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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §34;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 23. November 2012, Zl. 2 Vk 25/11, betreffend Ordnungsstrafe (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/01/0067 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde (mit seinem Spruchpunkt 2.) über den Beschwerdeführer "gemäß § 11g Z 1 StVG iVm § 34 Abs. 3 AVG" wegen beleidigender Schreibweise eine Ordnungsstrafe von EUR 400,-- verhängt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde (mit seinem Spruchpunkt 2.) über den Beschwerdeführer "gemäß Paragraph 11 g, Ziffer eins, StVG in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz 3, AVG" wegen beleidigender Schreibweise eine Ordnungsstrafe von EUR 400,-- verhängt.
Mit der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag damit, der ihm entstehende Nachteil, müsste er den Strafbetrag sofort bezahlen, wiege erheblich schwerer, als Nachteile einer Aufschiebung. Es sei für ihn unzumutbar, den Strafbetrag zu bezahlen ohne seinen Lebensunterhalt zu gefährden; dazu verweise er auf das zur Erlangung der Verfahrenshilfe abgegebene Vermögensbekenntnis.
Die belangte Behörde ist dem Aufschiebungsantrag mit der Begründung entgegengetreten, der Beschwerdeführer habe den unverhältnismäßigen Nachteil nicht konkretisiert und aus spezialpräventiven Gründen sei der Vollzug geboten, weshalb der Aufschiebung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Über den Beschwerdeführer wurde eine Ordnungsstrafe gemäß § 34 Abs. 3 AVG verhängt. Gemäß § 36 Abs. 1 AVG sind die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sinngemäß anzuwenden. Die Regelungen des VStG über die Vollstreckung bzw. den Vollzug von Geldstrafen sind daher auf eine Vollstreckung von Ordnungs- und Mutwillensstrafen anzuwenden, insbesondere die §§ 14 und 54b VStG (vgl. Hengsschläger/Leeb, AVG, § 36, RZ 2, mwN).Über den Beschwerdeführer wurde eine Ordnungsstrafe gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG verhängt. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AVG sind die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sinngemäß anzuwenden. Die Regelungen des VStG über die Vollstreckung bzw. den Vollzug von Geldstrafen sind daher auf eine Vollstreckung von Ordnungs- und Mutwillensstrafen anzuwenden, insbesondere die Paragraphen 14 und 54 b VStG vergleiche , Hengsschläger/Leeb, AVG, Paragraph 36,, RZ 2, mwN).
Davon ausgehend hat der Beschwerdeführer aber einen unverhältnismäßigen Nachteil iS des § 30 Abs. 2 VwGG schon deshalb nicht darzulegen vermocht, weil nach § 54b Abs. 3 VStG die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, dem nach der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Weiters dürfen nach § 14 Abs. 1 VStG Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird. Eine Ersatzfreiheitsstrafe wurde nicht festgesetzt; sie hätte auch nicht festgesetzt werden dürfen (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, § 34, RZ 23).Davon ausgehend hat der Beschwerdeführer aber einen unverhältnismäßigen Nachteil iS des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG schon deshalb nicht darzulegen vermocht, weil nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, dem nach der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Weiters dürfen nach Paragraph 14, Absatz eins, VStG Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird. Eine Ersatzfreiheitsstrafe wurde nicht festgesetzt; sie hätte auch nicht festgesetzt werden dürfen vergleiche , Hengstschläger/Leeb, aaO, Paragraph 34,, RZ 23).
Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 12. Juli 2013
Schlagworte
Verfahrensrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013010019.A00Im RIS seit
21.02.2014Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014