TE Vwgh Beschluss 2013/6/28 AW 2013/06/0031

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Veröffentlicht am 28.06.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
96/01 Bundesstraßengesetz;

Norm

BStG 1971 §25;
VwGG §30 Abs2;
  1. BStG 1971 § 25 heute
  2. BStG 1971 § 25 gültig ab 28.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2021
  3. BStG 1971 § 25 gültig von 23.04.2010 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2010
  4. BStG 1971 § 25 gültig von 10.05.2006 bis 22.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006
  5. BStG 1971 § 25 gültig von 01.04.2002 bis 09.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  6. BStG 1971 § 25 gültig von 20.08.1999 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/1999
  7. BStG 1971 § 25 gültig von 01.09.1971 bis 19.08.1999
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der R GmbH, vertreten durch Dr. M und Mag. A, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 4. September 2012, Zl. BMVIT-326.600/0004- IV/ST3/2012, betreffend Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei:

Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) in Wien, vertreten durch Mag.Dr. H, Rechtsanwalt), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/06/0068 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen einen durch den angefochtenen Bescheid (materiell) bestätigten Beseitigungsauftrag betreffend näher bezeichnete Werbetafeln auf der A2 Südautobahn. Grund für den Beseitigungsauftrag sei die konsenslos, d. h. ohne Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), erfolgte Aufstellung der Tafeln (§ 25 BStG). Die Beschwerdeführerin verwies in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf die beträchtlichen finanziellen Einbußen bei Entfernung der Tafeln, zumal sich eine Raststation nicht führen lasse, ohne dass den Verkehrsteilnehmern deren Existenz bekannt sei.Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen einen durch den angefochtenen Bescheid (materiell) bestätigten Beseitigungsauftrag betreffend näher bezeichnete Werbetafeln auf der A2 Südautobahn. Grund für den Beseitigungsauftrag sei die konsenslos, d. h. ohne Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), erfolgte Aufstellung der Tafeln (Paragraph 25, BStG). Die Beschwerdeführerin verwies in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf die beträchtlichen finanziellen Einbußen bei Entfernung der Tafeln, zumal sich eine Raststation nicht führen lasse, ohne dass den Verkehrsteilnehmern deren Existenz bekannt sei.

Die belangte Behörde hat sich trotz Gelegenheit zur Stellungnahme nicht zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geäußert. Die mitbeteiligte Partei sprach sich aber gegen den Antrag der Beschwerdeführerin aus, weil durch die Gestaltung der verfahrensgegenständlichen Ankündigungstafeln (Werbetafeln) der Eindruck entstehe, es handle sich um Schilder einer Raststation, die in einem Vertragsverhältnis zur mitbeteiligten Partei stünde. Das sei aber nicht der Fall. Eine derartige Vorgangsweise schaffe Verwirrung bei den Verkehrsteilnehmern. Im Übrigen sei es der Beschwerdeführerin jederzeit möglich, ihre "Standortschilder" an anderen Örtlichkeiten aufzustellen, sofern die Bestimmung des § 25 BStG eingehalten werde.Die belangte Behörde hat sich trotz Gelegenheit zur Stellungnahme nicht zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geäußert. Die mitbeteiligte Partei sprach sich aber gegen den Antrag der Beschwerdeführerin aus, weil durch die Gestaltung der verfahrensgegenständlichen Ankündigungstafeln (Werbetafeln) der Eindruck entstehe, es handle sich um Schilder einer Raststation, die in einem Vertragsverhältnis zur mitbeteiligten Partei stünde. Das sei aber nicht der Fall. Eine derartige Vorgangsweise schaffe Verwirrung bei den Verkehrsteilnehmern. Im Übrigen sei es der Beschwerdeführerin jederzeit möglich, ihre "Standortschilder" an anderen Örtlichkeiten aufzustellen, sofern die Bestimmung des Paragraph 25, BStG eingehalten werde.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile eines sofortigen Vollzuges liegen auf der Hand; es ist weder nach der Aktenlage noch nach dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei erkennbar, welche Interessen den sofortigen Vollzug gebieten würden.

Die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung gebietet somit, der vorliegenden Beschwerde die beantragte aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 28. Juni 2013

Schlagworte

Interessenabwägung Verschiedene Rechtsgebiete Wegerecht und Straßenrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013060031.A00

Im RIS seit

02.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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