TE Vwgh Beschluss 2013/7/5 AW 2013/09/0032

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Veröffentlicht am 05.07.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch Mag. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 7. Mai 2013, Zl. UVS- 07/A/37/2227/2012-31, betreffend Übertretung des AuslBG (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesministerin für Finanzen), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/09/0101 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Antragsteller begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich damit, dass die Vollstreckung der verhängten Geldstrafe (von EUR 1.000,-- zuzüglich Verfahrenskosten von EUR 200,--) für ihn "als Vater von drei Kindern und unterhaltspflichtigen Ehemann einen gravierenden Einschnitt in seine Lebensführung darstellt."

Mit diesem Vorbringen hat er mangels genauerer Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse dem ihn nach ständiger Rechtsprechung treffenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr.10.381/A).Mit diesem Vorbringen hat er mangels genauerer Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse dem ihn nach ständiger Rechtsprechung treffenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen vergleiche , u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr.10.381/A).

Auch angesichts der Möglichkeit, gemäß § 54 b Abs. 3 VStG aus wirtschaftlichen Gründen - sofern die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist - einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu beantragen, vermochte der Antragsteller somit einen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht zu begründen.Auch angesichts der Möglichkeit, gemäß Paragraph 54, b Absatz 3, VStG aus wirtschaftlichen Gründen - sofern die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist - einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu beantragen, vermochte der Antragsteller somit einen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht zu begründen.

Wien, am 5. Juli  2013

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Strafen Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013090032.A00

Im RIS seit

02.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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