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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache des CM in W, vertreten durch Czernich Haidlen Guggenberger & Partner Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 19. Oktober 2012, Zl. BMUKK- 4472.051058/0003-III/8/2012, betreffend Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 5 des Religionsunterrichtsgesetzes im Umlaufweg, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache des CM in W, vertreten durch Czernich Haidlen Guggenberger & Partner Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 19. Oktober 2012, Zl. BMUKK- 4472.051058/0003-III/8/2012, betreffend Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des Religionsunterrichtsgesetzes im Umlaufweg, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides als Professor der Verwendungsgruppe L1 (Religionslehrer) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde er gemäß § 4 Abs. 5 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949 (im Folgenden: RUG), aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeschieden.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde er gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949, (im Folgenden: RUG), aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeschieden.
Begründend ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:
"1. Sie haben am 21. Mai 1987 den Magistergrad der Theologie erworben und im Zeitraum 1. Oktober 1987 bis 30. September 1988 die Einführung in das praktische Lehramt an der Höheren Internatsschule des Bundes S absolviert. Am 23. Juli 1991 wurde Ihnen vom Erzbischof von S die missio canonica (kirchliche Sendung und Beauftragung von katholischen Religionslehrkräften als Voraussetzung für die Erteilung von Religionsunterricht) auf Dauer verliehen (Zl. K.A. 248/91). Am 1. September 1991 wurden Sie als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L, Entlohnungsgruppe I 1, in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen. Mit Wirksamkeit 1. April 1994 wurden Sie auf die Planstelle eines Professors (L 1) im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst - Höhere Internatsschulen des Bundes ernannt.
2. Es ist bei Ihnen nicht zum Austritt, zur
Entlassung, zum Amtsverlust, zur Ruhestandsversetzung wegen
Dienstunfähigkeit oder aus Altersgründen oder zum Übertritt in den
Ruhestand gekommen.
3. Mit Dekret der Apostolischen Signatur in Rom vom
23. Juli 2012, Prot. n. 46167/11 CA, wurde Ihr Rekurs gegen den Entzug der missio canonica für erloschen erklärt. Das Dekret wurde Ihnen am 20. August 2012 zugestellt. Der diesbezügliche Rückschein traf am 28. August 2012 in Rom ein. Die Entscheidung über den Entzug der missio canonica ist in Rechtskraft erwachsen; ein weiteres ordentliches (innerkirchliches) Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht vorgesehen."
In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 4 RUG Folgendes:In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde nach Wiedergabe des Paragraph 4, RUG Folgendes:
"Dem Dekret der Apostolischen Signatur in Rom vom 23. Juli 2012, Prot. n. 46167/11 CA, ist zu entnehmen, dass der Rekurs betreffend den Entzug der missio canonica erloschen ist und dadurch der innerkirchliche Rechtszug betreffend Entzug Ihrer missio canonica ausgeschöpft ist.
Gemäß § 4 Abs. 5 des Religionsunterrichtsgesetzes ist ein im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis angestellter Religionslehrer, dem die kirchliche (religionsgesellschaftliche) Ermächtigung entzogen worden ist, - sofern es (zusammengefasst formuliert) nicht zum Austritt, zur Entlassung, zum Amtsverlust, zur Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit oder aus Altersgründen oder zum Übertritt in den Ruhestand kommt - aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unter Bedachtnahme auf die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften auszuscheiden. Im § 4 Abs. 5 Religionsunterrichtsgesetz ist bei Aberkennung der kirchlichen Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zwingend angeordnet, sodass spruchgemäß zu entscheiden war."Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des Religionsunterrichtsgesetzes ist ein im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis angestellter Religionslehrer, dem die kirchliche (religionsgesellschaftliche) Ermächtigung entzogen worden ist, - sofern es (zusammengefasst formuliert) nicht zum Austritt, zur Entlassung, zum Amtsverlust, zur Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit oder aus Altersgründen oder zum Übertritt in den Ruhestand kommt - aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unter Bedachtnahme auf die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften auszuscheiden. Im Paragraph 4, Absatz 5, Religionsunterrichtsgesetz ist bei Aberkennung der kirchlichen Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zwingend angeordnet, sodass spruchgemäß zu entscheiden war."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dort erachtete er sich - jeweils durch Anwendung des seines Erachtens verfassungswidrigen § 4 Abs. 5 RUG - in seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf freie Erwerbsausübung verletzt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dort erachtete er sich - jeweils durch Anwendung des seines Erachtens verfassungswidrigen Paragraph 4, Absatz 5, RUG - in seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf freie Erwerbsausübung verletzt.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Februar 2013, B 1468/12-11, wurde die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt.
