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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Dr. Walter Fleissner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Straße 21, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. Februar 2013, Zl. UVS- 07/A/33/13774/2012-4, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes , erhobenen und zur hg. Zl. 2013/09/0104 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in zwei Fällen Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 1.000,-- und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils einem Tag verhängt und ihm die Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.
§ 30 Abs. 1 und 2 VwGG lautet: Paragraph 30, Absatz eins, und 2 VwGG lautet:
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass für ihn als Kleinunternehmer durch die sofortige Vollstreckung des angefochtenen Bescheides eine finanzielle Mehrbelastung entstehen würde und seine Eintragung in die die Zentrale Verwaltungsstrafevidenz mit erheblichen nachteiligen Folgen bei einer allfälligen Beauftragung durch öffentliche Auftraggeber verbunden wäre.
Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Daher ist zu Entscheidung über den Antrag das Ergebnis einer "Abwägung aller berührten Interessen" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG maßgeblich.Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Daher ist zu Entscheidung über den Antrag das Ergebnis einer "Abwägung aller berührten Interessen" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG maßgeblich.
Bei dieser in § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehenen Interessensabwägung ist - vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung - eine Abwägung sämtlicher individueller und öffentlicher Interessen vorzunehmen, das Gesetz sieht insofern keine Einschränkung vor.Bei dieser in Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehenen Interessensabwägung ist - vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung - eine Abwägung sämtlicher individueller und öffentlicher Interessen vorzunehmen, das Gesetz sieht insofern keine Einschränkung vor.
Der Beschwerdeführer hat im Fall einer gegen ein Straferkenntnis gerichteten Beschwerde grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, so lange als unschuldig zu gelten und die gegen ihn verhängte Geldstrafe nicht bezahlen zu müssen, und nicht in die Zentrale Verwaltungsstrafevidenz eingetragen zu sein, so lange nicht durch den Verwaltungsgerichtshof über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses entschieden ist, ungeachtet dessen, dass es sich bei der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG um ein außerordentliches Rechtsmittel gegen einen formell "rechtskräftigen" Bescheid handelt. Dieses Interesse ist umso stärker zu bemessen, je schwerer der erhobene Vorwurf, je gravierender der Nachteil und je höher die Strafe ist. Der durch die Geldstrafe für den Beschwerdeführer bewirkte Nachteil wird allerdings dadurch abgemildert, dass die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass eine bereits entrichtete Geldstrafe im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer zurückgezahlt wird. Der mit einer möglichen Ersatzfreiheitsstrafe verbundene Freiheitsentzug ist nicht zu berücksichtigen, weil gemäß § 53b Abs. 2 VStG mit dem Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe ohnehin bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.Der Beschwerdeführer hat im Fall einer gegen ein Straferkenntnis gerichteten Beschwerde grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, so lange als unschuldig zu gelten und die gegen ihn verhängte Geldstrafe nicht bezahlen zu müssen, und nicht in die Zentrale Verwaltungsstrafevidenz eingetragen zu sein, so lange nicht durch den Verwaltungsgerichtshof über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses entschieden ist, ungeachtet dessen, dass es sich bei der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG um ein außerordentliches Rechtsmittel gegen einen formell "rechtskräftigen" Bescheid handelt. Dieses Interesse ist umso stärker zu bemessen, je schwerer der erhobene Vorwurf, je gravierender der Nachteil und je höher die Strafe ist. Der durch die Geldstrafe für den Beschwerdeführer bewirkte Nachteil wird allerdings dadurch abgemildert, dass die Behörde gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass eine bereits entrichtete Geldstrafe im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer zurückgezahlt wird. Der mit einer möglichen Ersatzfreiheitsstrafe verbundene Freiheitsentzug ist nicht zu berücksichtigen, weil gemäß Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG mit dem Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe ohnehin bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.
Ein öffentliches Interesse an der baldigen Wirksamkeit des gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Schuldspruches sowie an der Bezahlung der ihm auferlegte Strafe und damit an der Erreichung des in der Strafnorm zum Ausdruck gebrachten general- und spezialpräventiven öffentlichen Zwecks besteht ebenfalls - jedenfalls wenn man die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides annimmt. Für die Beurteilung der Intensität der öffentlichen Interessen sind dergestalt die einer ersten Beurteilung unterzogenen Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht ohne Bedeutung (vgl. Müller in Machacek (Hrsg.), Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof, 5. Auflage 2004, 213 f, vgl. auch etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Juli 2008, Zl. 2008/21/0224).Ein öffentliches Interesse an der baldigen Wirksamkeit des gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Schuldspruches sowie an der Bezahlung der ihm auferlegte Strafe und damit an der Erreichung des in der Strafnorm zum Ausdruck gebrachten general- und spezialpräventiven öffentlichen Zwecks besteht ebenfalls - jedenfalls wenn man die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides annimmt. Für die Beurteilung der Intensität der öffentlichen Interessen sind dergestalt die einer ersten Beurteilung unterzogenen Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht ohne Bedeutung vergleiche , Müller in Machacek (Hrsg.), Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof, 5. Auflage 2004, 213 f, vergleiche , auch etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Juli 2008, Zl. 2008/21/0224).
Die gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Abwägung aller berührten Interessen bei besonderer Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen ergibt im vorliegenden Fall angesichts der relativ niedrigen Gesamtstrafe und angesichts der prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde, dass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden konnte.Die gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotene Abwägung aller berührten Interessen bei besonderer Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen ergibt im vorliegenden Fall angesichts der relativ niedrigen Gesamtstrafe und angesichts der prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde, dass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden konnte.
Wien, am 2. Juli 2013
Schlagworte
Interessenabwägung Besondere Rechtsgebiete Strafen Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013090033.A00Im RIS seit
02.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013