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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Pitsch, in der Beschwerdesache des C, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 52, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 16. Dezember 2011, Zl. 2 Vk 99/11, betreffend Strafvollzug (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 15. Oktober 2009 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die über ihn verhängte Freiheitsstrafe verbüßte der Beschwerdeführer in der Justizanstalt Stein.Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 15. Oktober 2009 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die über ihn verhängte Freiheitsstrafe verbüßte der Beschwerdeführer in der Justizanstalt Stein.
Dem Beschwerdeführer wurde vom Anstaltsleiter der Justizanstalt Stein am 28. Juli 2011 (niederschriftlich) die Anordnung erteilt, Beratungstätigkeiten und das Verfassen bzw. Schreiben von Eingaben und Schriftsätzen für Mitinsassen ab sofort zu unterlassen. Damals befand sich der Beschwerdeführer als Strafgefangener in der Justizanstalt Stein.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Dezember 2011 hat die belangte Behörde (Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien) der vom Beschwerdeführer gegen die Anordnung des Leiters der Justizanstalt Stein vom 28. Juli 2011 erhobenen Beschwerde nicht Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Februar 2012 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 11. Juni 2012, B187/12-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde teilten die Justizanstalt Wels (mit Schriftsatz vom 7. Mai 2013) und die Justizanstalt Stein (mit Schriftsatz vom 10. Mai 2013) mit, dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2012 aus der Strafhaft entlassen worden ist.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, aus der Strafhaft entlassen worden zu sein. Er tritt über hg. Vorhalt vielmehr der Annahme entgegen, ihm mangle ein Rechtsschutzbedürfnis. Durch die bekämpfte Anordnung werde der Beschwerdeführer in näher behaupteten Rechten (bzw. Grundrechten) verletzt. Erstrebe darüber einen Ausspruch an. Zudem beabsichtige der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm bekämpften Anordnung Schadenersatz (Schmerzensgeld) und Amtshaftungsansprüche geltend zu machen.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt, tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine praktische Bedeutung mehr zukommt (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Februar 2013, Zl. 2012/01/0109, mwH; und vom 24. April 2013, Zl. 2011/01/0216).Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt, tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine praktische Bedeutung mehr zukommt vergleiche , den hg. Beschluss vom 27. Februar 2013, Zl. 2012/01/0109, mwH; und vom 24. April 2013, Zl. 2011/01/0216).
Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weil die dem Beschwerdeführer als Strafgefangenen erteilte Anordnung, die er mit Beschwerde bekämpfte, nach Entlassung aus der Strafhaft nicht umgesetzt werden bzw. nicht mehr in Betracht kommen kann.
Eine Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof setzt aber, wie sich aus Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ergibt, voraus, dass durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsstellung des Beschwerdeführers noch berührt werden kann. Die Gesetzesbestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren der Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden schlechthin (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Dezember 2012, Zl. 2011/05/0173, mwH). Dem Verwaltungsgerichtshof steht bei einer Bescheidbeschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG nur die Kompetenz zu, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, den angefochtenen Bescheid aus den Gründen des § 42 Abs. 2 VwGG aufzuheben oder allenfalls nach § 42 Abs. 3a VwGG in der Sache selbst zu entscheiden, nicht aber, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festzustellen, mag auch die zugrundeliegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren von Interesse sein (vgl. den hg. Beschluss vom 24. April 2013, Zl. 2011/01/0216, mwH).Eine Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof setzt aber, wie sich aus Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ergibt, voraus, dass durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsstellung des Beschwerdeführers noch berührt werden kann. Die Gesetzesbestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren der Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden schlechthin vergleiche , den hg. Beschluss vom 11. Dezember 2012, Zl. 2011/05/0173, mwH). Dem Verwaltungsgerichtshof steht bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG nur die Kompetenz zu, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, den angefochtenen Bescheid aus den Gründen des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG aufzuheben oder allenfalls nach Paragraph 42, Absatz 3 a, VwGG in der Sache selbst zu entscheiden, nicht aber, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festzustellen, mag auch die zugrundeliegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren von Interesse sein vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. April 2013, Zl. 2011/01/0216, mwH).
Daran vermag das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nichts zu ändern. Die Möglichkeit der Amtshaftung bzw. Geltendmachung von Schadenersatz vermittelt keine Beschwer, zählen Rechtspositionen, die im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, doch nicht zur rechtlich geschützten Interessenssphäre, die zur Erhebung der Beschwerde legitimieren. Ein im Wege der Amtshaftung geltend zu machender Ersatzanspruch oder Schadenersatzanspruch vermag am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in seinen Rechten verletzt zu sein, nichts zu ändern (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Dezember 2012, Zl. 2011/05/0173; vom 27. November 2011, Zl. 2010/03/0162; und vom 27. März 2012, zl. 2008/10/0349, jeweils mwH).Daran vermag das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nichts zu ändern. Die Möglichkeit der Amtshaftung bzw. Geltendmachung von Schadenersatz vermittelt keine Beschwer, zählen Rechtspositionen, die im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, doch nicht zur rechtlich geschützten Interessenssphäre, die zur Erhebung der Beschwerde legitimieren. Ein im Wege der Amtshaftung geltend zu machender Ersatzanspruch oder Schadenersatzanspruch vermag am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in seinen Rechten verletzt zu sein, nichts zu ändern vergleiche , den hg. Beschluss vom 11. Dezember 2012, Zl. 2011/05/0173; vom 27. November 2011, Zl. 2010/03/0162; und vom 27. März 2012, zl. 2008/10/0349, jeweils mwH).
Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liegt demnach nicht mehr vor.
Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen.Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG mit Beschluss einzustellen.
Da die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens iSd § 58 Abs. 2 VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, ist über die Kosten unter Heranziehung des in § 58 Abs. 1 VwGG verankerten Grundsatzes zu entscheiden, nach dem - soweit die §§ 47 bis 56 nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 15. September 2010, Zl. 2008/23/0904, und vom 18. Dezember 2007, Zl. 2006/06/0171, mwN).Da die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 58, Absatz 2, VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, ist über die Kosten unter Heranziehung des in Paragraph 58, Absatz eins, VwGG verankerten Grundsatzes zu entscheiden, nach dem - soweit die Paragraphen 47, bis 56 nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 15. September 2010, Zl. 2008/23/0904, und vom 18. Dezember 2007, Zl. 2006/06/0171, mwN).
Wien, am 26. Juni 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012010095.X00Im RIS seit
24.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013