Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §63;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, in der Beschwerdesache 1. des GS und 2. der GS, beide in S, beide vertreten durch Dr. Josef Faulend-Klauser und Dr. Christoph Klauser, Rechtsanwälte in 8530 Deutschlandsberg, Kirchengasse 7, gegen den Landeshauptmann von Steiermark, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführenden Parteien machen in ihrer auf Art. 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Landeshauptmann von Steiermark geltend. Sie bringen dazu vor, dass sie Eigentümer eines Grundstückes seien, dass in eine Wassergenossenschaft einbezogen sei. In einer außerordentlichen Sitzung dieser Wassergenossenschaft hätten deren Mitglieder am 18. November 2010 "mit großer Mehrheit" den Ausschluss der einbezogenen Liegenschaft der beschwerdeführenden Parteien aus der Wassergenossenschaft wegen Geruchsbelästigung beschlossen. In der Niederschrift der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 16. Februar 2011 hätten die Organe der Wassergenossenschaft um eine "behördliche Genehmigung" dieses Ausschlusses ersucht.Die beschwerdeführenden Parteien machen in ihrer auf Artikel 132, B-VG gestützten Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Landeshauptmann von Steiermark geltend. Sie bringen dazu vor, dass sie Eigentümer eines Grundstückes seien, dass in eine Wassergenossenschaft einbezogen sei. In einer außerordentlichen Sitzung dieser Wassergenossenschaft hätten deren Mitglieder am 18. November 2010 "mit großer Mehrheit" den Ausschluss der einbezogenen Liegenschaft der beschwerdeführenden Parteien aus der Wassergenossenschaft wegen Geruchsbelästigung beschlossen. In der Niederschrift der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 16. Februar 2011 hätten die Organe der Wassergenossenschaft um eine "behördliche Genehmigung" dieses Ausschlusses ersucht.
Mit Anträgen vom 10. März 2011 und vom 5. September 2011 hätten die beschwerdeführenden Parteien Ansprüche gemäß § 82 Abs. 4 und 5 WRG 1959 gegenüber der Wassergenossenschaft geltend gemacht.Mit Anträgen vom 10. März 2011 und vom 5. September 2011 hätten die beschwerdeführenden Parteien Ansprüche gemäß Paragraph 82, Absatz 4, und 5 WRG 1959 gegenüber der Wassergenossenschaft geltend gemacht.
Nachdem die Behörde erster Instanz über die Anträge der beschwerdeführenden Parteien nicht innerhalb der ihr hierfür zur Verfügung stehenden Frist von sechs Monaten entschieden hätte, hätten die beschwerdeführenden Parteien am 18. Juni 2012 einen Devolutionsantrag an die Oberbehörde, den Landeshauptmann von Steiermark, gerichtet.
Auch diese sei untätig geblieben und habe über die Anträge der beschwerdeführenden Parteien vom 10. März 2011 und vom 5. September 2011 bislang nicht entschieden.
Gegen die Untätigkeit des Landeshauptmannes von Steiermark
richtet sich die vorliegende Säumnisbeschwerde.
Die Beschwerde ist unzulässig:
Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst dann erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst dann erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.
Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht nach § 73 Abs. 2 AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über (Devolutionsantrag).Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über (Devolutionsantrag).
Im vorliegenden Fall könnte eine Säumnisbeschwerde im Sinn des § 27 VwGG erst dann erhoben werden, wenn auch die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, ihre Entscheidungspflicht verletzt hätte.Im vorliegenden Fall könnte eine Säumnisbeschwerde im Sinn des Paragraph 27, VwGG erst dann erhoben werden, wenn auch die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, ihre Entscheidungspflicht verletzt hätte.
Über Berufungen gegen Bescheide einer Bezirkshauptmannschaft entscheidet als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in Wasserrechtssachen der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung nicht zulässig ist (Art. 103 Abs. 4 B-VG). Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert indessen nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg gemäß § 73 AVG an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG gegenüber dem Landeshauptmann und oberste Behörde im Sinn des § 27 Abs. 1 VwGG ist in Wasserrechtsangelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 30. Juni 2011, Zl. 2011/07/0146, mwN).Über Berufungen gegen Bescheide einer Bezirkshauptmannschaft entscheidet als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in Wasserrechtssachen der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung nicht zulässig ist (Artikel 103, Absatz 4, B-VG). Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert indessen nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg gemäß Paragraph 73, AVG an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG gegenüber dem Landeshauptmann und oberste Behörde im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG ist in Wasserrechtsangelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 30. Juni 2011, Zl. 2011/07/0146, mwN).
Gegen die Untätigkeit einer anderen Behörde als dieser obersten Behörde in Wasserrechtsangelegenheiten ist daher eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Schon deshalb war die vorliegende Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a und § 34 Abs. 1 VwGG).Schon deshalb war die vorliegende Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen vergleiche , Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 34, Absatz eins, VwGG).
Wien, am 25. Juli 2013
Schlagworte
Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070118.X00Im RIS seit
02.10.2013Zuletzt aktualisiert am
03.10.2013