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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AbgEO §53;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch S & S KG, Steuerberatungsgesellschaft, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien, vom 15. März 2013, Zl. RV/3202-W/09, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2002 bis 2006, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/13/0050 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im vorliegenden Fall ist sowohl dem Vorbringen der antragstellenden Partei als auch der Stellungnahme der belangten Behörde zu entnehmen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld wegen der angespannten finanziellen Situation des Antragstellers gefährdet ist. Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte die Abgabenbehörde nämlich weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf neu auftauchendes Vermögen des Beschwerdeführers greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des Bundes führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 13. Dezember 2012, AW 2012/13/0035-7, mwN). Im Übrigen ist auf den ohnedies nach § 53 AbgEO iVm § 290 ff EO, insbesondere § 291a EO, gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen.Im vorliegenden Fall ist sowohl dem Vorbringen der antragstellenden Partei als auch der Stellungnahme der belangten Behörde zu entnehmen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld wegen der angespannten finanziellen Situation des Antragstellers gefährdet ist. Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte die Abgabenbehörde nämlich weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf neu auftauchendes Vermögen des Beschwerdeführers greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des Bundes führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 13. Dezember 2012, AW 2012/13/0035-7, mwN). Im Übrigen ist auf den ohnedies nach Paragraph 53, AbgEO in Verbindung mit Paragraph 290, ff EO, insbesondere Paragraph 291 a, EO, gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen.
Wien, am 20. Juni 2013
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013130009.A00Im RIS seit
02.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013