TE Vwgh Erkenntnis 2013/7/22 2012/08/0140

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Veröffentlicht am 22.07.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §7 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z2;
AuslBG §1 Abs2 litm;
AVG §38;
NAG 2005 §24 Abs1;
NAG 2005 §24 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AuslBG § 1 heute
  2. AuslBG § 1 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AuslBG § 1 gültig von 21.04.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  4. AuslBG § 1 gültig von 01.05.2021 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AuslBG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 1 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  8. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  9. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  11. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 1 gültig von 24.08.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 1 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 1 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des B R in Wien, vertreten durch Mag. Christian Lackner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rudolfsplatz 4, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 23. März 2012, Zl 2012-0566-9-000200, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 28. November 2011 mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt gemäß § 7 AlVG abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 28. November 2011 mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt gemäß Paragraph 7, AlVG abgewiesen.

Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe erstmals am 28. November 2011 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Davor sei er vom 19. April 2008 bis 31. Juli 2011 in einem Dienstverhältnis beim Wiener Roten Kreuz gestanden.

Der Beschwerdeführer sei tunesischer Staatsbürger, seit 5. April 2005 sei er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, die derzeit in Deutschland lebe. Der Beschwerdeführer habe über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" verfügt, der vom 14. April 2009 bis 14. April 2011 gültig gewesen sei. Unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer erst am 19. April 2011 einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels gestellt habe.

Seit 1. April 2009 müssten Verlängerungsanträge für Aufenthaltstitel vor Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden. Das Amt der Wiener Landesregierung/MA 35 habe dazu am 21. Februar 2012 mitgeteilt, dass der verspätete Antrag des Beschwerdeführers vom 19. April 2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Bescheid vom 16. Februar 2012 abgewiesen worden sei. Diese Angaben seien vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass er gegen diesen Bescheid Berufung erhoben habe.

Die Entscheidung der Aufenthaltsbehörde über das Vorliegen eines Aufenthaltstitels sei konstitutiv und könne nicht durch eine Entscheidung des Arbeitsmarktservice in dieser Sache vorweggenommen werden. Unzweifelhaft habe der Beschwerdeführer den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels verspätet gestellt, dazu liege eine Entscheidung der zuständigen Behörde vor. Eine rechtzeitig gegen diese Entscheidung eingebrachte Berufung vermöge aktuell nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund des verspäteten Antrags seit 15. April 2011 über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfüge.

Da sein neuerlicher Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Erstantrag zu beurteilen sei, könne der Beschwerdeführer entgegen seiner Ausführungen nicht die Rechtswirkungen eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags für sich in Anspruch nehmen. Nur nach Stellung eines Verlängerungsantrags sei der Antragsteller gemäß § 24 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Dies treffe in seinem Fall jedoch nicht zu.Da sein neuerlicher Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Erstantrag zu beurteilen sei, könne der Beschwerdeführer entgegen seiner Ausführungen nicht die Rechtswirkungen eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags für sich in Anspruch nehmen. Nur nach Stellung eines Verlängerungsantrags sei der Antragsteller gemäß Paragraph 24, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Dies treffe in seinem Fall jedoch nicht zu.

Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 lit m AuslBG für Ehegatten von Österreichern sei erst bei Vorliegen eines Aufenthaltstitels gegeben. Der Beschwerdeführer besitze derzeit keinen Aufenthaltstitel und erfülle somit nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 lit m AuslBG. Auch für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung müsse er gemäß § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG bzw dem Fremdenpolizeigesetz verfügen.Der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG für Ehegatten von Österreichern sei erst bei Vorliegen eines Aufenthaltstitels gegeben. Der Beschwerdeführer besitze derzeit keinen Aufenthaltstitel und erfülle somit nicht die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG. Auch für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung müsse er gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG bzw dem Fremdenpolizeigesetz verfügen.

Das Vorliegen einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung sei eine zwingende Voraussetzung für die Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs 1 iVm § 7 Abs 3 Z 2 AlVG. Die gesetzlichen Bestimmungen des AlVG sähen eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt mit dem Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung nach dem AlVG vor. Für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld müssten alle Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 7 erfüllt sein. Da der Beschwerdeführer seit 15. April 2011 keinen Aufenthaltstitel mehr besitze, erfülle er nicht die Voraussetzungen für die Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs 3 Z 2 AlVG.Das Vorliegen einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung sei eine zwingende Voraussetzung für die Verfügbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG. Die gesetzlichen Bestimmungen des AlVG sähen eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt mit dem Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung nach dem AlVG vor. Für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld müssten alle Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 7, erfüllt sein. Da der Beschwerdeführer seit 15. April 2011 keinen Aufenthaltstitel mehr besitze, erfülle er nicht die Voraussetzungen für die Verfügbarkeit gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (unter anderem) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. 1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (unter anderem) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Gemäß § 7 Abs 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer (unter anderem) eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer (unter anderem) eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,).

