Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, in der Beschwerdesache der "G" (Verein) in Linz, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 4, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Februar 2013, Zl. IKD(BauR)-013938/12-2012- Gus/Neu, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. J H, Linz, und 2. Landeshauptstadt Linz, 4041 Linz, Hauptplatz 1), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Gemeinde vom 23. Juli 2012 wurde (aufgrund der Einwendungen der mitbeteiligten Parteien als Nachbarn) der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaues an der Nordseite eines näher bezeichneten Objektes in der KG Urfahr abgewiesen.
Die von der beschwerdeführenden Partei gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 2013 als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die beschwerdeführende Partei unter der Überschrift "4. Beschwerdepunkte" Folgendes vorbringt:
"Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde verletzt die Beschwerdeführerin in ihren einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt."
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.
Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 3. November 2010, Zl. 2010/18/0393, mwN).Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche , aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 3. November 2010, Zl. 2010/18/0393, mwN).
Bei dem von der beschwerdeführenden Partei im Beschwerdepunkt genannten Recht handelt es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht (vgl. insbesondere Art. 2 StGG und Art. 7 B-VG), zu dessen Prüfung gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG der Verfassungsgerichtshof zuständig ist. Gemäß Art. 133 Z 1 B-VG sind Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, jedoch von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Beschlüsse vom 23. Juni 1993, Zl. 93/03/0090, und vom 26. Februar 2010, Zl. 2010/02/0001, mwN).Bei dem von der beschwerdeführenden Partei im Beschwerdepunkt genannten Recht handelt es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht vergleiche , insbesondere Artikel 2, StGG und Artikel 7, B-VG), zu dessen Prüfung gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG der Verfassungsgerichtshof zuständig ist. Gemäß Artikel 133, Ziffer eins, B-VG sind Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, jedoch von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen vergleiche , zum Ganzen etwa die hg. Beschlüsse vom 23. Juni 1993, Zl. 93/03/0090, und vom 26. Februar 2010, Zl. 2010/02/0001, mwN).
Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenkundiger Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Demzufolge war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen offenkundiger Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 23. Juli 2013
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013050116.X00Im RIS seit
01.10.2013Zuletzt aktualisiert am
02.10.2013