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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
MRK Art6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch die Leissner Kovaricek Rechtsanwälte OG in 1070 Wien, Zieglergasse 12/9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. Oktober 2010, Zl. UVS- 06/48/7177/2010-8, betreffend Übertretungen des Wr. Veranstaltungsgesetzes (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer dreier Übertretungen des Wr. Veranstaltungsgesetzes für schuldig befunden und jeweils mit einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird u.a. ausgeführt, das Verfahren vor der belangten Behörde sei mangelhaft, weil vor Fällung des angefochtenen Bescheides keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei. Es sei vom rechtsunkundigen Beschwerdeführer in der Berufung vorgebracht worden, dass am fraglichen Standort eine Konzession bestehe, und es sei eine Kopie derselben, aus welcher sich ergebe, dass die J.-GmbH Konzessionsinhaberin sei, vorgelegt worden. Es sei also ein Tatsachenvorbringen erstattet worden, weshalb die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung hätte anberaumen müssen.
Gemäß § 51e Abs. 1 VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 51 e, Absatz eins, VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung kann der unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, wennNach Absatz 3, der genannten Bestimmung kann der unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn
1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010020295.X00Im RIS seit
22.07.2013Zuletzt aktualisiert am
16.08.2013