Über gesonderten Antrag des Beschwerdeführers trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Mai 2013, B 1468/2012- 13, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten durch die rechtswidrige Anwendung des § 4 Abs. 5 RUG und infolge "einer rechtswidrigen Ausscheidung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis" verletzt.In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten durch die rechtswidrige Anwendung des Paragraph 4, Absatz 5, RUG und infolge "einer rechtswidrigen Ausscheidung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis" verletzt.
Zur Begründung dieser Beschwerde verweist der Beschwerdeführer ausschließlich auf sein Vorbringen in der Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof und führt ohne weitere Begründung "zusammenfassend" aus, "dass bei korrekter Rechtsanwendung des § 4 Abs. 5 RUG ein Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit dem hier bekämpften Bescheid nicht ausgesprochen hätte werden dürfen".Zur Begründung dieser Beschwerde verweist der Beschwerdeführer ausschließlich auf sein Vorbringen in der Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof und führt ohne weitere Begründung "zusammenfassend" aus, "dass bei korrekter Rechtsanwendung des Paragraph 4, Absatz 5, RUG ein Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit dem hier bekämpften Bescheid nicht ausgesprochen hätte werden dürfen".
§ 4 Abs. 5 RUG idF BGBl. Nr. 329/1988 lautet: Paragraph 4, Absatz 5, RUG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1988, lautet:
Mit seiner Rechtsverletzungsbehauptung umschriebe der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof allenfalls einen tauglichen Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), sofern er eine Rechtswidrigkeit beim bescheidförmigen Vollzug genereller Normen geltend gemacht hätte. Nach der in einem Verweis auf die Verfassungsgerichtshofbeschwerde bestehenden Beschwerdebegründung erachtet sich der Beschwerdeführer allerdings ausschließlich durch die Heranziehung des seines Erachtens verfassungswidrigen § 4 Abs. 5 RUG verletzt. Die Beschwerdebegründung unternimmt nicht einmal den Versuch aufzuzeigen, dass die belangte Behörde bei Anwendung der vom Beschwerdeführer kritisierten Gesetzesbestimmung des § 4 Abs. 5 RUG auch nur denkmöglich zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Insgesamt wird damit auch vor dem Verwaltungsgerichtshof bei materieller Betrachtung der Beschwerdebegründung eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie in Art. 144 Abs. 1 erster Satz vierter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist. Da die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid lediglich eine behauptete Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Gesetzesbestimmung des § 4 Abs. 5 RUG ins Treffen führt, ist ihr zu entgegnen, dass die Entscheidung über derartige Beschwerden nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes fällt, der hierüber gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt (vgl. hiezu etwa die hg. Beschlüsse vom 25. August 2010, Zl. 2010/12/0108, und vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/12/0020).Mit seiner Rechtsverletzungsbehauptung umschriebe der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof allenfalls einen tauglichen Beschwerdepunkt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), sofern er eine Rechtswidrigkeit beim bescheidförmigen Vollzug genereller Normen geltend gemacht hätte. Nach der in einem Verweis auf die Verfassungsgerichtshofbeschwerde bestehenden Beschwerdebegründung erachtet sich der Beschwerdeführer allerdings ausschließlich durch die Heranziehung des seines Erachtens verfassungswidrigen Paragraph 4, Absatz 5, RUG verletzt. Die Beschwerdebegründung unternimmt nicht einmal den Versuch aufzuzeigen, dass die belangte Behörde bei Anwendung der vom Beschwerdeführer kritisierten Gesetzesbestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, RUG auch nur denkmöglich zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Insgesamt wird damit auch vor dem Verwaltungsgerichtshof bei materieller Betrachtung der Beschwerdebegründung eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie in Artikel 144, Absatz eins, erster Satz vierter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist. Da die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid lediglich eine behauptete Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Gesetzesbestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, RUG ins Treffen führt, ist ihr zu entgegnen, dass die Entscheidung über derartige Beschwerden nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes fällt, der hierüber gemäß Artikel 144, Absatz eins, erster Satz B-VG erkennt vergleiche , hiezu etwa die hg. Beschlüsse vom 25. August 2010, Zl. 2010/12/0108, und vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/12/0020).
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war.
Wien, am 10. Juli 2013
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120077.X00Im RIS seit
18.10.2013Zuletzt aktualisiert am
20.03.2014