TE Vwgh Erkenntnis 2013/6/26 2013/22/0026

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Veröffentlicht am 26.06.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/04 Exekutionsordnung;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

EO §382b;
EO §382e;
NAG 2005 §69 Abs1 Z3;
NAG 2005 §69a Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. EO § 382b heute
  2. EO § 382b gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382b gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382b gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 382b gültig von 01.01.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 382b gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  1. EO § 382e heute
  2. EO § 382e gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382e gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382e gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 382e gültig von 01.01.2000 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der L, vertreten durch Dr. Thomas König, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 15/9, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 8. Jänner 2013, Zl. 322.231/2- III/4/12, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführerin brachte am 19. April 2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung einen Antrag auf Erteilung einer "'Aufenthaltsbewilligung - § 69a NAG' (besonderer Schutz)" ein und brachte vor, "Opfer von Gewalt" geworden zu sein.Die aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführerin brachte am 19. April 2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung einen Antrag auf Erteilung einer "'Aufenthaltsbewilligung - Paragraph 69 a, NAG' (besonderer Schutz)" ein und brachte vor, "Opfer von Gewalt" geworden zu sein.

Diesen Antrag wies die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung mit Bescheid vom 25. Mai 2012 gestützt auf § 69a Abs. 1 Z 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück.Diesen Antrag wies die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung mit Bescheid vom 25. Mai 2012 gestützt auf Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge.

In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde - auf das hier Wesentliche zusammengefasst - darauf ab, die Behörde erster Instanz habe die Antragszurückweisung damit begründet, dass die Beschwerdeführerin in den letzten fünf Jahren nicht im österreichischen Bundesgebiet aufhältig gewesen wäre und somit ein entsprechender Anknüpfungspunkt hinsichtlich einer Bedrohung im Inland nicht bestünde. Des Weiteren wäre eine einstweilige Verfügung nach den §§ 382b bzw. 382e der Exekutionsordnung (EO) nicht erlassen worden. Eine solche hätte nach Ansicht der Behörde erster Instanz auch nicht erlassen werden können.In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde - auf das hier Wesentliche zusammengefasst - darauf ab, die Behörde erster Instanz habe die Antragszurückweisung damit begründet, dass die Beschwerdeführerin in den letzten fünf Jahren nicht im österreichischen Bundesgebiet aufhältig gewesen wäre und somit ein entsprechender Anknüpfungspunkt hinsichtlich einer Bedrohung im Inland nicht bestünde. Des Weiteren wäre eine einstweilige Verfügung nach den Paragraphen 382 b, bzw. 382e der Exekutionsordnung (EO) nicht erlassen worden. Eine solche hätte nach Ansicht der Behörde erster Instanz auch nicht erlassen werden können.

Ihren eigenen Erwägungen stellte die belangte Behörde voran, ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 69a Abs. 1 Z 3 NAG sei gemäß § 69a Abs. 4 NAG als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliege oder nicht hätte erlassen werden können.Ihren eigenen Erwägungen stellte die belangte Behörde voran, ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer 3, NAG sei gemäß Paragraph 69 a, Absatz 4, NAG als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliege oder nicht hätte erlassen werden können.

Nach Ausführungen zu den der Beschwerdeführerin bisher erteilten Aufenthaltstiteln sowie zu ihrem Vorbringen zu den gegen sie gerichteten, zuletzt im Mai 2012 erfolgten Drohungen durch K führte die belangte Behörde weiter aus, zwischen der Beschwerdeführerin und K bestehe seit dem Jahr 2007 "kein Zusammenleben" mehr. Zwar habe sich ein "aktuelles Bedrohungsszenario", das zu einer Anzeige am 15. Mai 2012 geführt habe, ereignet. Jedoch sei keine einstweilige Verfügung nach § 382b oder § 382e EO erlassen worden. Aus der gesamten Aktenlage sei allerdings kein Hindernisgrund zu ersehen, weshalb eine einstweilige Verfügung nicht hätte erlassen werden können.Nach Ausführungen zu den der Beschwerdeführerin bisher erteilten Aufenthaltstiteln sowie zu ihrem Vorbringen zu den gegen sie gerichteten, zuletzt im Mai 2012 erfolgten Drohungen durch K führte die belangte Behörde weiter aus, zwischen der Beschwerdeführerin und K bestehe seit dem Jahr 2007 "kein Zusammenleben" mehr. Zwar habe sich ein "aktuelles Bedrohungsszenario", das zu einer Anzeige am 15. Mai 2012 geführt habe, ereignet. Jedoch sei keine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, oder Paragraph 382 e, EO erlassen worden. Aus der gesamten Aktenlage sei allerdings kein Hindernisgrund zu ersehen, weshalb eine einstweilige Verfügung nicht hätte erlassen werden können.

