TE Vwgh Erkenntnis 2013/6/26 2013/22/0148

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Veröffentlicht am 26.06.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §13 Abs3;
NAG 2005 §19 Abs1;
NAG 2005 §19 Abs2;
NAG 2005 §19 Abs4;
NAG 2005 §35 Abs3;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des V, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 15. April 2013, Zl. 322.976/2- III/4/13, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des römisch fünf, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 15. April 2013, Zl. 322.976/2- III/4/13, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 1. Februar 2013 wies der Landeshauptmann von Wien den vom Beschwerdeführer, einem serbischen Staatsangehörigen, eingebrachten Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" zurück, weil der Beschwerdeführer einem Verbesserungsauftrag nicht Folge geleistet habe.

Die dagegen eingebrachte Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gestützt auf § 19 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ab.Die dagegen eingebrachte Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gestützt auf Paragraph 19, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 19 Abs. 1 NAG seien Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich bei der Behörde zu stellen. Nur soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig sei, sei der Antrag vom gesetzlichen Vertreter einzubringen. Weiters habe der Fremde bei der Antragstellung gemäß § 19 Abs. 4 NAG die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung derselben nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 NAG mitzuwirken; andernfalls sei sein Antrag zurückzuweisen.Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß Paragraph 19, Absatz eins, NAG seien Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich bei der Behörde zu stellen. Nur soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig sei, sei der Antrag vom gesetzlichen Vertreter einzubringen. Weiters habe der Fremde bei der Antragstellung gemäß Paragraph 19, Absatz 4, NAG die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung derselben nach Maßgabe des Paragraph 35, Absatz 3, NAG mitzuwirken; andernfalls sei sein Antrag zurückzuweisen.

Der hier gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei am 14. Dezember 2012 auf dem Postweg eingebracht worden. Die Behörde erster Instanz habe daher den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 aufgefordert, den "Verfahrensmangel der nicht persönlichen Antragstellung" zu beheben. Es sei in diesem Schreiben auch der Hinweis erfolgt, dass der Antrag des Beschwerdeführers nach § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden müsse, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nachgekommen werde. Die rechtswirksame Zustellung dieses Verbesserungsauftrages sei am 31. Dezember 2012 erfolgt. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers habe keine Mitteilung über eine allfällige Abwesenheit des Beschwerdeführers erstattet.Der hier gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei am 14. Dezember 2012 auf dem Postweg eingebracht worden. Die Behörde erster Instanz habe daher den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 aufgefordert, den "Verfahrensmangel der nicht persönlichen Antragstellung" zu beheben. Es sei in diesem Schreiben auch der Hinweis erfolgt, dass der Antrag des Beschwerdeführers nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden müsse, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nachgekommen werde. Die rechtswirksame Zustellung dieses Verbesserungsauftrages sei am 31. Dezember 2012 erfolgt. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers habe keine Mitteilung über eine allfällige Abwesenheit des Beschwerdeführers erstattet.

Der Beschwerdeführer sei "nicht persönlich zur Antragstellung bei der Magistratsabteilung 35 erschienen". Er habe auch keine erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung gestellt. Auch den "Grund des Aufenthalts" habe er nicht bekanntgegeben.

Der Beschwerdeführer sei somit seiner Verpflichtung nach § 19 Abs. 1 NAG nicht nachgekommen. Die Behörde erster Instanz habe den Antrag zu Recht zurückgewiesen, zumal der Beschwerdeführer auch dem Verbesserungsauftrag keine Folge geleistet habe.Der Beschwerdeführer sei somit seiner Verpflichtung nach Paragraph 19, Absatz eins, NAG nicht nachgekommen. Die Behörde erster Instanz habe den Antrag zu Recht zurückgewiesen, zumal der Beschwerdeführer auch dem Verbesserungsauftrag keine Folge geleistet habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 1 NAG (in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 50/2012) sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, NAG (in der hier maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,) sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet § 19 Abs. 1 erster Satz NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2010/21/0044, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2010/21/0044, mwN).

Entsprechend dieser Rechtslage forderte die Behörde erster Instanz den Beschwerdeführer zur Behebung des seinem Antrag anhaftenden Mangels auf und gewährte ihm dafür eine Frist von zwei Wochen.

In der Beschwerde wird nun behauptet, dem Beschwerdeführer sei es infolge eines Auslandsaufenthalts nicht möglich gewesen, dem Verbesserungsauftrag nachzukommen.

Damit wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aber nicht aufgezeigt. Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Richtigkeit der behördlichen Ausführungen zur Zustellung des Verbesserungsauftrages noch behauptet er, diesem nachgekommen zu sein. Im Wesentlichen spricht der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine Unangemessenheit der von der belangten Behörde gesetzten Frist an. Der Verwaltungsgerichtshof kann allerdings nicht finden, dass die gesetzte Frist von zwei Wochen fallbezogen als unangemessen anzusehen gewesen wäre. Demgemäß kann auch eine darauf gestützte Rechtswidrigkeit des Verbesserungsauftrages und somit auch der darauf gegründeten Zurückweisung nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer hat nämlich der Niederlassungsbehörde in keiner Weise zur Kenntnis gebracht, dass er sich in der fraglichen Zeit nicht in Österreich aufhalten werde (zu einem ähnlich gelagerten Fall vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2011, Zl. 2011/22/0115).Damit wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aber nicht aufgezeigt. Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Richtigkeit der behördlichen Ausführungen zur Zustellung des Verbesserungsauftrages noch behauptet er, diesem nachgekommen zu sein. Im Wesentlichen spricht der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine Unangemessenheit der von der belangten Behörde gesetzten Frist an. Der Verwaltungsgerichtshof kann allerdings nicht finden, dass die gesetzte Frist von zwei Wochen fallbezogen als unangemessen anzusehen gewesen wäre. Demgemäß kann auch eine darauf gestützte Rechtswidrigkeit des Verbesserungsauftrages und somit auch der darauf gegründeten Zurückweisung nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer hat nämlich der Niederlassungsbehörde in keiner Weise zur Kenntnis gebracht, dass er sich in der fraglichen Zeit nicht in Österreich aufhalten werde (zu einem ähnlich gelagerten Fall vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2011, Zl. 2011/22/0115).

Im Übrigen enthält die Beschwerde keine Behauptung, dass der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 19 Abs. 8 NAG gestellt hätte oder über die Möglichkeit zu einer solchen Antragstellung nicht nach dieser Bestimmung belehrt worden wäre.Im Übrigen enthält die Beschwerde keine Behauptung, dass der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß Paragraph 19, Absatz 8, NAG gestellt hätte oder über die Möglichkeit zu einer solchen Antragstellung nicht nach dieser Bestimmung belehrt worden wäre.

Sohin hat die belangte Behörde den in erster Instanz ergangenen Zurückweisungsbescheid zu Recht bestätigt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013220148.X00

Im RIS seit

24.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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