TE Vwgh Beschluss 2013/6/27 2012/12/0115

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Veröffentlicht am 27.06.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/06 Dienstrechtsverfahren;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

AVG §1;
AVG §6 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs6;
UniversitätsG 2002 §125 Abs2;
UniversitätsG 2002 §136;
UniversitätsG 2002 §6;
UOG 1993 §9 Abs6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs2;
VwGG §51;
VwGG §58 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache des H B in L, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Dr. Josef Broinger und Mag. Markus Miedl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Khevenhüllerstraße 12, gegen die Erledigung des Rektors der Universität Linz vom 1. August 2012, betreffend den Entzug einer Naturalwohnung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit 1. März 2002 in einem öffentlich-rechtlichen (aktiven) Dienstverhältnis zum Bund und bei der Johannes Kepler Universität Linz in Verwendung.

Mit "Bescheid" des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 10. November 1982 war ihm gemäß § 80 Abs. 2 BDG 1979 mit Wirkung vom 1. Dezember 1981 die Wohnung Nr. 1 im (damals) bundeseigenen Gebäude der Universität Linz in der A. Strasse in Linz als Dienstwohnung zur Benützung für die Dauer seines Dienstverhältnisses als Leiter der Abteilung für Gebäude und Technik an der Universität Linz überlassen worden.Mit "Bescheid" des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 10. November 1982 war ihm gemäß Paragraph 80, Absatz 2, BDG 1979 mit Wirkung vom 1. Dezember 1981 die Wohnung Nr. 1 im (damals) bundeseigenen Gebäude der Universität Linz in der A. Strasse in Linz als Dienstwohnung zur Benützung für die Dauer seines Dienstverhältnisses als Leiter der Abteilung für Gebäude und Technik an der Universität Linz überlassen worden.

Mit Bescheid vom 10. November 2010 entzog das Rektorat der Universität dem Beschwerdeführer die Dienstwohnung gemäß § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 30. November 2010. Mit einem weiteren Bescheid vom 11. November 2010 wies das Rektorat der Universität dem Beschwerdeführer diese Wohnung als Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 2 iVm Abs. 9 BDG 1979 zu.Mit Bescheid vom 10. November 2010 entzog das Rektorat der Universität dem Beschwerdeführer die Dienstwohnung gemäß Paragraph 80, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 mit Ablauf des 30. November 2010. Mit einem weiteren Bescheid vom 11. November 2010 wies das Rektorat der Universität dem Beschwerdeführer diese Wohnung als Naturalwohnung gemäß Paragraph 80, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 9, BDG 1979 zu.

Die angefochtene, als "Bescheid" bezeichnete und vom Rektor "für die Universität" gezeichnete Erledigung lautet:

"Spruch

1. (Dem Beschwerdeführer) wird die Naturalwohnung … im Ausmaß von 99,59 m2 im Sinne des § 80 Abs 9 letzter Satz iVm § 80 Abs 5 Z 3 BDG mit sofortiger Wirkung entzogen. 1. (Dem Beschwerdeführer) wird die Naturalwohnung … im Ausmaß von 99,59 m2 im Sinne des Paragraph 80, Absatz 9, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz 5, Ziffer 3, BDG mit sofortiger Wirkung entzogen.

2. (Der Beschwerdeführer) hat die Wohnung zum ehest möglichen Zeitpunkt, jedenfalls aber bis zum 31. Dezember 2012 zu räumen.

3. Mit Ablauf der Frist endet auch das Benützungsrecht des zur Verfügung gestellten überdachten Abstellplatzes für ein Kraftfahrzeug.

