TE Vwgh Erkenntnis 2013/6/26 2011/13/0114

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2013
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs2;
BAO §276 Abs7;
EStG 1988 §34 Abs7;
EStG 1988 §34 Abs8;
  1. BAO § 276 heute
  2. BAO § 276 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 276 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 276 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 276 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  6. BAO § 276 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 276 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 276 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. BAO § 276 gültig von 30.12.1989 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 276 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Fuchs und Hofrat Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf in 1030 Wien, Marxergasse 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 5. September 2011, GZ. RV/3921-W/10, betreffend Einkommensteuer 2007 und 2008 (mitbeteiligte Partei: Dr. W in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung, somit betreffend Einkommensteuer 2008, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Erstmals mit Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 beantragte der Mitbeteiligte die Anerkennung von Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung seiner Tochter als außergewöhnliche Belastung mit dem Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988, deren Geltendmachung er bisher "verabsäumt" habe. Dazu brachte der Mitbeteiligte vor, seine Tochter studiere in Maastricht (Niederlande) internationales Hotelmanagement. Dabei handle es sich um ein in Österreich nicht angebotenes Universitätsstudium.Erstmals mit Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 beantragte der Mitbeteiligte die Anerkennung von Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung seiner Tochter als außergewöhnliche Belastung mit dem Pauschbetrag gemäß Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988, deren Geltendmachung er bisher "verabsäumt" habe. Dazu brachte der Mitbeteiligte vor, seine Tochter studiere in Maastricht (Niederlande) internationales Hotelmanagement. Dabei handle es sich um ein in Österreich nicht angebotenes Universitätsstudium.

Wegen nicht vollständiger Beantwortung eines Vorhaltes gab das Finanzamt der Berufung mit Berufungsvorentscheidung keine Folge.

Dagegen richtete sich ein als Vorlageantrag gewerteter Schriftsatz des Mitbeteiligten.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung betreffend Einkommensteuer 2008 Folge, betreffend Einkommensteuer 2007 wies sie die Berufung als unbegründet ab, weil für dieses Jahr Nachweise für die "Schulkosten" nicht vorgelegt worden seien.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, im Beschwerdefall sei lediglich strittig, ob die von der Tochter des Mitbeteiligten in den Niederlanden absolvierte Ausbildung an einer Fachhochschule auch an einer Privatuniversität im Einzugsbereich des Wohnortes des Mitbeteiligten möglich gewesen wäre. Zum Vergleich stehe "die Privatuniversität Modul Vienna ebenso 6semestrig" als Ausbildungsmöglichkeit im Nahebereich des Wohnortes in Wien. Die wesentlichen Unterschiede der Hotelmanagement-Ausbildung an der niederländischen "Zuyd University" in Maastricht zu der Wiener Tourismusfachhochschule bestünden "laut Abfrage des Studienlehrganges Hotelmanagement" in den speziell angebotenen Studienfächern bei der Absolvierung des Studiums in Maastricht mit den Spezialfächern in Hotelführung, -kommunikation und Architektur. Damit sei die im Inland gebotene Ausbildung an der Wiener Privatuniversität nicht mit der Fachhochschule in Maastricht vergleichbar. Die "Schulkosten" seien daher für das Jahr 2008 in Höhe des Pauschbetrages nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 anzuerkennen gewesen.In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, im Beschwerdefall sei lediglich strittig, ob die von der Tochter des Mitbeteiligten in den Niederlanden absolvierte Ausbildung an einer Fachhochschule auch an einer Privatuniversität im Einzugsbereich des Wohnortes des Mitbeteiligten möglich gewesen wäre. Zum Vergleich stehe "die Privatuniversität Modul Vienna ebenso 6semestrig" als Ausbildungsmöglichkeit im Nahebereich des Wohnortes in Wien. Die wesentlichen Unterschiede der Hotelmanagement-Ausbildung an der niederländischen "Zuyd University" in Maastricht zu der Wiener Tourismusfachhochschule bestünden "laut Abfrage des Studienlehrganges Hotelmanagement" in den speziell angebotenen Studienfächern bei der Absolvierung des Studiums in Maastricht mit den Spezialfächern in Hotelführung, -kommunikation und Architektur. Damit sei die im Inland gebotene Ausbildung an der Wiener Privatuniversität nicht mit der Fachhochschule in Maastricht vergleichbar. Die "Schulkosten" seien daher für das Jahr 2008 in Höhe des Pauschbetrages nach Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 anzuerkennen gewesen.

