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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §72 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/10/0131Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zirm, in der Beschwerdesache des G S in S, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Konradsheim, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Aglassingerstraße 2, gegen die Bescheide 1.) der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 8. April 2013, Zl. X-9- 2013/01766, betreffend Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 2.) des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 15. April 2013, Zl. UVS-1-338/E4-2013, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet, den Beschluss gefasst:
Spruch
I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den erstangefochtenen Bescheid richtet, zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den erstangefochtenen Bescheid richtet, zurückgewiesen.
II. Soweit sich die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid richtet, wird deren Behandlung abgelehnt.römisch zwei. Soweit sich die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid richtet, wird deren Behandlung abgelehnt.
Begründung
Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 19. Februar 2013 (betreffend Übertretung des LMSVG) abgewiesen.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 14. März 2013, mit dem der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die erwähnte Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen wurde, abgewiesen.
Zu I.:Zu römisch eins.:
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unzulässig.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Unter "Erschöpfung des Instanzenzuges" ist die restlose Ausschöpfung aller Anfechtungsmöglichkeiten des Verwaltungsverfahrens zu verstehen. Dies hat zur Folge, dass immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. Mai 2007, Zl. 2007/17/0032, mwN).Unter "Erschöpfung des Instanzenzuges" ist die restlose Ausschöpfung aller Anfechtungsmöglichkeiten des Verwaltungsverfahrens zu verstehen. Dies hat zur Folge, dass immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 30. Mai 2007, Zl. 2007/17/0032, mwN).
Gegen den erstangefochtenen Bescheid konnte gemäß § 72 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden (der Bescheid enthält auch eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung). Der Instanzenzug im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist daher nicht erschöpft.Gegen den erstangefochtenen Bescheid konnte gemäß Paragraph 72, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden (der Bescheid enthält auch eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung). Der Instanzenzug im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist daher nicht erschöpft.
Die Beschwerde war daher insoweit wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG durch Beschluss in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher insoweit wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG durch Beschluss in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
Gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicheGemäß Paragraph 33 a, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 B-VG durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche
Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen jedoch nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 1.500,-- verhängt wurde.
Die belangte Behörde ist im zweitangefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde in diesem Punkt abzulehnen.Die belangte Behörde ist im zweitangefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Paragraph 33 a, VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde in diesem Punkt abzulehnen.
Wien, am 18. Juni 2013
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013100130.Y00Im RIS seit
02.09.2013Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013