Gemäß § 7 Abs 3 Z 2 AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

Voraussetzung für die Verfügbarkeit iSd § 7 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 3 Z 2 AlVG ist das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen. Es kommt dabei nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt (vgl das hg Erkenntnis vom 7. September 2011, Zl 2008/08/0211, mwN).Voraussetzung für die Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG ist das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen. Es kommt dabei nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt vergleiche , das hg Erkenntnis vom 7. September 2011, Zl 2008/08/0211, mwN).

§ 24 NAG idF BGBl I Nr 122/2009 lautet (auszugsweise): Paragraph 24, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2009, lautet (auszugsweise):

"Verlängerungsverfahren

§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Paragraph 24, (1) Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

  1. (2)Absatz 2,Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und

2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt. 2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt.

Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins, und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.

(…)"

2. Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde hinsichtlich der Berechtigung des Beschwerdeführers zum Aufenthalt im Inland davon aus, dass der vom Beschwerdeführer am 19. April 2011 gestellte Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels verspätet und daher gemäß § 24 NAG als Erstantrag zu beurteilen sei. Der verspätete Antrag des Beschwerdeführers sei von der zuständigen Behörde abgewiesen worden. Eine rechtzeitig gegen die Entscheidung eingebrachte Berufung vermöge nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines verspäteten Antrags seit 15. April 2011 über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfüge. 2. Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde hinsichtlich der Berechtigung des Beschwerdeführers zum Aufenthalt im Inland davon aus, dass der vom Beschwerdeführer am 19. April 2011 gestellte Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels verspätet und daher gemäß Paragraph 24, NAG als Erstantrag zu beurteilen sei. Der verspätete Antrag des Beschwerdeführers sei von der zuständigen Behörde abgewiesen worden. Eine rechtzeitig gegen die Entscheidung eingebrachte Berufung vermöge nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines verspäteten Antrags seit 15. April 2011 über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfüge.

3. Der Beschwerdeführer bringt vor, über die Rechtsfrage, ob sein Antrag vom 19. April 2011 ein Verlängerungsantrag sei, sei "bis dato" nicht rechtskräftig abgesprochen werden, sodass kein Rechtsakt vorliege, nach welchem eine Bindungswirkung für die Behörde erster Instanz und die belangte Behörde bestehen würde. Demnach wäre es an der belangten Behörde gelegen, ihrer Entscheidung ihre über die maßgebenden Verhältnisse gewonnene eigene Anschauung zu Grunde zu legen. Die belangte Behörde hätte somit Feststellungen über den Verlauf und den Stand des Verfahrens des Beschwerdeführers zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels treffen und rechtlich beurteilen müssen, ob dem Beschwerdeführer das genannte Aufenthaltsrecht zukomme.

4. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar - worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hinweist - unstrittig erst am 19. April 2011 einen Antrag auf Verlängerung des bereits mit 14. April 2011 abgelaufenen Aufenthaltstitels gestellt hat. Über die Frage, ob dieser Antrag jedoch nach § 24 Abs 2 NAG als Verlängerungsantrag zu beurteilen wäre (was zur Folge hätte, dass der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 1 NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig wäre), lag aber zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erst eine erstinstanzliche, vom Beschwerdeführer mit Berufung bekämpfte und damit nicht rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde vor. 4. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar - worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hinweist - unstrittig erst am 19. April 2011 einen Antrag auf Verlängerung des bereits mit 14. April 2011 abgelaufenen Aufenthaltstitels gestellt hat. Über die Frage, ob dieser Antrag jedoch nach Paragraph 24, Absatz 2, NAG als Verlängerungsantrag zu beurteilen wäre (was zur Folge hätte, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig wäre), lag aber zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erst eine erstinstanzliche, vom Beschwerdeführer mit Berufung bekämpfte und damit nicht rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde vor.

