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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BStG 1971 §25;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der R GmbH, vertreten durch Dr. M und Mag. A, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 4. September 2012, Zl. BMVIT-326.600/0004- IV/ST3/2012, betreffend Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei:
Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) in Wien, vertreten durch Mag.Dr. H, Rechtsanwalt), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/06/0068 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen einen durch den angefochtenen Bescheid (materiell) bestätigten Beseitigungsauftrag betreffend näher bezeichnete Werbetafeln auf der A2 Südautobahn. Grund für den Beseitigungsauftrag sei die konsenslos, d. h. ohne Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), erfolgte Aufstellung der Tafeln (§ 25 BStG). Die Beschwerdeführerin verwies in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf die beträchtlichen finanziellen Einbußen bei Entfernung der Tafeln, zumal sich eine Raststation nicht führen lasse, ohne dass den Verkehrsteilnehmern deren Existenz bekannt sei.Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen einen durch den angefochtenen Bescheid (materiell) bestätigten Beseitigungsauftrag betreffend näher bezeichnete Werbetafeln auf der A2 Südautobahn. Grund für den Beseitigungsauftrag sei die konsenslos, d. h. ohne Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), erfolgte Aufstellung der Tafeln (Paragraph 25, BStG). Die Beschwerdeführerin verwies in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf die beträchtlichen finanziellen Einbußen bei Entfernung der Tafeln, zumal sich eine Raststation nicht führen lasse, ohne dass den Verkehrsteilnehmern deren Existenz bekannt sei.
Die belangte Behörde hat sich trotz Gelegenheit zur Stellungnahme nicht zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geäußert. Die mitbeteiligte Partei sprach sich aber gegen den Antrag der Beschwerdeführerin aus, weil durch die Gestaltung der verfahrensgegenständlichen Ankündigungstafeln (Werbetafeln) der Eindruck entstehe, es handle sich um Schilder einer Raststation, die in einem Vertragsverhältnis zur mitbeteiligten Partei stünde. Das sei aber nicht der Fall. Eine derartige Vorgangsweise schaffe Verwirrung bei den Verkehrsteilnehmern. Im Übrigen sei es der Beschwerdeführerin jederzeit möglich, ihre "Standortschilder" an anderen Örtlichkeiten aufzustellen, sofern die Bestimmung des § 25 BStG eingehalten werde.Die belangte Behörde hat sich trotz Gelegenheit zur Stellungnahme nicht zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geäußert. Die mitbeteiligte Partei sprach sich aber gegen den Antrag der Beschwerdeführerin aus, weil durch die Gestaltung der verfahrensgegenständlichen Ankündigungstafeln (Werbetafeln) der Eindruck entstehe, es handle sich um Schilder einer Raststation, die in einem Vertragsverhältnis zur mitbeteiligten Partei stünde. Das sei aber nicht der Fall. Eine derartige Vorgangsweise schaffe Verwirrung bei den Verkehrsteilnehmern. Im Übrigen sei es der Beschwerdeführerin jederzeit möglich, ihre "Standortschilder" an anderen Örtlichkeiten aufzustellen, sofern die Bestimmung des Paragraph 25, BStG eingehalten werde.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile eines sofortigen Vollzuges liegen auf der Hand; es ist weder nach der Aktenlage noch nach dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei erkennbar, welche Interessen den sofortigen Vollzug gebieten würden.
Die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung gebietet somit, der vorliegenden Beschwerde die beantragte aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 28. Juni 2013
Schlagworte
Interessenabwägung Verschiedene Rechtsgebiete Wegerecht und StraßenrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013060031.A00Im RIS seit
02.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013