TE Vwgh Beschluss 2013/7/25 AW 2013/04/0031

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Veröffentlicht am 25.07.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §79;
VwGG §30 Abs2;
  1. GewO 1994 § 79 heute
  2. GewO 1994 § 79 gültig ab 19.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  3. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  4. GewO 1994 § 79 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. GewO 1994 § 79 gültig von 01.04.1998 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  6. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 79 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der P GmbH, vertreten durch S & Partner Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vom 31. Mai 2013, Zl. VwSen- 531297/56/Wg/BRe, VwSen-531298/53/Wg/BRe, VwSen-531299/55/Wg/BRe, betreffend Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nach § 79 GewO 1994, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/04/0101 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der P GmbH, vertreten durch S & Partner Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vom 31. Mai 2013, Zl. VwSen- 531297/56/Wg/BRe, VwSen-531298/53/Wg/BRe, VwSen-531299/55/Wg/BRe, betreffend Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nach Paragraph 79, GewO 1994, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/04/0101 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug näher bezeichnete zusätzliche Auflagen gemäß § 79 GewO 1994 vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug näher bezeichnete zusätzliche Auflagen gemäß Paragraph 79, GewO 1994 vorgeschrieben.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde (hg. Zl. 2013/04/0101) ist ein Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung verbunden, der sich im Wesentlichen gegen die im Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides vorgeschriebene Beschränkung der LKW-Loseverladungen richtet. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie wäre bei Einhaltung dieser Beschränkung nicht mehr in der Lage, die (bisher) gewerbebehördlich genehmigten Kapazitäten und Betriebsabläufe nutzen zu können. Daraus würden der Beschwerdeführerin Nachteile erwachsen, die zu unabsehbaren und unter Umständen existenzgefährdenden Umsatzeinbußen führen würden (angeführt wird der notwendige Ankauf zweier weiterer Lkw-Lastzüge, die Einstellung weiterer Lkw-Fahrer, die zu einer monatlichen Mehrbelastung von mindestens EUR 10.000,00 führen würden). Weiters verweist die Beschwerdeführerin auf die bereits errichtete Lärmschutzwand.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung alle berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung alle berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit behördlicher Bescheide nicht zu prüfen. Daraus folgt, dass sie in diesem Provisorialverfahren zunächst vom Zutreffen der für die Beurteilung im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG relevanten behördlichen Annahmen auszugehen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 3. September 2012, Zl.AW 2012/04/0024, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit behördlicher Bescheide nicht zu prüfen. Daraus folgt, dass sie in diesem Provisorialverfahren zunächst vom Zutreffen der für die Beurteilung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG relevanten behördlichen Annahmen auszugehen hat vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 3. September 2012, Zl.AW 2012/04/0024, mwN).

Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides werden mit der in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides in Form einer Tabelle vorgeschriebenen Beschränkung die Anzahl und Dauer der bei Vollbetrieb der Anlage erfolgenden pneumatischen Entladungen, LKW-Loseverladungen und LKW-Getreideanlieferungen erfasst (Punkt 8.7.1. der Feststellungen). Wie im angefochtenen Bescheid (vgl. Punkt 13.) weiter ausgeführt wird, wurde damit - ausgehend davon, dass die LKW-Fahrbewegungen bisher unbeschränkt genehmigt waren - bei den Fahrbewegungen auf den (bestehenden) Vollbetrieb der Anlage abgestellt, sodass kein wesensverändernder Eingriff in genehmigte Betriebsabläufe erfolge und wurden in diesem Sinne die bestehenden Verhältnisse festgeschrieben.Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides werden mit der in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides in Form einer Tabelle vorgeschriebenen Beschränkung die Anzahl und Dauer der bei Vollbetrieb der Anlage erfolgenden pneumatischen Entladungen, LKW-Loseverladungen und LKW-Getreideanlieferungen erfasst (Punkt 8.7.1. der Feststellungen). Wie im angefochtenen Bescheid vergleiche Punkt 13.) weiter ausgeführt wird, wurde damit - ausgehend davon, dass die LKW-Fahrbewegungen bisher unbeschränkt genehmigt waren - bei den Fahrbewegungen auf den (bestehenden) Vollbetrieb der Anlage abgestellt, sodass kein wesensverändernder Eingriff in genehmigte Betriebsabläufe erfolge und wurden in diesem Sinne die bestehenden Verhältnisse festgeschrieben.

Ausgehend von diesen Annahmen der belangten Behörde liegen die von der Beschwerdeführerin behaupteten Nachteile nicht vor und stellen keine unverhältnismäßigen Nachteile nach § 30 Abs. 2 VwGG dar.Ausgehend von diesen Annahmen der belangten Behörde liegen die von der Beschwerdeführerin behaupteten Nachteile nicht vor und stellen keine unverhältnismäßigen Nachteile nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dar.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 25. Juli 2013

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013040031.A00

Im RIS seit

21.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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