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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/01/0086Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Pitsch, über den Antrag der S in T, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17. August 2012, Zl. E15 414.028-1/2010-12E, betreffend §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 sowie über die mit diesem Antrag verbundene Beschwerde (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Pitsch, über den Antrag der S in T, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17. August 2012, Zl. E15 414.028-1/2010-12E, betreffend Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 sowie über die mit diesem Antrag verbundene Beschwerde (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde (Zl. 2013/01/0086) verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist (Zl. 2013/01/0085) richtet sich gegen ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes.
Beschwerden gegen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof sind gemäß der B-VG-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 2/2008, nicht zulässig (vgl. hiezu ausführlich den hg. Beschluss vom 20. Februar 2009, Zl. 2009/19/0001, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird; vgl. auch den hg. Beschluss vom 17. März 2011, Zl. 2011/01/0160, mwN).Beschwerden gegen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof sind gemäß der B-VG-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, nicht zulässig vergleiche , hiezu ausführlich den hg. Beschluss vom 20. Februar 2009, Zl. 2009/19/0001, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG verwiesen wird; vergleiche , auch den hg. Beschluss vom 17. März 2011, Zl. 2011/01/0160, mwN).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen. Aus diesem Grund war auch die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen. Aus diesem Grund war auch die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 26. Juni 2013
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013010085.X00Im RIS seit
24.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013