Begründung

1. Wird einem Beamten des Ruhestandes die Benützung einer Naturalwohnung gestattet, gelten gemäß § 80 Abs 9 BDG letzter Satz die Bestimmungen der § 80 Abs 3 bis 8 BDG sinngemäß. Gemäß § 80 Abs 5 Z 3 BDG kann die Dienstbehörde die Naturalwohnung entziehen, wenn die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung (Eigenbedarf). 1. Wird einem Beamten des Ruhestandes die Benützung einer Naturalwohnung gestattet, gelten gemäß Paragraph 80, Absatz 9, BDG letzter Satz die Bestimmungen der Paragraph 80, Absatz 3, bis 8 BDG sinngemäß. Gemäß Paragraph 80, Absatz 5, Ziffer 3, BDG kann die Dienstbehörde die Naturalwohnung entziehen, wenn die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung (Eigenbedarf).

2. Die Johannes Kepler Universität Linz (JKU) hat an der gegenständlichen Wohnung dringenden Eigenbedarf. Dies kann wie folgt begründet werden:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtmittel

zulässig.

Hinweis

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab

Zustellung Beschwerde beim Verfassungs- oder

Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

…"

Die gegen diese Erledigung gerichtete Beschwerde begehrt deren Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde unter Zuerkennung von Aufwandersatz beantragt.

Die Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Erledigung primär in einer Unzuständigkeit des Rektors der Universität Linz. Diese sei ausdrücklich vom "Rektor" gezeichnet worden. Dieser sei ein Organ der Universität und könne in gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichen hoheitlich handeln. Daher sei für die Beurteilung der Zurechnung des Bescheides zum Rektor ohne Bedeutung, dass die Unterschrift den Hinweis "für die Universität" enthalte. Die Universität sei nämlich kein Organ, sie könne keinen Bescheid erlassen. Wollte man meinen, der Rektor hätte seinen Bescheid nicht sich als Organ der Universität, sondern nur allgemein der Universität als Körperschaft öffentlichen Rechts zugeordnet, wäre der Bescheid von vornherein nichtig.

Für den Vollzug des BDG 1979 sei aber nicht der Rektor, sondern gemäß § 2 Abs. 1 DVG iVm § 125 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 das Amt der Universität zuständig. Weil im Text des Bescheides jeder Hinweis auf das Amt der Universität fehle, komme eine Zurechnung zu diesem Amt nicht in Betracht. Im Übrigen sei der Verwaltungsrechtsweg unzulässig und ermangle der "Bescheid" einer hinreichenden Begründung.Für den Vollzug des BDG 1979 sei aber nicht der Rektor, sondern gemäß Paragraph 2, Absatz eins, DVG in Verbindung mit , Paragraph 125, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 das Amt der Universität zuständig. Weil im Text des Bescheides jeder Hinweis auf das Amt der Universität fehle, komme eine Zurechnung zu diesem Amt nicht in Betracht. Im Übrigen sei der Verwaltungsrechtsweg unzulässig und ermangle der "Bescheid" einer hinreichenden Begründung.

