbleiben der Aufhebung der Zulassung - verletzt worden sein.Da die Zulassung somit im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids infolge Paragraph 52, Absatz eins, KFG 1967 ex lege bereits erloschen war, konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem von ihm geltend gemachten Recht - erkennbar auf Unterbleiben der Aufhebung der Zulassung - verletzt worden sein.
Fehlt es aber wie im vorliegenden Fall an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung, so erweist sich die Beschwerde als unzulässig.
2.2. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zurückzuweisen. 2.2. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zurückzuweisen.
2.3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51, VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 2.3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51,, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 17. Juni 2013
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013110087.X00Im RIS seit
19.08.2013Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013