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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Pitsch, in der Beschwerdesache des J in K, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Säumnisbeschwerde vor, er habe am 11. Juli 2012 bei der Vollzugsdirektion einen Antrag auf Genehmigung des Entlassungsvollzugs nach § 144 Strafvollzugsgesetz (StVG) eingebracht. Da weder das "BMfJ Wien" noch die "Vollzugsbehörde Erster Instanz der JA Stein" (die auch als belangte Behörden angeführt werden) innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfrist über diesen Antrag entschieden habe, seien diese säumig. 1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Säumnisbeschwerde vor, er habe am 11. Juli 2012 bei der Vollzugsdirektion einen Antrag auf Genehmigung des Entlassungsvollzugs nach Paragraph 144, Strafvollzugsgesetz (StVG) eingebracht. Da weder das "BMfJ Wien" noch die "Vollzugsbehörde Erster Instanz der JA Stein" (die auch als belangte Behörden angeführt werden) innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfrist über diesen Antrag entschieden habe, seien diese säumig.
Die Beschwerde ist unzulässig:
2. Gemäß § 27 Abs. 1 erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. 2. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.
Demnach setzt die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Weg eines Antrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG vergeblich angerufen hat. Gegen die Untätigkeit einer anderen Behörde als der obersten Behörde ist eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Juni 2012, Zl. 2012/01/0070, mwN).Demnach setzt die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Weg eines Antrages gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG vergeblich angerufen hat. Gegen die Untätigkeit einer anderen Behörde als der obersten Behörde ist eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig vergleiche , den hg. Beschluss vom 20. Juni 2012, Zl. 2012/01/0070, mwN).
3. Gemäß § 11 Abs. 1 StVG ist der Anstaltsleiter Vollzugsbehörde erster Instanz. Er ist auch zur Entscheidung über den Entlassungsvollzug nach § 144 StVG zuständig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 2003, Zl. 2001/20/0714). 3. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, StVG ist der Anstaltsleiter Vollzugsbehörde erster Instanz. Er ist auch zur Entscheidung über den Entlassungsvollzug nach Paragraph 144, StVG zuständig vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. September 2003, Zl. 2001/20/0714).
§ 12 Abs. 1 StVG bestimmt die Direktion für den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Vollzugsdirektion) als Vollzugsoberbehörde und gemäß § 13 Abs. 1 StVG ist das "Bundesministerium für Justiz" (erkennbar gemeint: der/die Bundesminister/in für Justiz) Oberste Vollzugsbehörde. Vollzugsdirektion und Oberste Vollzugsbehörde sind in ihrem Wirkungsbereich sachlich in Betracht kommende Oberbehörden. Sie haben das AVG anzuwenden (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Juni 2012, Zl. 2012/01/0070). Paragraph 12, Absatz eins, StVG bestimmt die Direktion für den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Vollzugsdirektion) als Vollzugsoberbehörde und gemäß Paragraph 13, Absatz eins, StVG ist das "Bundesministerium für Justiz" (erkennbar gemeint: der/die Bundesminister/in für Justiz) Oberste Vollzugsbehörde. Vollzugsdirektion und Oberste Vollzugsbehörde sind in ihrem Wirkungsbereich sachlich in Betracht kommende Oberbehörden. Sie haben das AVG anzuwenden vergleiche , den hg. Beschluss vom 20. Juni 2012, Zl. 2012/01/0070).
4. Der Beschwerdeführer behauptet weder den angeführten Antrag auf Genehmigung des Entlassungsvollzugs nach § 144 StVG an den zuständigen Anstaltsleiter gestellt noch auf Grund einer Untätigkeit des Anstaltsleiters und danach der (wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach § 73 AVG angerufenen) Vollzugsdirektion die Bundesministerin für Justiz als oberste Vollzugsbehörde nach § 73 AVG angerufen zu haben. 4. Der Beschwerdeführer behauptet weder den angeführten Antrag auf Genehmigung des Entlassungsvollzugs nach Paragraph 144, StVG an den zuständigen Anstaltsleiter gestellt noch auf Grund einer Untätigkeit des Anstaltsleiters und danach der (wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, AVG angerufenen) Vollzugsdirektion die Bundesministerin für Justiz als oberste Vollzugsbehörde nach Paragraph 73, AVG angerufen zu haben.
Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde angerufen wurde und untätig geblieben ist. Dies ist nach dem Beschwerdevorbringen nicht der Fall (vgl. bereits den hg. Beschluss vom 29. April 2013, Zl. VH 2013/01/0041-2).Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde angerufen wurde und untätig geblieben ist. Dies ist nach dem Beschwerdevorbringen nicht der Fall vergleiche , bereits den hg. Beschluss vom 29. April 2013, Zl. VH 2013/01/0041-2).
Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 26. Juni 2013
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013010077.X00Im RIS seit
24.10.2013Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013