Die belangte Behörde hält dem - soweit für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens von Relevanz - entgegen, der Beschwerdeführer sei mit 1. März 2002 in den Ruhestand getreten und somit nicht von § 125 UG erfasst und habe damit zu keiner Zeit dem Amt der Universität angehört. § 2 Abs. 6 DVG bestimme, dass zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrührten, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand eingetreten seien, die Dienstbehörde berufen sei, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienststand zuständig gewesen sei. Im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschwerdeführers aus dem Dienststand seien die Regelungen des UOG 1993 anwendbar gewesen. Nach diesem Organisationsrecht seien die Universitäten, vertreten durch das oberste Leitungsorgan, dem Rektor, unselbständige Einrichtungen bzw. nachgeordnete Dienststellen des Bundes und damit Dienstbehörden erster Instanz im Sinn des § 2 Abs. 2 DVG gewesen. Kraft der Gesamtrechtsnachfolge des § 136 UG 2002 sei die jeweilige Universität Nachfolgeeinrichtung der bis zu diesem Zeitpunkt nachgeordneten Dienststelle geworden. Damit sei die Zuständigkeit zur Erlassung von dienstbehördlichen Bescheiden im Sinn des § 2 Abs. 6 DVG auf die nun selbständige Universität übergegangen. Die für die Erlassung des Bescheides zuständige "Behörde" sei somit die Universität. Da der nunmehr bekämpfte "Bescheid" für die Universität erlassen worden sei, die nach den bisherigen Ausführungen die für die Erlassung des Bescheides zuständige Behörde sei, könnten die Ausführungen der Beschwerde nicht nachvollzogen werden.Die belangte Behörde hält dem - soweit für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens von Relevanz - entgegen, der Beschwerdeführer sei mit 1. März 2002 in den Ruhestand getreten und somit nicht von Paragraph 125, UG erfasst und habe damit zu keiner Zeit dem Amt der Universität angehört. Paragraph 2, Absatz 6, DVG bestimme, dass zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrührten, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand eingetreten seien, die Dienstbehörde berufen sei, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienststand zuständig gewesen sei. Im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschwerdeführers aus dem Dienststand seien die Regelungen des UOG 1993 anwendbar gewesen. Nach diesem Organisationsrecht seien die Universitäten, vertreten durch das oberste Leitungsorgan, dem Rektor, unselbständige Einrichtungen bzw. nachgeordnete Dienststellen des Bundes und damit Dienstbehörden erster Instanz im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, DVG gewesen. Kraft der Gesamtrechtsnachfolge des Paragraph 136, UG 2002 sei die jeweilige Universität Nachfolgeeinrichtung der bis zu diesem Zeitpunkt nachgeordneten Dienststelle geworden. Damit sei die Zuständigkeit zur Erlassung von dienstbehördlichen Bescheiden im Sinn des Paragraph 2, Absatz 6, DVG auf die nun selbständige Universität übergegangen. Die für die Erlassung des Bescheides zuständige "Behörde" sei somit die Universität. Da der nunmehr bekämpfte "Bescheid" für die Universität erlassen worden sei, die nach den bisherigen Ausführungen die für die Erlassung des Bescheides zuständige Behörde sei, könnten die Ausführungen der Beschwerde nicht nachvollzogen werden.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass es sich beim Entzug der Naturalwohnung um eine Dienstrechtsangelegenheit handelt, die aus Tatsachen herrührt, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand eingetreten ist.

Gemäß § 2 Abs. 6 DVG ist bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und Angehörigen zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. In allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten ist die Dienststelle Dienstbehörde, die über den Pensionsaufwand verfügt.Gemäß Paragraph 2, Absatz 6, DVG ist bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und Angehörigen zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. In allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten ist die Dienststelle Dienstbehörde, die über den Pensionsaufwand verfügt.

§ 135 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, bleibt unberührt.Paragraph 135, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt , Nr. 333, bleibt unberührt.

Nach § 6 Abs. 1 erster Satz AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG hat die (Dienst-)Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.Nach Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, DVG hat die (Dienst-)Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.

Sofern das Gesetz nichts anderes, etwa in "Übergangsbestimmungen", bestimmt, ist für die Beurteilung der Zuständigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (Zustellung oder Ausfolgung oder mündliche Verkündung) maßgeblich. (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz,Sofern das Gesetz nichts anderes, etwa in "Übergangsbestimmungen", bestimmt, ist für die Beurteilung der Zuständigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (Zustellung oder Ausfolgung oder mündliche Verkündung) maßgeblich. vergleiche , etwa Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz,

1. Teilband, Rz 8 zu § 6 AVG mwN).1. Teilband, Rz 8 zu Paragraph 6, AVG mwN).

Die in § 2 Abs. 6 erster Satz DVG angesprochene "Dienstbehörde" ist für die dort zitierten Angelegenheiten jedoch nur dann (weiter) zuständig, wenn sie auch im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung überhaupt noch als Dienstbehörde eingerichtet ist. Andernfalls geht die Zuständigkeit auf jene Dienstbehörde über, welche die Agenden der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig gewesenen Dienstbehörde übernommen hat.Die in Paragraph 2, Absatz 6, erster Satz DVG angesprochene "Dienstbehörde" ist für die dort zitierten Angelegenheiten jedoch nur dann (weiter) zuständig, wenn sie auch im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung überhaupt noch als Dienstbehörde eingerichtet ist. Andernfalls geht die Zuständigkeit auf jene Dienstbehörde über, welche die Agenden der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig gewesenen Dienstbehörde übernommen hat.