Im Weiteren tätigte die belangte Behörde Ausführungen dazu, weshalb sie davon ausgehe, eine Schutzwürdigkeit der Beschwerdeführerin im Sinn des § 69a Abs. 1 Z 3 NAG liege nicht vor. Eine "materielle Entscheidung" über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag sei aber nicht möglich, weil von der Berufungsbehörde lediglich zu prüfen sei, ob die in erster Instanz ausgesprochene Antragszurückweisung "rechtskonform" gewesen sei.Im Weiteren tätigte die belangte Behörde Ausführungen dazu, weshalb sie davon ausgehe, eine Schutzwürdigkeit der Beschwerdeführerin im Sinn des Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer 3, NAG liege nicht vor. Eine "materielle Entscheidung" über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag sei aber nicht möglich, weil von der Berufungsbehörde lediglich zu prüfen sei, ob die in erster Instanz ausgesprochene Antragszurückweisung "rechtskonform" gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Jänner 2013 nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 50/2012 richtet.Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Jänner 2013 nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, richtet.

§ 69a Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 NAG (samt Überschrift) lautet: Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, NAG (samt Überschrift) lautet:

"Besonderer Schutz

§ 69a. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine Aufenthaltsbewilligung für besonderen Schutz zu erteilen:Paragraph 69 a, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine Aufenthaltsbewilligung für besonderen Schutz zu erteilen:

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet

nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist odernicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist oder

  1. (4)Absatz 4,Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
  2. (5)Absatz 5,..."

    Die belangte Behörde begründete die Antragszurückweisung damit, dass im vorliegenden Fall eine "Schutzwürdigkeit" der Beschwerdeführerin im Sinn des § 69a Abs. 1 Z 3 NAG nicht gegeben sei. Allerdings führte sie im angefochtenen Bescheid des Weiteren ausdrücklich aus, es sei aus der gesamten Aktenlage kein Grund ersichtlich, warum eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder § 382e EO nicht hätte erlassen werden können, zumal sich jene Personen, von denen die Bedrohung ausgehe, weder in Haft befänden noch abgeschoben worden oder flüchtig seien.Die belangte Behörde begründete die Antragszurückweisung damit, dass im vorliegenden Fall eine "Schutzwürdigkeit" der Beschwerdeführerin im Sinn des Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer 3, NAG nicht gegeben sei. Allerdings führte sie im angefochtenen Bescheid des Weiteren ausdrücklich aus, es sei aus der gesamten Aktenlage kein Grund ersichtlich, warum eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, oder Paragraph 382 e, EO nicht hätte erlassen werden können, zumal sich jene Personen, von denen die Bedrohung ausgehe, weder in Haft befänden noch abgeschoben worden oder flüchtig seien.

    Demnach erweist sich eine auf § 69 Abs. 4 NAG gestützte Antragszurückweisung als nicht dem Gesetz entsprechend.Demnach erweist sich eine auf Paragraph 69, Absatz 4, NAG gestützte Antragszurückweisung als nicht dem Gesetz entsprechend.

    In Wahrheit geht die belangte Behörde aber vielmehr davon aus, es sei die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 69 Abs. 1 Z 3 NAG nicht möglich, weil die Beschwerdeführerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe, die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung sei zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich. Dabei handelt es sich aber um eine besondere Erteilungsvoraussetzung. Für den Fall des Fehlens dieser Voraussetzung sieht das Gesetz eine Antragszurückweisung nicht vor.In Wahrheit geht die belangte Behörde aber vielmehr davon aus, es sei die Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, NAG nicht möglich, weil die Beschwerdeführerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe, die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung sei zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich. Dabei handelt es sich aber um eine besondere Erteilungsvoraussetzung. Für den Fall des Fehlens dieser Voraussetzung sieht das Gesetz eine Antragszurückweisung nicht vor.

    Somit hat die belangte Behörde die in erster Instanz ergangene Zurückweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages zu Unrecht bestätigt. Ausgehend von ihrer eigenen Ansicht wäre sie vielmehr gehalten gewesen, den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid zu beheben, um die inhaltliche Prüfung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages (und in deren Rahmen auch der genannten besonderen Erteilungsvoraussetzung) zu ermöglichen.

    Sohin war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Sohin war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

    Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 26. Juni 2013

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013220026.X00

Im RIS seit

02.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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