Index
L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich;Norm
B-VG Art133 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Beck und Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache 1. des S in M, 2. der T in K, beide vertreten durch die Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der NÖ. Landesregierung vom 28. Februar 2013, Zl. LF1-GV-107/096-2012, betreffend Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (weitere
Partei: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte
Partei: Hugo Pitterle in 3240 Mank, Hagberg 3), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 2013 wurde dem Übergabs- und Dienstbarkeitsvertrag vom 17. August 2011 zwischen dem Erstbeschwerdeführer als Übergeber und der Zweitbeschwerdeführerin als Übernehmerin betreffend mehrere Grundstücke, die überwiegend unter den land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr fallen, gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 i.V.m. § 1 Z. 1 und 2 NÖ. Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800-3, versagt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 2013 wurde dem Übergabs- und Dienstbarkeitsvertrag vom 17. August 2011 zwischen dem Erstbeschwerdeführer als Übergeber und der Zweitbeschwerdeführerin als Übernehmerin betreffend mehrere Grundstücke, die überwiegend unter den land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr fallen, gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, 2, und 3 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und 2 NÖ. Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800, -3, versagt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der sie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machen.
Die Grundverkehrslandeskommission beim Amt der NÖ. Landesregierung nach § 8 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 (kurz: NÖ GVG), LGBl. Nr. 6800-3, ist als eine sogenannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG eingerichtet. Gegen ihre Entscheidungen ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig (vgl. § 8 Abs. 8 NÖ GVG). Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht für zulässig erklärt worden.Die Grundverkehrslandeskommission beim Amt der NÖ. Landesregierung nach Paragraph 8, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 (kurz: NÖ GVG), Landesgesetzblatt , Nr. 6800-3, ist als eine sogenannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG eingerichtet. Gegen ihre Entscheidungen ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig vergleiche , Paragraph 8, Absatz 8, NÖ GVG). Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht für zulässig erklärt worden.
Damit sind ihre Entscheidungen gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgenommen (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/02/0328, m.w.N.).Damit sind ihre Entscheidungen gemäß Artikel 133, Ziffer 4, B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgenommen vergleiche , den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/02/0328, m.w.N.).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. Juli 2013
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013020077.X00Im RIS seit
01.10.2013Zuletzt aktualisiert am
02.10.2013