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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994 §348 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der L GmbH, vertreten durch H B Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. März 2013, Zl. ABT12-WT-GE.02-33/2013-8, betreffend Feststellung gemäß § 348 Abs. 1 GewO 1994, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/04/0070 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der L GmbH, vertreten durch H B Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. März 2013, Zl. ABT12-WT-GE.02-33/2013-8, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 348, Absatz eins, GewO 1994, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/04/0070 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 348 Abs. 1 letzter Satz der Gewerbeordnung 1994 fest, dass auf näher umschriebene Tätigkeiten (hinsichtlich des Betriebes eines Bades) die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 anzuwenden sind.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 348, Absatz eins, letzter Satz der Gewerbeordnung 1994 fest, dass auf näher umschriebene Tätigkeiten (hinsichtlich des Betriebes eines Bades) die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 anzuwenden sind.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. In der Begründung dieses Antrags führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass das gegenständliche Feststellungsverfahren seinen Ausgangspunkt in Verwaltungsstrafverfahren hatte und dass diese Verwaltungsstrafverfahren bei Rechtskraft der "hiesigen Feststellungen" fortzuführen und damit einhergehende Strafen zu vollstrecken wären. Weiters wären "Entfernungsaufträge und Gewerbeentziehungsverfahren" zu befürchten und die Beschwerdeführerin müsste um die "Bewilligung der zusätzlichen Betriebsanlage für ein Bad" ansuchen. Dafür müsste sie "erhebliche Aufwendungen in organisatorischer und vor allem in finanzieller Hinsicht tätigen".
Die belangte Behörde beantragte, der vorliegenden Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte dazu vor, dass Feststellungsbescheide nicht vollstreckbar seien und dass Nachteile aus einem erst zu erlassenden Verwaltungsstrafbescheid nicht unmittelbar aus dem angefochtenen Bescheid erwachsen würden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger hg. Rechtsprechung erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. In diesem Sinn erfordert die Darlegung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 12. Februar 2013, Zl. AW 2012/04/0044, mwN).Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger hg. Rechtsprechung erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. In diesem Sinn erfordert die Darlegung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 12. Februar 2013, Zl. AW 2012/04/0044, mwN).
Im vorliegenden Fall lässt das Vorbringen der Beschwerdeführerin konkrete, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben vermissen, die in nachvollziehbarer Weise eine Quantifizierung des ihr drohenden Nachteils ermöglichen würden (vgl. diesbezüglich etwa den hg. Beschluss vom 6. Mai 2003, Zl. AW 2003/04/0010, mwN).Im vorliegenden Fall lässt das Vorbringen der Beschwerdeführerin konkrete, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben vermissen, die in nachvollziehbarer Weise eine Quantifizierung des ihr drohenden Nachteils ermöglichen würden vergleiche , diesbezüglich etwa den hg. Beschluss vom 6. Mai 2003, Zl. AW 2003/04/0010, mwN).
Die Beschwerdeführerin hat somit dem sie treffenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen, sodass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon aus diesem Grund nicht stattzugeben war. Es konnte daher dahingestellt bleiben, inwieweit der angefochtene Bescheid einem mittelbaren Vollzug zugänglich ist (vgl. zur Vollzugsfähigkeit von Feststellungsbescheiden etwa den hg. Beschluss vom 9. Juni 2011, Zl. AW 2011/04/0023, mwN).Die Beschwerdeführerin hat somit dem sie treffenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen, sodass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon aus diesem Grund nicht stattzugeben war. Es konnte daher dahingestellt bleiben, inwieweit der angefochtene Bescheid einem mittelbaren Vollzug zugänglich ist vergleiche , zur Vollzugsfähigkeit von Feststellungsbescheiden etwa den hg. Beschluss vom 9. Juni 2011, Zl. AW 2011/04/0023, mwN).
Wien, am 28. Juni 2013
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013040018.A00Im RIS seit
02.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013