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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der X, vertreten durch Mag. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 2. Mai 2013, UVS 33.15-16/2012-45, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, erhobenen und zur Zl. 2013/09/0089 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der römisch zehn, vertreten durch Mag. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 2. Mai 2013, UVS 33.15-16/2012-45, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, erhobenen und zur Zl. 2013/09/0089 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheids für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheids für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im Fall eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, was auch hinsichtlich einer Beschwerde gegen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt (vgl. etwa den Beschluss vom 12. Juli 2012, AW 2012/09/0025, mwN).Im Fall eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag das Zutreffen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, was auch hinsichtlich einer Beschwerde gegen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt vergleiche , etwa den Beschluss vom 12. Juli 2012, AW 2012/09/0025, mwN).
Ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil ist in dem Vorbringen, die Zahlung der - wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verhängten - Geldstrafe (von EUR 1.000,--) sei eine "außerordentliche schwere finanzielle Belastung" der Beschwerdeführerin nicht zu erblicken, dürfen Geldstrafen gemäß § 14 Abs. 1 VStG doch nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Bestraften und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird. Überdies hat die Behörde nach § 54b Abs. 3 VStG, wenn aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.Ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil ist in dem Vorbringen, die Zahlung der - wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verhängten - Geldstrafe (von EUR 1.000,--) sei eine "außerordentliche schwere finanzielle Belastung" der Beschwerdeführerin nicht zu erblicken, dürfen Geldstrafen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VStG doch nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Bestraften und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird. Überdies hat die Behörde nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG, wenn aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.
Wien, am 24. Juni 2013
Schlagworte
Interessenabwägung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Strafen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013090027.A00Im RIS seit
02.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013