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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch Mag. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 7. Mai 2013, Zl. UVS- 07/A/37/2227/2012-31, betreffend Übertretung des AuslBG (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesministerin für Finanzen), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/09/0101 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Antragsteller begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich damit, dass die Vollstreckung der verhängten Geldstrafe (von EUR 1.000,-- zuzüglich Verfahrenskosten von EUR 200,--) für ihn "als Vater von drei Kindern und unterhaltspflichtigen Ehemann einen gravierenden Einschnitt in seine Lebensführung darstellt."
Mit diesem Vorbringen hat er mangels genauerer Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse dem ihn nach ständiger Rechtsprechung treffenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr.10.381/A).Mit diesem Vorbringen hat er mangels genauerer Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse dem ihn nach ständiger Rechtsprechung treffenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen vergleiche , u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr.10.381/A).
Auch angesichts der Möglichkeit, gemäß § 54 b Abs. 3 VStG aus wirtschaftlichen Gründen - sofern die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist - einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu beantragen, vermochte der Antragsteller somit einen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht zu begründen.Auch angesichts der Möglichkeit, gemäß Paragraph 54, b Absatz 3, VStG aus wirtschaftlichen Gründen - sofern die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist - einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu beantragen, vermochte der Antragsteller somit einen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht zu begründen.
Wien, am 5. Juli 2013
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Strafen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013090032.A00Im RIS seit
02.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013