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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §54b Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch S & S, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 13. Mai 2013, Zl. UVS-9/10160/14-2013, betreffend Übertretungen des WRG 1959, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/07/0120 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben .Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben .
Begründung
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 13. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft. Über ihn wurden Geldstrafen in Höhe von dreimal jeweils EUR 500,-- verhängt.
Mit der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass die Bezahlung der Geldstrafen aufgrund seiner derzeitigen finanziellen Situation eine nicht unerhebliche Belastung darstellen würde.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände vermögen schon in Hinblick auf § 54b Abs. 3 VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, einen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht zu begründen.Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände vermögen schon in Hinblick auf Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, einen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht zu begründen.
Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 11. Juli 2013
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Strafen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013070022.A00Im RIS seit
21.02.2014Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014