Nach § 143 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 - UG traten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit 1. Oktober 2002 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wurde. Die Bestimmungen des UOG 1993 traten mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen nach Abs. 4 leg. cit. mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.Nach Paragraph 143, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 - UG traten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit 1. Oktober 2002 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wurde. Die Bestimmungen des UOG 1993 traten mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen nach Absatz 4, leg. cit. mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

Daraus folgt, dass für die Beurteilung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit die im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Erledigung maßgeblichen Bestimmungen des AVG, des DVG sowie des UG heranzuziehen sind.

Die belangte Behörde bekräftigt in der Gegenschrift ihre Ansicht, die angefochtene Erledigung sei vom Rektor "für die Universität" als Behörde gezeichnet worden; sie sieht eine Grundlage dafür in § 136 UG.Die belangte Behörde bekräftigt in der Gegenschrift ihre Ansicht, die angefochtene Erledigung sei vom Rektor "für die Universität" als Behörde gezeichnet worden; sie sieht eine Grundlage dafür in Paragraph 136, UG.

§ 136 UG regelt den Eintritt der in § 6 UG genannten Universitäten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in jene Positionen, die der jeweiligen Universität nach dem UOG 1993 oder dem KUOG zugewiesen war. Diese Gesamtrechtsnachfolge hat etwa zur Konsequenz, dass die jeweilige Universität in Rechtsverhältnisse oder als Partei in laufende Verfahren eintritt (vgl. Nowotny in Mayer, Kommentar zum UG2, Anm. I.9. und I. 10. zu § 136). Paragraph 136, UG regelt den Eintritt der in Paragraph 6, UG genannten Universitäten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in jene Positionen, die der jeweiligen Universität nach dem UOG 1993 oder dem KUOG zugewiesen war. Diese Gesamtrechtsnachfolge hat etwa zur Konsequenz, dass die jeweilige Universität in Rechtsverhältnisse oder als Partei in laufende Verfahren eintritt vergleiche , Nowotny in Mayer, Kommentar zum UG2, Anmerkung , römisch eins.9. und römisch eins. 10. zu Paragraph 136,).

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist § 136 UG jedoch nicht zu entnehmen, dass den jeweiligen Universitäten Behördeneigenschaft in all jenen -fallbezogen: dienstrechtlichen - Angelegenheiten zukommen soll, die vor dem In-Kraft-Treten des UG etwa dem Rektor zufolge der Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 6 UOG 1993 als Dienstbehörde erster Instanz zukamen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2002, Zl. 2002/12/0166:Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist Paragraph 136, UG jedoch nicht zu entnehmen, dass den jeweiligen Universitäten Behördeneigenschaft in all jenen -fallbezogen: dienstrechtlichen - Angelegenheiten zukommen soll, die vor dem In-Kraft-Treten des UG etwa dem Rektor zufolge der Verfassungsbestimmung des Paragraph 9, Absatz 6, UOG 1993 als Dienstbehörde erster Instanz zukamen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2002, Zl. 2002/12/0166:

mit weiterem administrativem Instanzenzug an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung).

