TE Vwgh Beschluss 2013/7/22 AW 2013/04/0029

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Veröffentlicht am 22.07.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
97 Öffentliches Auftragswesen;

Norm

BVergG 2006 §320 Abs3;
BVergG 2006 §328;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der beschwerdeführenden Partei A GmbH, vertreten durch Mag. F, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Vergabekontrollsenates Wien vom 21. Mai 2013, Zl. VKS-280638/13, betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (mitbeteiligte Partei: Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/04/0097 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Nichtigerklärung von Ausschreibungsbedingungen eines näher bezeichneten Vergabeverfahrens abgewiesen und eine - zum Nachprüfungsantrag der Beschwerdeführerin erlassene - einstweilige Verfügung mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im Beschwerdefall sind keine mit dem angefochtenen Bescheid verbundenen Wirkungen ersichtlich, die durch die aufschiebende Wirkung in Schwebe gehalten werden könnten (vgl. etwa VwGH 24. Juli 2009, AW 2009/04/0047, mwN). Dem Nachprüfungsantrag der Beschwerdeführerin kam nämlich gemäß § 320 Abs. 3 BVergG 2006 keine aufschiebende Wirkung zu. Abhilfe schuf insofern nur die einstweilige Verfügung nach den §§ 328 BVergG 2006, die im gegenständlichen Fall zwar zunächst erlassen, mit dem angefochtenen Bescheid aber wieder aufgehoben worden ist. Sie würde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht wieder in Kraft treten (vgl. etwa VwGH 16. Mai 2012, AW 2012/04/0017, mwN).Im Beschwerdefall sind keine mit dem angefochtenen Bescheid verbundenen Wirkungen ersichtlich, die durch die aufschiebende Wirkung in Schwebe gehalten werden könnten vergleiche , etwa VwGH 24. Juli 2009, AW 2009/04/0047, mwN). Dem Nachprüfungsantrag der Beschwerdeführerin kam nämlich gemäß Paragraph 320, Absatz 3, BVergG 2006 keine aufschiebende Wirkung zu. Abhilfe schuf insofern nur die einstweilige Verfügung nach den Paragraphen 328, BVergG 2006, die im gegenständlichen Fall zwar zunächst erlassen, mit dem angefochtenen Bescheid aber wieder aufgehoben worden ist. Sie würde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht wieder in Kraft treten vergleiche , etwa VwGH 16. Mai 2012, AW 2012/04/0017, mwN).

Wenn die Beschwerdeführerin argumentiert, ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde das Vergabeverfahren trotz eines "Wurzelmangels" fortgesetzt und es wäre die Beschwerdeführerin de facto davon ausgeschlossen, so ist ihr entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin ihre subjektiven Rechte im Vergabeverfahren durch die Anfechtung der gegenständlichen Entscheidung der Auftraggeberin ohnedies gewahrt hat und im Falle des Prozesserfolgs auch im weiteren Verfahren die Rechtswidrigkeit der vorliegenden Festlegungen geltend machen könnte (vgl. zum Ganzen auch den hg. Beschluss vom 6. November 2012, Zl. AW 2012/04/0036).Wenn die Beschwerdeführerin argumentiert, ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde das Vergabeverfahren trotz eines "Wurzelmangels" fortgesetzt und es wäre die Beschwerdeführerin de facto davon ausgeschlossen, so ist ihr entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin ihre subjektiven Rechte im Vergabeverfahren durch die Anfechtung der gegenständlichen Entscheidung der Auftraggeberin ohnedies gewahrt hat und im Falle des Prozesserfolgs auch im weiteren Verfahren die Rechtswidrigkeit der vorliegenden Festlegungen geltend machen könnte vergleiche , zum Ganzen auch den hg. Beschluss vom 6. November 2012, Zl. AW 2012/04/0036).

Wien, am 22. Juli 2013

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013040029.A00

Im RIS seit

21.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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