Dagegen richtet sich, im Umfang der Anfechtung betreffend Einkommensteuer 2008, die vom Finanzamt gemäß § 292 BAO erhobene Beschwerde.Dagegen richtet sich, im Umfang der Anfechtung betreffend Einkommensteuer 2008, die vom Finanzamt gemäß Paragraph 292, BAO erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde (der Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt) in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde (der Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt) in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Berufsausbildungskosten eines Kindes können als Teil der Unterhaltsverpflichtung gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 grundsätzlich keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden. Eine Ausnahme sieht Abs. 8 leg. cit. für Fälle der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes vor. Danach gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Es besteht in diesem Zusammenhang kein Grund, in- und ausländische Studien unterschiedlich zu behandeln (vgl. insoweit z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, 98/13/0167, VwSlg 7747/F).Berufsausbildungskosten eines Kindes können als Teil der Unterhaltsverpflichtung gemäß Paragraph 34, Absatz 7, EStG 1988 grundsätzlich keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden. Eine Ausnahme sieht Absatz 8, leg. cit. für Fälle der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes vor. Danach gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Es besteht in diesem Zusammenhang kein Grund, in- und ausländische Studien unterschiedlich zu behandeln vergleiche , insoweit z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, 98/13/0167, VwSlg 7747/F).

Inwieweit zwei Studien ihrer Art nach vergleichbar sind, ist eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung zu lösende Frage (vgl. insoweit etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2012, 2008/15/0169). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid Sachverhaltsfeststellungen zur Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Ausbildungsmöglichkeiten im Tourismusbereich getroffen, ohne nach der Aktenlage den Parteien des Berufungsverfahrens (zu denen nach § 276 Abs. 7 BAO auch die Abgabenbehörde erster Instanz gehört; vgl. Ritz, BAO4, § 276 Tz 51 ff) Parteiengehör (vgl. § 115 Abs. 2 BAO) zu gewähren. Dies wird in der Amtsbeschwerde zu Recht gerügt und zur Relevanz auch ausgeführt, dass die Feststellungen der belangten Behörde im Widerspruch zu den dem beschwerdeführenden Finanzamt vorliegenden Unterlagen stünden, zumal aus den "Homepages" der Bildungseinrichtungen die von der belangen Behörde angeführten Unterschiede zwischen den Studien nicht nachvollzogen werden könnten (so sei "ein Fach 'Architektur' in keinem Studienplan ersichtlich und ist hinsichtlich der 'Spezialfächer Hotelführung,-kommunikation' festzuhalten, dass diese Fächer - wenn auch nicht wortgleich - ebenfalls in den Studien an der Modul University Vienna vorkommen"). Bei Gewährung des Parteiengehörs hätte das beschwerdeführende Finanzamt auf die im angefochtenen Bescheid angeführten "Widersprüche zu den im Internet veröffentlichten Studienplänen und somit auf die Gleichwertigkeit der Studien hinweisen können" (wozu das Finanzamt weiters auf die Ausführungen in der Beschwerde zur seiner Ansicht nach auch inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides verwies).Inwieweit zwei Studien ihrer Art nach vergleichbar sind, ist eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung zu lösende Frage vergleiche , insoweit etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2012, 2008/15/0169). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid Sachverhaltsfeststellungen zur Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Ausbildungsmöglichkeiten im Tourismusbereich getroffen, ohne nach der Aktenlage den Parteien des Berufungsverfahrens (zu denen nach Paragraph 276, Absatz 7, BAO auch die Abgabenbehörde erster Instanz gehört; vergleiche , Ritz, BAO4, Paragraph 276, Tz 51 ff) Parteiengehör vergleiche , Paragraph 115, Absatz 2, BAO) zu gewähren. Dies wird in der Amtsbeschwerde zu Recht gerügt und zur Relevanz auch ausgeführt, dass die Feststellungen der belangten Behörde im Widerspruch zu den dem beschwerdeführenden Finanzamt vorliegenden Unterlagen stünden, zumal aus den "Homepages" der Bildungseinrichtungen die von der belangen Behörde angeführten Unterschiede zwischen den Studien nicht nachvollzogen werden könnten (so sei "ein Fach 'Architektur' in keinem Studienplan ersichtlich und ist hinsichtlich der 'Spezialfächer Hotelführung,-kommunikation' festzuhalten, dass diese Fächer - wenn auch nicht wortgleich - ebenfalls in den Studien an der Modul University Vienna vorkommen"). Bei Gewährung des Parteiengehörs hätte das beschwerdeführende Finanzamt auf die im angefochtenen Bescheid angeführten "Widersprüche zu den im Internet veröffentlichten Studienplänen und somit auf die Gleichwertigkeit der Studien hinweisen können" (wozu das Finanzamt weiters auf die Ausführungen in der Beschwerde zur seiner Ansicht nach auch inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides verwies).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.

Wien, am 26. Juni 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011130114.X00

Im RIS seit

19.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten