Index
E6J;Norm
62006CJ0451 Walderdorff VORAB;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamts Spittal Villach in 9800 Spittal an der Drau, Dr. Arthur-Lemisch Platz 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 29. Oktober 2010, Zl. RV/0171-K/07, betreffend Umsatzsteuer 2005 und 2006 (mitbeteiligte Partei: I GmbH in I), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamts Spittal Villach in 9800 Spittal an der Drau, Dr. Arthur-Lemisch Platz 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 29. Oktober 2010, Zl. RV/0171-K/07, betreffend Umsatzsteuer 2005 und 2006 (mitbeteiligte Partei: I GmbH in römisch eins), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Die Mitbeteiligte ist eine GmbH. Alleingesellschafter ist die Gemeinde I. Geschäftsführer der Mitbeteiligten ist der Bürgermeister der Gemeinde I.Die Mitbeteiligte ist eine GmbH. Alleingesellschafter ist die Gemeinde römisch eins. Geschäftsführer der Mitbeteiligten ist der Bürgermeister der Gemeinde römisch eins.
In der Sitzung vom 25. Februar 2005 des Gemeinderats der Gemeinde I wurde beschlossen, dass das Projekt "Dorfgestaltung" von der Mitbeteiligten umgesetzt werden solle. Dabei wurde als Vorteil der Durchführung durch die Mitbeteiligte u.a. angeführt, dass diese zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Es solle eine Förderung "von zwei Dritteln aus entsprechenden Fonds" erfolgen, ein Drittel solle durch Eigenmittel (Bedarfszuwendungen) finanziert werden. Der Baubeginn werde zunächst mit 4. April 2005 festgesetzt, die Bauzeit mit 4 Monaten geschätzt.In der Sitzung vom 25. Februar 2005 des Gemeinderats der Gemeinde römisch eins wurde beschlossen, dass das Projekt "Dorfgestaltung" von der Mitbeteiligten umgesetzt werden solle. Dabei wurde als Vorteil der Durchführung durch die Mitbeteiligte u.a. angeführt, dass diese zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Es solle eine Förderung "von zwei Dritteln aus entsprechenden Fonds" erfolgen, ein Drittel solle durch Eigenmittel (Bedarfszuwendungen) finanziert werden. Der Baubeginn werde zunächst mit 4. April 2005 festgesetzt, die Bauzeit mit 4 Monaten geschätzt.
In der Förderungsvereinbarung vom 26. April 2005 zwischen der Gemeinde I und der Mitbeteiligten betreffend die "Neugestaltung der Dorfstraße" ist festgehalten, dass die Förderung für die Baumaßnahmen 300.000 EUR (bzw. 280.000 EUR) betrage und als Investitionszuschuss nach Maßgabe des Baufortschritts von der Gemeinde I ausgezahlt werde.In der Förderungsvereinbarung vom 26. April 2005 zwischen der Gemeinde römisch eins und der Mitbeteiligten betreffend die "Neugestaltung der Dorfstraße" ist festgehalten, dass die Förderung für die Baumaßnahmen 300.000 EUR (bzw. 280.000 EUR) betrage und als Investitionszuschuss nach Maßgabe des Baufortschritts von der Gemeinde römisch eins ausgezahlt werde.
In der Förderungsvereinbarung vom 20. Juni 2006 zwischen der Gemeinde I und der Mitbeteiligten betreffend die "Dorfgestaltung (Parkplätze Raika)" ist festgehalten, dass zusätzliche Parkplätze in Ortsnähe notwendig seien, da bei größeren Veranstaltungen sowie kirchlichen Anlässen zu wenig Parkmöglichkeit bestehe. Zudem sei die Ortseinfahrt neu zu gestalten. Die Förderung betrage 120.000 EUR und werde von der Gemeinde I nach Maßgabe des Baufortschritts ausbezahlt.In der Förderungsvereinbarung vom 20. Juni 2006 zwischen der Gemeinde römisch eins und der Mitbeteiligten betreffend die "Dorfgestaltung (Parkplätze Raika)" ist festgehalten, dass zusätzliche Parkplätze in Ortsnähe notwendig seien, da bei größeren Veranstaltungen sowie kirchlichen Anlässen zu wenig Parkmöglichkeit bestehe. Zudem sei die Ortseinfahrt neu zu gestalten. Die Förderung betrage 120.000 EUR und werde von der Gemeinde römisch eins nach Maßgabe des Baufortschritts ausbezahlt.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung beanstandete der Prüfer den von der Mitbeteiligten in Zusammenhang mit den Baumaßnahmen geltend gemachten Vorsteuerabzug. In der Niederschrift vom 21. Dezember 2006 über die Außenprüfung ist festgehalten, die Gemeinde I habe die Mitbeteiligte mit der Durchführung von Baumaßnahmen zur Ortsgestaltung und Errichtung von Parkflächen beauftragt. Die Gemeinde I als Förderungsgeberin und die Mitbeteiligte als Förderungswerber hätten eine Förderungsvereinbarung (vom 26. April 2005) geschlossen. Aus dieser Vereinbarung und den Auskünften des Geschäftsführers ergebe sich, dass es sich um folgende Baumaßnahmen (auf Grundstücken im Eigentum der Gemeinde I) gehandelt habe:Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung beanstandete der Prüfer den von der Mitbeteiligten in Zusammenhang mit den Baumaßnahmen geltend gemachten Vorsteuerabzug. In der Niederschrift vom 21. Dezember 2006 über die Außenprüfung ist festgehalten, die Gemeinde römisch eins habe die Mitbeteiligte mit der Durchführung von Baumaßnahmen zur Ortsgestaltung und Errichtung von Parkflächen beauftragt. Die Gemeinde römisch eins als Förderungsgeberin und die Mitbeteiligte als Förderungswerber hätten eine Förderungsvereinbarung (vom 26. April 2005) geschlossen. Aus dieser Vereinbarung und den Auskünften des Geschäftsführers ergebe sich, dass es sich um folgende Baumaßnahmen (auf Grundstücken im Eigentum der Gemeinde römisch eins) gehandelt habe:
,
2005
2006
2007
gesamt
Parkplätze entlang der Dorfstraße
23.866,08
2.783,07
282,96
26.932,11
Parkplätze Friedhof
0,00
4.285,72
0,00
4.285,72
Parkplätze Raika
4.351,92
12.097,09
715,56
17.164,57
Vorsteuer gesamt
28.218,00
19.165,88
998,52
48.382,40
In der Berufung wird zur Begründung ausgeführt, die Gemeinde I habe der Mitbeteiligten die Errichtung von Parkplätzen und die Ortsgestaltung übertragen. Die Mitbeteiligte habe daher neben der Gestaltung des Ortszentrums ca. 85 Parkplätze errichtet, und zwar ca. 50 Parkplätze auf Grund und Boden im Eigentum der Gemeinde I, den diese der Mitbeteiligten vermietet habe. Die Mitbeteiligte habe sodann ab Oktober 2006 die fertigen Parkplätze an die Gemeinde I vermietet und dafür eine ortsübliche Miete verlangt. Eine missbräuchliche Praxis liege nicht vor. Aufgrund der Vermietung stehe der Mitbeteiligten der Vorsteuerabzug zu.In der Berufung wird zur Begründung ausgeführt, die Gemeinde römisch eins habe der Mitbeteiligten die Errichtung von Parkplätzen und die Ortsgestaltung übertragen. Die Mitbeteiligte habe daher neben der Gestaltung des Ortszentrums ca. 85 Parkplätze errichtet, und zwar ca. 50 Parkplätze auf Grund und Boden im Eigentum der Gemeinde römisch eins, den diese der Mitbeteiligten vermietet habe. Die Mitbeteiligte habe sodann ab Oktober 2006 die fertigen Parkplätze an die Gemeinde römisch eins vermietet und dafür eine ortsübliche Miete verlangt. Eine missbräuchliche Praxis liege nicht vor. Aufgrund der Vermietung stehe der Mitbeteiligten der Vorsteuerabzug zu.
Das Finanzamt erließ in der Folge Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006; die Berufung der Mitbeteiligten war sohin gemäß § 274 BAO gegen diese Bescheide gerichtet.Das Finanzamt erließ in der Folge Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006; die Berufung der Mitbeteiligten war sohin gemäß Paragraph 274, BAO gegen diese Bescheide gerichtet.
In der mündlichen Berufungsverhandlung brachte die Mitbeteiligte vor, es gebe zwei Bestandverträge: der erste betreffe das Anmieten von Flächen der Gemeinde I durch die Mitbeteiligte, der zweite das Vermieten der Parkplätze von der Mitbeteiligten an die Gemeinde I. Die Gemeinde stelle die Parkplätze (den Bürgern) sodann kostenlos zur Verfügung. Es gebe keine "Parkraumbewirtschaftung".In der mündlichen Berufungsverhandlung brachte die Mitbeteiligte vor, es gebe zwei Bestandverträge: der erste betreffe das Anmieten von Flächen der Gemeinde römisch eins durch die Mitbeteiligte, der zweite das Vermieten der Parkplätze von der Mitbeteiligten an die Gemeinde römisch eins. Die Gemeinde stelle die Parkplätze (den Bürgern) sodann kostenlos zur Verfügung. Es gebe keine "Parkraumbewirtschaftung".
Das Finanzamt brachte vor, die Gestaltung sei entweder eine missbräuchliche Gestaltung oder stelle sich als "Weiterlieferung der Parkplätze an die Gemeinde " als Grundstückseigentümerin dar (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, 97/15/0150). Im letzteren Fall sei das Entgelt die Summe der Investitionskostenzuschüsse der Gemeinde, die der Finanzierung der Parkplatzerrichtung dienten (Anzahlungsbesteuerung gem. § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a).Das Finanzamt brachte vor, die Gestaltung sei entweder eine missbräuchliche Gestaltung oder stelle sich als "Weiterlieferung der Parkplätze an die Gemeinde " als Grundstückseigentümerin dar (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, 97/15/0150). Im letzteren Fall sei das Entgelt die Summe der Investitionskostenzuschüsse der Gemeinde, die der Finanzierung der Parkplatzerrichtung dienten (Anzahlungsbesteuerung gem. Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,).
Mit dem angefochtenen Bescheid (Berufungsentscheidung) gab die belangte Behörde der Berufung Folge und gewährte den begehrten Vorsteuerabzug.
Der Bestandvertrag zwischen der Mitbeteiligten als Bestandgeberin und der Gemeinde I als Bestandnehmerin vom 8. März 2007 führe in der Präambel an, dass die Gemeinde I mit Bestandvertrag vom 6. März 2007 der Mitbeteiligten die entsprechenden Teile der betreffenden Grundstücke im Ausmaß von insgesamt 1.789,59 m2 zum Zwecke der Errichtung von Parkplätzen vermietet habe. Die Mitbeteiligte sei Eigentümerin des Grundstücks xxx im Ausmaß von 621 m2. Gegenstand dieses Bestandvertrages seien die auf diesen Grundstücken errichteten 131 Parkplätze. Die Mitbeteiligte vermiete diesen Bestandgegenstand an die Gemeinde I ab 1. Oktober 2006 auf unbestimmte Zeit für den wertgesicherten Mietzins von monatlich 2.500 EUR plus USt.Der Bestandvertrag zwischen der Mitbeteiligten als Bestandgeberin und der Gemeinde römisch eins als Bestandnehmerin vom 8. März 2007 führe in der Präambel an, dass die Gemeinde römisch eins mit Bestandvertrag vom 6. März 2007 der Mitbeteiligten die entsprechenden Teile der betreffenden Grundstücke im Ausmaß von insgesamt 1.789,59 m2 zum Zwecke der Errichtung von Parkplätzen vermietet habe. Die Mitbeteiligte sei Eigentümerin des Grundstücks xxx im Ausmaß von 621 m2. Gegenstand dieses Bestandvertrages seien die auf diesen Grundstücken errichteten 131 Parkplätze. Die Mitbeteiligte vermiete diesen Bestandgegenstand an die Gemeinde römisch eins ab 1. Oktober 2006 auf unbestimmte Zeit für den wertgesicherten Mietzins von monatlich 2.500 EUR plus USt.
Vom Vorliegen einer missbräuchlichen Praxis könne angesichts der Höhe des zwischen der Mitbeteiligten und der Gemeinde I im Bestandvertrag für die Nutzungsüberlassung der Parkplätze vereinbarten Entgeltes (monatlich 2.500 EUR) nicht die Rede sein, weil bereits im Zeitraum 2006 bis 2010 Umsatzsteuer von 24.000 EUR angefallen sei.Vom Vorliegen einer missbräuchlichen Praxis könne angesichts der Höhe des zwischen der Mitbeteiligten und der Gemeinde römisch eins im Bestandvertrag für die Nutzungsüberlassung der Parkplätze vereinbarten Entgeltes (monatlich 2.500 EUR) nicht die Rede sein, weil bereits im Zeitraum 2006 bis 2010 Umsatzsteuer von 24.000 EUR angefallen sei.
Der von der Mitbeteiligten begehrte Vorsteuerabzug für die Parkplatzerrichtung belaufe sich auf insgesamt 48.382,40 EUR, wovon aber 17.164,57 EUR auf Parkplätze entfalle, die ohnedies im Eigentum der Mitbeteiligten stünden. Bei langfristiger Betrachtung könne demnach von einer Steuerersparnis nicht gesprochen werden.
Soweit das Finanzamt die Lieferung von Parkplätzen an die Gemeinde annehmen, halte dem die belangte Behörde entgegen:
Wirtschaftliches Eigentum der Gemeinde I sei im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen, weil die Mitbeteiligte zivilrechtliche Eigentümerin zumindest eines Teiles der Grundstücke sei, auf denen die Parkplätze errichtet seien.Wirtschaftliches Eigentum der Gemeinde römisch eins sei im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen, weil die Mitbeteiligte zivilrechtliche Eigentümerin zumindest eines Teiles der Grundstücke sei, auf denen die Parkplätze errichtet seien.
Mit Bescheid vom 8. November 2010 berichtigte die belangte Behörde die Berufungsentscheidung gemäß § 293 BAO dahingehend, dass sie für das Jahr 2006 die angesetzt gewesenen Umsätze aus der Vermietung geringfügig erhöhte.Mit Bescheid vom 8. November 2010 berichtigte die belangte Behörde die Berufungsentscheidung gemäß Paragraph 293, BAO dahingehend, dass sie für das Jahr 2006 die angesetzt gewesenen Umsätze aus der Vermietung geringfügig erhöhte.
Das Finanzamt hat gegen die Berufungsentscheidung Beschwerde erhoben, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Großteil der in Rede stehenden Parkplätze befindet sich auf den im Eigentum der Gemeinde I stehenden Grundstücken. In Bezug auf diese Parkplätze ist festzuhalten, dass die Gemeinde I der Mitbeteiligten Grundflächen mit Bestandvertrag vom 6. März 2007 vermietet, und die Mitbeteiligte eben diese Grundflächen mit Bestandvertrag vom 8. März 2007 wiederum der Gemeinde I (zurück)vermietet hat. Es stand stets fest, dass diese Grundflächen von der Gemeinde benötigt werden, um den Gebrauch durch die Allgemeinheit als Parkflächen zu gewährleisten. Zum Wesen einer Vermietung gehört es aber, dass dem Mieter das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. EuGH vom 6. Dezember 2007, C-451/06, Walderdorff, Rn 17, ÖStZB 2008/442; Ruppe/Achatz, UStG4, § 6 Tz 357).Der Großteil der in Rede stehenden Parkplätze befindet sich auf den im Eigentum der Gemeinde römisch eins stehenden Grundstücken. In Bezug auf diese Parkplätze ist festzuhalten, dass die Gemeinde römisch eins der Mitbeteiligten Grundflächen mit Bestandvertrag vom 6. März 2007 vermietet, und die Mitbeteiligte eben diese Grundflächen mit Bestandvertrag vom 8. März 2007 wiederum der Gemeinde römisch eins (zurück)vermietet hat. Es stand stets fest, dass diese Grundflächen von der Gemeinde benötigt werden, um den Gebrauch durch die Allgemeinheit als Parkflächen zu gewährleisten. Zum Wesen einer Vermietung gehört es aber, dass dem Mieter das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen vergleiche , EuGH vom 6. Dezember 2007, C-451/06, Walderdorff, Rn 17, ÖStZB 2008/442; Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph 6, Tz 357).
Die Mitbeteiligte hat auf den Flächen im Eigentum der Gemeinde Parkplätze errichtet. Gegenstand des (Rück-)Bestandvertrages zwischen der Mitbeteiligten und der Gemeinde sind die Grundstücke, auf denen die Mitbeteiligte Parkplätze errichtet hat.
In Bezug auf die der Gemeinde gehörenden Grundflächen liegt der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarungen zwischen der Mitbeteiligten und der Gemeinde auf der Hand: Er kann nicht darin bestehen, der Gemeinde als Grundstückseigentümerin ihre eigenen Grundstücke zu vermieten. Er besteht vielmehr darin, dass die Mitbeteiligte - einem Bauträger gleich - auf den Grundstücken im Eigentum der Gemeinde Parkplätze errichtet. Durch diese von der Mitbeteiligten an die Gemeinde erbrachte Bauleistung wurden Parkplätze errichtet, die als unselbständige und damit sonderrechtsunfähige Bestandteile des Bodens Teil des Eigentums der Gemeinde sind (§ 297 ABGB). Anhaltspunkte dafür, dass ein Ausnahmefall gegeben ist, in welchem die Voraussetzungen für die Annahme eines von den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen am Boden abweichenden wirtschaftlichen Eigentums vorlägen, bestehen nicht.In Bezug auf die der Gemeinde gehörenden Grundflächen liegt der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarungen zwischen der Mitbeteiligten und der Gemeinde auf der Hand: Er kann nicht darin bestehen, der Gemeinde als Grundstückseigentümerin ihre eigenen Grundstücke zu vermieten. Er besteht vielmehr darin, dass die Mitbeteiligte - einem Bauträger gleich - auf den Grundstücken im Eigentum der Gemeinde Parkplätze errichtet. Durch diese von der Mitbeteiligten an die Gemeinde erbrachte Bauleistung wurden Parkplätze errichtet, die als unselbständige und damit sonderrechtsunfähige Bestandteile des Bodens Teil des Eigentums der Gemeinde sind (Paragraph 297, ABGB). Anhaltspunkte dafür, dass ein Ausnahmefall gegeben ist, in welchem die Voraussetzungen für die Annahme eines von den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen am Boden abweichenden wirtschaftlichen Eigentums vorlägen, bestehen nicht.
Das Finanzamt hat im Berufungsverfahren - in eventu - eingewendet, dass die Mitbeteiligte der Gemeinde I als Grundstückseigentümerin die Parkplätze "geliefert" und damit einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz getätigt habe. Dem hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich entgegen gehalten, dass es auch noch andere Parkplätze gibt ("Parkplätze Raika") und diese anderen Parkplätze auf den im Eigentum der Mitbeteiligten stehenden Liegenschaften errichtet worden sind. Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, sind doch die Bauleistungen der Mitbeteiligten an die Gemeinde I (in Bezug auf die in deren Eigentum stehenden Grundstücke) eigenständig zu beurteilen.Das Finanzamt hat im Berufungsverfahren - in eventu - eingewendet, dass die Mitbeteiligte der Gemeinde römisch eins als Grundstückseigentümerin die Parkplätze "geliefert" und damit einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz getätigt habe. Dem hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich entgegen gehalten, dass es auch noch andere Parkplätze gibt ("Parkplätze Raika") und diese anderen Parkplätze auf den im Eigentum der Mitbeteiligten stehenden Liegenschaften errichtet worden sind. Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, sind doch die Bauleistungen der Mitbeteiligten an die Gemeinde römisch eins (in Bezug auf die in deren Eigentum stehenden Grundstücke) eigenständig zu beurteilen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich bereits deshalb als mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, weil die belangte Behörde die Leistungen der Mitbeteiligten auf den Grundstücken der Gemeinde nicht als der Umsatzsteuer unterliegende Bauleistungen eingestuft hat. Solcherart hat sie auch keine Überlegungen darüber angestellt, zu welchen Zeitpunkten und in welcher Höhe die Umsatzsteuerschuld aus diesen Bauleistungen entstanden ist.
Da sich bereits daraus die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt, braucht nicht mehr auf das Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden, wonach die schriftlichen Bestandverträge erst nach Herstellung der Parkplätze abgeschlossen worden sind.
Für das fortzusetzende Verfahren ist auf Folgendes hinzuweisen: Soweit die Mitbeteiligte auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken Parkplätze errichtet und in der Folge entgeltlich der Gemeinde zur Nutzung überlassen hat, liegen darin sonstige Leistungen iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in Form der Grundstücksvermietung. Hinsichtlich dieser Grundstücke wird die belangte Behörde festzustellen haben, ob die von der Mieterin geleisteten Investitionszuschüsse allenfalls weitere Entgelte für die Nutzungsüberlassung darstellen.Für das fortzusetzende Verfahren ist auf Folgendes hinzuweisen: Soweit die Mitbeteiligte auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken Parkplätze errichtet und in der Folge entgeltlich der Gemeinde zur Nutzung überlassen hat, liegen darin sonstige Leistungen iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 in Form der Grundstücksvermietung. Hinsichtlich dieser Grundstücke wird die belangte Behörde festzustellen haben, ob die von der Mieterin geleisteten Investitionszuschüsse allenfalls weitere Entgelte für die Nutzungsüberlassung darstellen.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Wien, am 27. Juni 2013
Gerichtsentscheidung
EuGH 62006CJ0451 Walderdorff VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150206.X00Im RIS seit
25.07.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017