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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §34;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge des C, vertreten durch K W Rechtsanwälte GmbH, den gegen die Bescheide der belangten Behörde Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 1.) 5. Oktober 2012, Zl. 2 Vk 204/12,
2.) 5. Oktober 2012, Zl. 2 Vk 211/12, 3.) 5. Oktober 2012, Zl. 2 Vk 251/12, 4.) 5. Oktober 2012, Zl. 2 Vk 269/12,
5.) 5. Oktober 2012, Zl. 2 Vk 274/12, 6.) 23. November 2012, Zl. 2 Vk 295/12, 7.) 5. Oktober 2012, Zl. 2 Vk 204/12,
8.) 5. Oktober 2012, Zl. 2 Vk 211/12, 9.) 5. Oktober 2012, Zl. 2 Vk 251/12, 10.) 5. Oktober 2012, Zl. 2 Vk 269/12,
11.) 5. Oktober 2012, Zl. 2 Vk 274/12, 12.) 23. November 2012, Zl. 2 Vk 295/12, betreffend Ordnungsstrafe (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), erhobenen und zu den hg. Zlen. 2013/01/0068 bis 0073 protokollierten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
Begründung
Mit den angefochtenen (sechs) Bescheiden wurden über den Beschwerdeführer jeweils "gemäß § 11g Z 1 StVG iVm § 34 Abs. 3 AVG" wegen beleidigender Schreibweise sechs Ordnungsstrafen (in Höhe von EUR 600,--; EUR 600,--; EUR 726,--; EUR 300,--; EUR 500,--Mit den angefochtenen (sechs) Bescheiden wurden über den Beschwerdeführer jeweils "gemäß Paragraph 11 g, Ziffer eins, StVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AVG" wegen beleidigender Schreibweise sechs Ordnungsstrafen (in Höhe von EUR 600,--; EUR 600,--; EUR 726,--; EUR 300,--; EUR 500,--
und EUR 500,--) verhängt.
Mit der gegen diese Bescheide an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag damit, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine besonderen bzw. keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Durch den Vollzug der Bescheide entstünde ihm ein unverhältnismäßiger Nachteil, weil die Ordnungsstrafen rechtskräftig und vollstreckbar seien. Zu den Vermögensverhältnissen verweise er auf das zur Erlangung der Verfahrenshilfe abgegebene Vermögensbekenntnis. Der Vollzug der Geldstrafen würde seinen Lebensunterhalt gefährden.
Die belangte Behörde ist dem Aufschiebungsantrag mit der Begründung entgegengetreten, der Beschwerdeführer habe den unverhältnismäßigen Nachteil nicht konkretisiert und aus spezialpräventiven Gründen sei der Vollzug geboten, weshalb der Aufschiebung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Über den Beschwerdeführer wurden Ordnungsstrafen gemäß § 34 Abs. 3 AVG verhängt. Gemäß § 36 Abs. 1 AVG sind die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sinngemäß anzuwenden. Die Regelungen des VStG über die Vollstreckung bzw. den Vollzug von Geldstrafen sind daher auf eine Vollstreckung von Ordnungs- und Mutwillensstrafen anzuwenden, insbesondere die §§ 14 und 54b VStG (vgl. Hengsschläger/Leeb, AVG, § 36, RZ 2, mwN).Über den Beschwerdeführer wurden Ordnungsstrafen gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG verhängt. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AVG sind die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sinngemäß anzuwenden. Die Regelungen des VStG über die Vollstreckung bzw. den Vollzug von Geldstrafen sind daher auf eine Vollstreckung von Ordnungs- und Mutwillensstrafen anzuwenden, insbesondere die Paragraphen 14 und 54 b VStG vergleiche Hengsschläger/Leeb, AVG, Paragraph 36,, RZ 2, mwN).
Davon ausgehend hat der Beschwerdeführer aber einen unverhältnismäßigen Nachteil iS des § 30 Abs. 2 VwGG schon deshalb nicht darzulegen vermocht, weil nach § 54b Abs. 3 VStG die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafen zu stellen, dem nach der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Weiters dürfen nach § 14 Abs. 1 VStG Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird. Ersatzfreiheitsstrafen wurde nicht festgesetzt; sie hätte auch nicht festgesetzt werden dürfen (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, § 34, RZ 23).Davon ausgehend hat der Beschwerdeführer aber einen unverhältnismäßigen Nachteil iS des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG schon deshalb nicht darzulegen vermocht, weil nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafen zu stellen, dem nach der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Weiters dürfen nach Paragraph 14, Absatz eins, VStG Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird. Ersatzfreiheitsstrafen wurde nicht festgesetzt; sie hätte auch nicht festgesetzt werden dürfen vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO, Paragraph 34,, RZ 23).
Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 12. Juli 2013
Schlagworte
Verfahrensrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013010020.A00Im RIS seit
21.02.2014Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014