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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über den Antrag des H in I, vertreten durch Mag. Filiz Gökdas-Seyhan, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Kaiser-Josef-Straße 3, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ergänzung der zu hg. Zl. 2013/02/0031 erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 19. Dezember 2012, Zlen. uvs- 2012/18/3145-3 und 3146-3, betreffend Übertretungen arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über den Antrag des H in römisch eins, vertreten durch Mag. Filiz Gökdas-Seyhan, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Kaiser-Josef-Straße 3, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ergänzung der zu hg. Zl. 2013/02/0031 erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 19. Dezember 2012, Zlen. uvs- 2012/18/3145-3 und 3146-3, betreffend Übertretungen arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit hg. Beschluss vom 24. Mai 2013, Zl. 2013/02/0031, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 19. Dezember 2012, Zlen. uvs- 2012/18/3145-3 und 3146-3, betreffend Übertretungen arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen gemäß § 34 Abs. 2 i. V.m. § 33 Abs. 1 VwGG ein, weil der Antragsteller dem Mängelbehebungsauftrag vom 12. Februar 2013 nicht vollständig innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen war. In der Begründung dieses Beschlusses wird u.a. ausgeführt, der Antragsteller habe die ursprüngliche Beschwerde weder vollständig, noch dreifach wieder eingebracht.Mit hg. Beschluss vom 24. Mai 2013, Zl. 2013/02/0031, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 19. Dezember 2012, Zlen. uvs- 2012/18/3145-3 und 3146-3, betreffend Übertretungen arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, i. römisch fünf.m. Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ein, weil der Antragsteller dem Mängelbehebungsauftrag vom 12. Februar 2013 nicht vollständig innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen war. In der Begründung dieses Beschlusses wird u.a. ausgeführt, der Antragsteller habe die ursprüngliche Beschwerde weder vollständig, noch dreifach wieder eingebracht.
Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2013 begehrte der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist mit der Begründung, sämtliche Beilagen des eingebrachten Schriftsatzes seien von der Verfahrenshelferin selbst in der erforderlichen Anzahl kopiert, vorbereitet und kuvertiert worden.
Hiebei sei auch die mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 2013 zur Verbesserung zurückgestellte ursprüngliche Beschwerde dreifach kopiert, dem neuen Schriftsatz beigelegt und kuvertiert worden. Weitere Beilagen zu dieser Beschwerde seien der Verfahrenshelferin nicht vorgelegen.
Die Verfahrenshelferin habe unmittelbar nach Zustellung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 2013 den Antragsteller am 11. April 2013 sowohl an dessen inländischer Postadresse als auch an seiner Wohnsitzadresse in London angeschrieben. Der Antragsteller habe sofort auf das Schreiben der Verfahrenshelferin reagiert.
Eine erste Besprechung sei in den Kanzleiräumlichkeiten der Verfahrenshelferin am 26. April 2013 erfolgt. Im Zuge dieser Besprechung sei vereinbart worden, dass der Antragsteller der Verfahrenshelferin sämtliche Beilagen, die dieser der ursprünglichen Beschwerde allenfalls angeschlossen habe, umgehend übermittle. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer nicht erinnern können, ob er seiner ursprünglichen Beschwerde Beilagen angeschlossen habe.
Eine weitere Kontaktaufnahme mit dem "sonst zuverlässigen" Antragsteller sei trotz mehrfacher schriftlicher Urgenzen nicht mehr möglich gewesen. Auch sei die Übermittlung der Unterlagen unterblieben, sodass die Verfahrenshelferin davon ausgehend, dass keine weiteren Beilagen angeschlossen gewesen seien, die Beschwerde vom 21. Mai 2013 unter Anschluss der vorliegenden ursprünglichen Beschwerde in dreifacher Ausfertigung eingebracht habe.
Nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 2013 habe die Verfahrenshelferin den Antragsteller nochmals zwecks Übermittlung der offenkundig beigelegten Unterlagen angeschrieben.
Der Antragsteller habe sodann am 20. Juni 2013 fernmündlich Kontakt mit der Verfahrenshelferin aufgenommen und der Verfahrenshelferin die Beilagen der ursprünglich eingebrachten Beschwerde, nämlich den englischen Handelsregisterauszug der S. (AT) Limited samt Vollmacht der A. U. Limited sowie einer Erinnerung des Finanzamtes I., aus welchem der Geschäftsführer der S. (AT) Limited hervorgehe, vorgelegt; diese Unterlagen würden nunmehr vorgelegt.Der Antragsteller habe sodann am 20. Juni 2013 fernmündlich Kontakt mit der Verfahrenshelferin aufgenommen und der Verfahrenshelferin die Beilagen der ursprünglich eingebrachten Beschwerde, nämlich den englischen Handelsregisterauszug der S. (AT) Limited samt Vollmacht der A. U. Limited sowie einer Erinnerung des Finanzamtes römisch eins., aus welchem der Geschäftsführer der S. (AT) Limited hervorgehe, vorgelegt; diese Unterlagen würden nunmehr vorgelegt.
Ferner habe der Antragsteller der Verfahrenshelferin mitgeteilt, dass er sich seit geraumer Zeit in Deutschland aufhalte und eine Kontaktaufnahme bzw. Behebung seiner Post in Österreich wie auch in England aufgrund einer "langwährenden Krankheit" nicht möglich gewesen sei. Erst mit Kontaktaufnahme des Antragstellers sei die Verfahrenshelferin von der Beilage in Kenntnis gesetzt worden. Es treffe den Antragsteller ebenso wenig ein Verschulden wie die seine Interessen vertretende Verfahrenshelferin.
Der die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" regelnde § 46 VwGG lautet auszugsweise:Der die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" regelnde Paragraph 46, VwGG lautet auszugsweise:
…"
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (vgl. den hg. Beschluss vom 29. April 2011, Zl. 2009/02/0108, m.w.N.).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. April 2011, Zl. 2009/02/0108, m.w.N.).
Abgesehen davon, dass weder Bescheinigungsmittel noch sonstige Nachweise für die Rechtzeitigkeit des gestellten Wiedereinsetzungsantrages beigebracht wurden, ist dem Antrag schon deshalb nicht stattzugeben, weil auch nicht dargelegt wurde, durch welches unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis die Verfahrenshelferin gehindert war, die ursprüngliche Beschwerde in dreifacher Ausfertigung dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Wie bereits dargelegt, wurde dem Antragsteller nämlich im hg. Beschluss vom 24. Mai 2013 nicht nur eine unvollständige, sondern auch die Unterlassung der Vorlage der ursprünglichen Beschwerde in dreifacher Ausfertigung vorgeworfen. Nach dem auf der ergänzten Beschwerde angebrachten Vermerk der Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtshofes wurde nämlich die ursprüngliche Beschwerde nur in einfacher Ausfertigung vorgelegt. Es liegen dem hg. Akt zu Zl. 2013/02/0031 - abgesehen von dieser einen Ausfertigung - auch keine weiteren Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde bei.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nicht stattzugeben.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 19. Juli 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013020124.X00Im RIS seit
01.10.2013Zuletzt aktualisiert am
02.10.2013