RS Vwgh 2007/12/18 2007/06/0082

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Veröffentlicht am 18.12.2007
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L85006 Straßen Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §480;
ABGB §481;
ABGB §863;
LStVwG Stmk 1964 §2 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Das vorliegende Verfahren betrifft die Feststellung, ob ein Weg in einem bestimmten Bereich eine öffentliche Straße ist. Unstrittig ist, dass der Weg in seinem ursprünglichen Verlauf auf den 1961 neu gebildeten drei (später vier) Grundstücken nicht mehr besteht, sondern (tatsächlich) verlegt und auf diesen Privatgrundstücken neu errichtet wurde. Offensichtlich war allen Beteiligten klar, dass die (vom Beginn des Weges aus gesehen) jeweiligen "hinterliegenden" Grundstückseigentümer einer entsprechenden Wegverbindung zu ihren Grundstücken bedurften, weil der Weg eine Sackgasse ist. Die Argumentation, es seien keine Wegedienstbarkeiten verbüchert, und es hätten auch keine entsprechenden Verträge vorgewiesen werden können, greift aber zu kurz: Nach herrschender Auffassung bedürfen nämlich "offenkundige" Dienstbarkeiten keiner Verbücherung (Hofmann in Rummel ABGB 13, Rz 2 zu § 481 ABGB), und es kann im Beschwerdefall nicht fraglich sein, dass das Bestehen dieses Weges als "offenkundig" in diesem Sinne anzusehen ist. Ein entsprechender Servitutsvertrag kann auch konkludent (schlüssig iSd § 863 ABGB) geschlossen werden (Hofmann, aaO Rz 1 zu § 480 ABGB; vgl. auch Rz 2 für den Fall der Teilung von Grundstücken; diese Grundsätze können auch im Beschwerdefall sinngemäß angewendet werden). Da davon auszugehen ist, dass die Benützung des neuen (verlegten) Wegteiles durch die "hinterliegenden" Liegenschaftseigentümer evidentermaßen weiterhin gegeben war, kommt als Rechtstitel für die Benützung des entsprechenden neu errichteten Wegteiles durch die jeweiligen "hinterliegenden" Liegenschaftseigentümer auch eine schlüssig zustande gekommene Vereinbarung über eine entsprechende Wegedienstbarkeit nicht nur in Betracht, dies ist vielmehr nahe liegend. Besteht eine entsprechende Wegedienstbarkeit, wird damit dem "dringenden Verkehrsbedürfnis" der "hinterliegenden" Liegenschaftseigentümer entsprochen. (Im vorliegenden Verfahren reicht der festgestellte (auch iVm dem unstrittigen) Sachverhalt nicht aus, um daraus die Frage der Öffentlichkeit des Wegteiles abschließend beurteilen zu können.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007060082.X01

Im RIS seit

13.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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