Auf der Grundlage des im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Erledigung maßgebenden UG kam daher weder der Universität noch dem Rektor selbst, dessen Aufgaben in § 23 Abs. 1 UG aufgezählt sind, Behördeneigenschaft zu: § 23 Abs. 1 Z. 3 UG nennt als dessen Aufgabe die Leitung des Amts der Universität. Nach § 125 Abs. 1 UG wird für den Bereich jeder Universität ein "Amt der Universität …" eingerichtet, das in seiner Bezeichnung den Namen der betreffenden Universität zu führen hat. Das "Amt der Universität … " ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister unmittelbar nachgeordnet und wird von der Rektorin oder dem Rektor dieser Universität geleitet. Diese oder dieser ist in dieser Funktion an die Weisung der Bundesministerin oder des Bundesministers gebunden. Das "Amt der Universität …" ist Dienstbehörde erster Instanz. Im Dienstrechtsverfahren hat die Rektorin oder der Rektor als Leiterin oder Leiter des "Amts der Universität …" das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984, anzuwenden. Über Berufungen gegen Bescheide des "Amts der Universität …" entscheidet die Bundesministerin oder der Bundesminister.Auf der Grundlage des im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Erledigung maßgebenden UG kam daher weder der Universität noch dem Rektor selbst, dessen Aufgaben in Paragraph 23, Absatz eins, UG aufgezählt sind, Behördeneigenschaft zu: Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, UG nennt als dessen Aufgabe die Leitung des Amts der Universität. Nach Paragraph 125, Absatz eins, UG wird für den Bereich jeder Universität ein "Amt der Universität …" eingerichtet, das in seiner Bezeichnung den Namen der betreffenden Universität zu führen hat. Das "Amt der Universität … " ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister unmittelbar nachgeordnet und wird von der Rektorin oder dem Rektor dieser Universität geleitet. Diese oder dieser ist in dieser Funktion an die Weisung der Bundesministerin oder des Bundesministers gebunden. Das "Amt der Universität …" ist Dienstbehörde erster Instanz. Im Dienstrechtsverfahren hat die Rektorin oder der Rektor als Leiterin oder Leiter des "Amts der Universität …" das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, anzuwenden. Über Berufungen gegen Bescheide des "Amts der Universität …" entscheidet die Bundesministerin oder der Bundesminister.

Fallbezogen kam daher ausschließlich dem Amt der Universität Linz Behördeneigenschaft im Sinn des § 2 Abs. 6 DVG zu.Fallbezogen kam daher ausschließlich dem Amt der Universität Linz Behördeneigenschaft im Sinn des Paragraph 2, Absatz 6, DVG zu.

Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auch § 125 Abs. 2 UG ins Treffen führt und argumentiert, der Beschwerdeführer habe zufolge seiner Versetzung in den Ruhestand vor dem In-Kraft-Treten des Universitätsgesetzes 2002 zu keiner Zeit dem Amt der Universität Linz angehört, verkennt sie darin den Regelungsgehalt des § 125 Abs. 2 UG, der für die in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden des UG 2002 an der Universität im Planstellenbereich Universitäten oder Universitäten der Künste ernannt waren, die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag (Stichtag) regelt, ohne damit neben dem Amt der Universität etwa für bereits im Ruhestand befindliche Beamte weitere (Aktiv-)Dienstbehörden zu vorzusehen.Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auch Paragraph 125, Absatz 2, UG ins Treffen führt und argumentiert, der Beschwerdeführer habe zufolge seiner Versetzung in den Ruhestand vor dem In-Kraft-Treten des Universitätsgesetzes 2002 zu keiner Zeit dem Amt der Universität Linz angehört, verkennt sie darin den Regelungsgehalt des Paragraph 125, Absatz 2, UG, der für die in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden des UG 2002 an der Universität im Planstellenbereich Universitäten oder Universitäten der Künste ernannt waren, die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag (Stichtag) regelt, ohne damit neben dem Amt der Universität etwa für bereits im Ruhestand befindliche Beamte weitere (Aktiv-)Dienstbehörden zu vorzusehen.