Der Begründung des angefochtenen Bescheids lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die belangte Behörde von einer Bindung an den erstinstanzlichen - nicht rechtskräftigen - Bescheid über die Verlängerung des Aufenthaltstitels ausgegangen ist (in diese Richtung deutet die Formulierung, wonach die Entscheidung der Aufenthaltsbehörde "konstitutiv" sei) oder das Vorliegen eines Erst- oder Verlängerungsantrags und davon ausgehend den rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß § 38 AVG selbst als Vorfrage beurteilt hat (in diese Richtung könnte die Formulierung zu verstehen sein, dass der "neuerliche Antrag … als Erstantrag zu beurteilen ist").Der Begründung des angefochtenen Bescheids lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die belangte Behörde von einer Bindung an den erstinstanzlichen - nicht rechtskräftigen - Bescheid über die Verlängerung des Aufenthaltstitels ausgegangen ist (in diese Richtung deutet die Formulierung, wonach die Entscheidung der Aufenthaltsbehörde "konstitutiv" sei) oder das Vorliegen eines Erst- oder Verlängerungsantrags und davon ausgehend den rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß Paragraph 38, AVG selbst als Vorfrage beurteilt hat (in diese Richtung könnte die Formulierung zu verstehen sein, dass der "neuerliche Antrag … als Erstantrag zu beurteilen ist").

Welche dieser beiden Varianten die belangte Behörde ihrer Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegt hat, kann im Beschwerdefall jedoch dahingestellt bleiben, da sich die Entscheidung in beiden Fällen als rechtswidrig erweist:

Eine Bindung an die von der belangten Behörde zitierte erstinstanzliche Entscheidung über den Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers kommt nämlich schon deshalb nicht in Betracht, da nach den Feststellungen gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid Berufung erhoben wurde und zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids noch keine rechtskräftige Erledigung dieses Berufungsverfahrens vorlag. Eine Bindungswirkung kommt im Allgemeinen jedoch nur rechtskräftigen Bescheiden zu (vgl das hg Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl 2008/08/0210).Eine Bindung an die von der belangten Behörde zitierte erstinstanzliche Entscheidung über den Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers kommt nämlich schon deshalb nicht in Betracht, da nach den Feststellungen gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid Berufung erhoben wurde und zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids noch keine rechtskräftige Erledigung dieses Berufungsverfahrens vorlag. Eine Bindungswirkung kommt im Allgemeinen jedoch nur rechtskräftigen Bescheiden zu vergleiche , das hg Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl 2008/08/0210).

Geht man hingegen davon aus, dass die belangte Behörde das Vorliegen eines Erst- oder Verlängerungsantrags selbst beurteilt hat, erweist sich diese Beurteilung als unzureichend. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid nämlich mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs 2 NAG - zu denen der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren umfangreiches Vorbringen erstattet hat - nicht auseinandergesetzt, sondern hat pauschal angenommen, dass ein nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellter Verlängerungsantrag als Erstantrag zu werten sei.Geht man hingegen davon aus, dass die belangte Behörde das Vorliegen eines Erst- oder Verlängerungsantrags selbst beurteilt hat, erweist sich diese Beurteilung als unzureichend. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid nämlich mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, NAG - zu denen der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren umfangreiches Vorbringen erstattet hat - nicht auseinandergesetzt, sondern hat pauschal angenommen, dass ein nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellter Verlängerungsantrag als Erstantrag zu werten sei.

5. Die Begründung des angefochtenen Bescheids vermag daher die Annahme, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels vom 19. April 2011 als Erst- und nicht als Verlängerungsantrag zu werten sei, nicht zu tragen. Bei Vorliegen eines Verlängerungsantrages würde sich der Beschwerdeführer jedoch gemäß § 24 Abs 1 NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; die Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs 3 Z 2 AlVG wäre dann - in Verbindung mit § 1 Abs 2 lit m AuslBG (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 2. April 2008, Zl 2007/08/0028) - gegeben. 5. Die Begründung des angefochtenen Bescheids vermag daher die Annahme, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels vom 19. April 2011 als Erst- und nicht als Verlängerungsantrag zu werten sei, nicht zu tragen. Bei Vorliegen eines Verlängerungsantrages würde sich der Beschwerdeführer jedoch gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; die Verfügbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG wäre dann - in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG vergleiche , dazu das hg Erkenntnis vom 2. April 2008, Zl 2007/08/0028) - gegeben.

6. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war. 6. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.

Wien, am 22. Juli 2013

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012080140.X00

Im RIS seit

30.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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