TE Vwgh Beschluss 2013/6/20 AW 2013/13/0009

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Veröffentlicht am 20.06.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/04 Exekutionsordnung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

AbgEO §53;
EO §290;
EO §291a;
VwGG §30 Abs2;
  1. AbgEO § 53 heute
  2. AbgEO § 53 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. AbgEO § 53 gültig von 01.07.2020 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AbgEO § 53 gültig von 31.12.2005 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  5. AbgEO § 53 gültig von 01.03.1992 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992
  6. AbgEO § 53 gültig von 01.01.1950 bis 29.02.1992
  1. EO § 290 heute
  2. EO § 290 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 290 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2011
  4. EO § 290 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  5. EO § 290 gültig von 08.08.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  6. EO § 290 gültig von 01.01.1995 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  7. EO § 290 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. EO § 290 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  9. EO § 290 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 291a heute
  2. EO § 291a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 291a gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  4. EO § 291a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. EO § 291a gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch S & S KG, Steuerberatungsgesellschaft, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien, vom 15. März 2013, Zl. RV/3202-W/09, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2002 bis 2006, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/13/0050 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im vorliegenden Fall ist sowohl dem Vorbringen der antragstellenden Partei als auch der Stellungnahme der belangten Behörde zu entnehmen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld wegen der angespannten finanziellen Situation des Antragstellers gefährdet ist. Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte die Abgabenbehörde nämlich weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf neu auftauchendes Vermögen des Beschwerdeführers greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des Bundes führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 13. Dezember 2012, AW 2012/13/0035-7, mwN). Im Übrigen ist auf den ohnedies nach § 53 AbgEO iVm § 290 ff EO, insbesondere § 291a EO, gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen.Im vorliegenden Fall ist sowohl dem Vorbringen der antragstellenden Partei als auch der Stellungnahme der belangten Behörde zu entnehmen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld wegen der angespannten finanziellen Situation des Antragstellers gefährdet ist. Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte die Abgabenbehörde nämlich weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf neu auftauchendes Vermögen des Beschwerdeführers greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des Bundes führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 13. Dezember 2012, AW 2012/13/0035-7, mwN). Im Übrigen ist auf den ohnedies nach Paragraph 53, AbgEO in Verbindung mit Paragraph 290, ff EO, insbesondere Paragraph 291 a, EO, gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen.

Wien, am 20. Juni 2013

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013130009.A00

Im RIS seit

02.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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