Gegenstand einer Anfechtung nach Art. 130 Abs. 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG ist ein Bescheid. Ein insofern rechtserheblicher Bescheid liegt aber nur dann vor, wenn die Erledigung von einer Verwaltungsbehörde erlassen wurde, der kraft Gesetzes Behördenqualität zukommt, d.h. dass dem Organ kraft Gesetzes die Befugnis zukommt, Bescheide zu erlassen (vgl. etwa Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, S. 571, sowie Grabenwarter in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 9 zu Art. 131 B-VG, mwN).Gegenstand einer Anfechtung nach Artikel 130, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist ein Bescheid. Ein insofern rechtserheblicher Bescheid liegt aber nur dann vor, wenn die Erledigung von einer Verwaltungsbehörde erlassen wurde, der kraft Gesetzes Behördenqualität zukommt, d.h. dass dem Organ kraft Gesetzes die Befugnis zukommt, Bescheide zu erlassen vergleiche , etwa Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, S. 571, sowie Grabenwarter in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 9 zu Artikel 131, B-VG, mwN).

Da im gegebenen Zusammenhang weder der Universität Linz noch dem Rektor der Universität Linz Behördeneigenschaft zukam, mangelt es der angefochtenen Erledigung der Qualität eines Bescheides im Sinn des Art. 130 Abs. 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG, weshalb die gegen diese Erledigung erhobene Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war,Da im gegebenen Zusammenhang weder der Universität Linz noch dem Rektor der Universität Linz Behördeneigenschaft zukam, mangelt es der angefochtenen Erledigung der Qualität eines Bescheides im Sinn des Artikel 130, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz eins, B-VG, weshalb die gegen diese Erledigung erhobene Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war,

Ein Zuspruch von Aufwandersatz, etwa auf der Grundlage des § 51 VwGG, hat zu unterbleiben: Weder entstammt der Fehler der bekämpften Erledigung der Sphäre des Beschwerdeführers noch kann ihm das Risiko zugemutet werden, die sich als "Bescheid" gerierende Verwaltungserledigung unbekämpft zu lassen. In einer als "Bescheid" intendierten und als solcher bezeichneten, jedoch (mangels Behördeneigenschaft) qualifiziert mangelhaften Erledigung kann die in der Form einer Zurückweisung der Beschwerde getroffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des § 51 VwGG gleichgehalten werden. Es liegt daher keine Entscheidung vor, die es rechtfertigen würde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) im Sinn des § 51 VwGG so zu beurteilen, als ob die Beschwerde abgewiesen worden und die belangte Behörde als "obsiegende Partei" im Sinn der § 47 Abs. 2 Z. 1 sowie § 48 Abs. 2 VwGG anzusehen wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 28. April 2008, Zl. 2007/12/0168, mwN, sowie Grabenwarter aaO, Rz 33 zur Art. 131 B-VG).Ein Zuspruch von Aufwandersatz, etwa auf der Grundlage des Paragraph 51, VwGG, hat zu unterbleiben: Weder entstammt der Fehler der bekämpften Erledigung der Sphäre des Beschwerdeführers noch kann ihm das Risiko zugemutet werden, die sich als "Bescheid" gerierende Verwaltungserledigung unbekämpft zu lassen. In einer als "Bescheid" intendierten und als solcher bezeichneten, jedoch (mangels Behördeneigenschaft) qualifiziert mangelhaften Erledigung kann die in der Form einer Zurückweisung der Beschwerde getroffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des Paragraph 51, VwGG gleichgehalten werden. Es liegt daher keine Entscheidung vor, die es rechtfertigen würde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) im Sinn des Paragraph 51, VwGG so zu beurteilen, als ob die Beschwerde abgewiesen worden und die belangte Behörde als "obsiegende Partei" im Sinn der Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, sowie Paragraph 48, Absatz 2, VwGG anzusehen wäre vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. April 2008, Zl. 2007/12/0168, mwN, sowie Grabenwarter aaO, Rz 33 zur Artikel 131, B-VG).

Damit hat es bei der allgemeinen Regel des § 58 Abs. 1 VwGG zu bleiben, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat.Damit hat es bei der allgemeinen Regel des Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu bleiben, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat.

Wien, am 27. Juni 2013

Schlagworte

Änderung der Zuständigkeit Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120115.X00

Im RIS seit

22.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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