TE Vwgh Erkenntnis 2013/7/19 2013/02/0129

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Veröffentlicht am 19.07.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und Hofrat Mag. Dr. Köller sowie Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des S in F, vertreten durch Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 1 (Heuplatz), gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 21. Mai 2013, Zl. KUVS-175/4/2013, betreffend Übertretung der StVO (weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 29. September 2012 um 18.17 Uhr in F. nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, um 18.15 Uhr ein Fahrrad an einem näher genannten Ort in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der Beschwerdeführer habe § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 zweiter Satz Z 1 StVO übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt wurde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 29. September 2012 um 18.17 Uhr in F. nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, um 18.15 Uhr ein Fahrrad an einem näher genannten Ort in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der Beschwerdeführer habe Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz Ziffer eins, StVO übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt wurde.

In der Begründung gab die belangte Behörde den Inhalt der Berufung des Beschwerdeführers wieder und stellte fest, der Beschwerdeführer habe am 29. September 2012 um 18.15 Uhr ein Mountainbike in F. aus Richtung Innenstadt kommend stadtauswärts gelenkt. Revierinspektor T. und ein weiterer Polizeibeamter hätten vom Streifenwagen aus wahrgenommen, dass der Beschwerdeführer mit dem Fahrrad in Schlangenlinien gefahren sei und die hinter ihm fahrenden Fahrzeuglenker ihn nicht hätten überholen können. Der Beschwerdeführer sei daraufhin im Bereich F.-Platz zur Kontrolle angehalten worden. Revierinspektor T. habe beim Beschwerdeführer deutliche Alkoholisierungssymptome wahrnehmen können. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zum Test mittels Vortestgerät aufgefordert worden, den er verweigert habe. Dann sei der Beschwerdeführer von Revierinspektor T. zur Atemluftmessung mittels Alkomat aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer habe um

18.17 Uhr den Alkotest mit den Worten verweigert: "Ich blas sicher nicht, ihr Arschlöcher, wollts mich vernichten." Daraufhin habe der Beschwerdeführer die beiden Beamten auf das Gröblichste beschimpft. Der Beschwerdeführer sei aggressiv geworden, habe sich geweigert, vom Fahrrad abzusteigen und sein aggressives Verhalten nicht eingestellt. Auf Grund dessen sei gegen den Beschwerdeführer nach mehrmaligen Abmahnungen die Festnahme ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer sei von den beiden Beamten mittels Armstreckhebel zu Boden gebracht worden und die Handfesseln seien am Rücken angelegt und arretiert worden. Der Beschwerdeführer habe geäußert, sich umbringen zu wollen. Die Beamten hätten sich mit dem Beschwerdeführer zur Polizeiinspektion F. begeben und der Beschwerdeführer habe die Beamten aufgefordert, ihn mit der Dienstwaffe zu erschießen. Der Beschwerdeführer sei auf Grund dieser Äußerung von den beiden Beamten um 19.55 Uhr in das Klinikum Klagenfurt, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, eingeliefert worden.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Feststellungen beruhten auf dem Akteninhalt und auf den in der Verhandlung aufgenommenen Beweisen. Der Meldungsleger habe den Ablauf der Amtshandlung glaubhaft darlegen können und seine Angaben hätten keine Widersprüche zur vorliegenden Anzeige aufgewiesen. Im Verfahren hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beamte den Beschwerdeführer wahrheitswidrig habe belasten wollen. Der Verantwortung des Beschwerdeführers, dass er vom einschreitenden Beamten nicht zur Vornahme einer Atemluftmessung mittels Alkomaten, sondern nur zum Alkovortest aufgefordert worden sei, sei nicht zu folgen.

In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde von einer Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO aus und begründete die Höhe der von ihr verhängten Strafe.In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde von einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO aus und begründete die Höhe der von ihr verhängten Strafe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit die Rechtsrüge des Beschwerdeführers nicht auf der Grundlage des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes ausgeführt ist, konnte darauf nicht eingegangen werden. Zu den unter diesem Gesichtspunkt vom Beschwerdeführer als Beweisrüge vorgetragenen Argumenten dahin, dass nicht dem Beamten, sondern dem Beschwerdeführer zu glauben gewesen wäre, ist auf Folgendes zu verweisen:

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten stand hält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/02/0360).Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten stand hält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/02/0360).

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe die ihr vorgelegten Beweise in unschlüssiger Weise gewürdigt, zumal sie plausibel begründet hat, wie sie zu den von ihr getroffenen Feststellungen gekommen ist. Dass die Beweisergebnisse auch Feststellungen über einen anderen Ablauf des Geschehens ermöglicht hätten, liegt nach der dargestellten Rechtsprechung bei Vorliegen einer schlüssigen Beweiswürdigung nicht im Prüfungskalkül des Verwaltungsgerichtshofes.

Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in der Beschwerde angesprochene Kopfverletzung, die er sich bei einem Sturz auf das Stiegengeländer zugezogen haben soll, ist für das vorliegende Verfahren insofern ohne Belang, als sich der Beschwerdeführer diese nach seinen eigenen Behauptungen erst nach Abschluss der Amtshandlung zugezogen hat. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf das Vorbringen, auf Grund der Kopfverletzung sei der Beschwerdeführer gar nicht in der Lage gewesen, seine Atemluft abzugeben. Darauf ist der Beschwerdeführer auch zu verweisen, wenn er rügt, der Sachverhalt hätte hinsichtlich seiner Kopfverletzung einer Ergänzung bedurft.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. Juli 2013

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013020129.X00

Im RIS seit

16.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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