Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art15 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Senatspräsident Dr. Holeschofsky und Hofrat Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, in der Beschwerdesache des MH in Wien, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Invalidenstraße 13/1/5/15, gegen die Bundesministerin für Finanzen, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat ein mit 26. September 2011 datiertes Schreiben an "den Bundesminister für Finanzen" gerichtet, welches folgenden Wortlaut aufweist:
"Betrifft: GSpG, Art 15 Abs 6 B-VG"Betrifft: GSpG, Artikel 15, Absatz 6, B-VG
Mit Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH Zl. 2011/02/0130, das mittlerweile amtsbekannt ist, einerseits, die Säumnis des Landes Wien, das entsprechende Landesgesetz i.S. des GSpG zu erlassen, andererseits, fordere ich den Bund auf, seine Kompetenz wahrzunehmen, damit ich ehestens die Möglichkeit erhalte, meinem grundrechtlich (Art. 6 StGG) gewährleisteten Erwerb nachgehen zu können.Mit Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH Zl. 2011/02/0130, das mittlerweile amtsbekannt ist, einerseits, die Säumnis des Landes Wien, das entsprechende Landesgesetz i.S. des GSpG zu erlassen, andererseits, fordere ich den Bund auf, seine Kompetenz wahrzunehmen, damit ich ehestens die Möglichkeit erhalte, meinem grundrechtlich (Artikel 6, StGG) gewährleisteten Erwerb nachgehen zu können.
Sollte sich der Bundesminister für Finanzen für befugt erachten, mir die weitere Ausübung meiner bisherigen Berechtigung für die restliche Übergangszeit zu bewilligen, stelle ich dafür den nötigen Antrag."
Mit seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde vom 22. Oktober 2012 brachte der Beschwerdeführer u. a. vor, aufgrund des Umstandes, dass das Bundesland Wien bislang dem bundesgesetzlichen Auftrag i. S. des GSpG, ein entsprechendes Landesgesetz zur Ausschreibung der drei zustehenden Lizenzen für Glücksspielautomaten zu erlassen, bis zur gesetzten Frist nicht nachgekommen sei, sei gem. Art. 15 Abs. 6 B-VG die entsprechende Zuständigkeit für die Dauer der Säumnis auf den Bund übergegangen. Der Antrag vom 26. September 2011 sei bislang nicht erledigt worden, sodass beantragt werde, dem Bundesminister für Finanzen die Nachholung der versäumten Erledigung aufzutragen, im "Nichtentsprechungsfalle" jedoch in der Sache selbst zu entscheiden.Mit seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde vom 22. Oktober 2012 brachte der Beschwerdeführer u. a. vor, aufgrund des Umstandes, dass das Bundesland Wien bislang dem bundesgesetzlichen Auftrag i. S. des GSpG, ein entsprechendes Landesgesetz zur Ausschreibung der drei zustehenden Lizenzen für Glücksspielautomaten zu erlassen, bis zur gesetzten Frist nicht nachgekommen sei, sei gem. Artikel 15, Absatz 6, B-VG die entsprechende Zuständigkeit für die Dauer der Säumnis auf den Bund übergegangen. Der Antrag vom 26. September 2011 sei bislang nicht erledigt worden, sodass beantragt werde, dem Bundesminister für Finanzen die Nachholung der versäumten Erledigung aufzutragen, im "Nichtentsprechungsfalle" jedoch in der Sache selbst zu entscheiden.
Mit Verfügung vom 16. November 2012 forderte der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu gem. § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Mit Verfügung vom 16. November 2012 forderte der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu gem. Paragraph 36, Absatz eins, VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde beantragte. Sie vertrat die Auffassung, der Beschwerdeführer habe einen bedingten und daher unzulässigen Antrag gestellt, der keine Entscheidungspflicht auslöse. In seinem Schreiben sei daher nur eine Anfrage erblickt worden. Bereits mit Schreiben vom 26. September 2011 sei dem Beschwerdeführer begründet dargelegt worden, dass eine Vollzugskompetenz "der BMF" nicht bestehe. Ein Zustellnachweis sei nicht vorhanden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Beschwerdegegenständlich ist der Antrag des Beschwerdeführers vom 26. September 2011. In diesem stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Übertragung einer Konzession für den Fall, dass sich "der Bundesminister für Finanzen" dafür für zuständig erachtet. Schon nach dem Beschwerdevorbringen setzt die behauptete Zuständigkeit der Bundesministerin für Finanzen den Übergang der Zuständigkeit nach Art. 15 Abs. 6 B-VG voraus. Art. 15 Abs. 6 B-VG regelt einen Übergang in der Gesetzgebung. Bei der belangten Behörde handelt es sich jedoch nicht um gesetzgebendes Organ, weshalb die belangte Behörde nicht säumig werden konnte.Beschwerdegegenständlich ist der Antrag des Beschwerdeführers vom 26. September 2011. In diesem stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Übertragung einer Konzession für den Fall, dass sich "der Bundesminister für Finanzen" dafür für zuständig erachtet. Schon nach dem Beschwerdevorbringen setzt die behauptete Zuständigkeit der Bundesministerin für Finanzen den Übergang der Zuständigkeit nach Artikel 15, Absatz 6, B-VG voraus. Artikel 15, Absatz 6, B-VG regelt einen Übergang in der Gesetzgebung. Bei der belangten Behörde handelt es sich jedoch nicht um gesetzgebendes Organ, weshalb die belangte Behörde nicht säumig werden konnte.
Mangels schlüssiger Behauptung der Säumnis der belangten Behörde war daher die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Mangels schlüssiger Behauptung der Säumnis der belangten Behörde war daher die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 25. Juni 2013
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012170454.X00Im RIS seit
19.12.2013Zuletzt aktualisiert am
20.12.2013