TE Vwgh Beschluss 2013/7/31 AW 2013/07/0018

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Veröffentlicht am 31.07.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71;
VVG §4;
VwGG §30 Abs2;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der G GesmbH, vertreten durch L Sch Rechtsanwälte Partnerschaft, der gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 6. Mai 2013, Zl. 205- 01/1267/295-2013, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und einer Berufung in einem Verwaltungsvollstreckungsverfahren, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/07/0102 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1. Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H (BH) vom 28. Februar 2012 gegenüber der Beschwerdeführerin die Ersatzvornahme der Entfernung diverser, sich auf näher bezeichneten Grundstücken befindlicher Abfallarten angeordnet und der Beschwerdeführerin die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von EUR 558.697,-- gemäß § 4 VVG aufgetragen. 1. Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H (BH) vom 28. Februar 2012 gegenüber der Beschwerdeführerin die Ersatzvornahme der Entfernung diverser, sich auf näher bezeichneten Grundstücken befindlicher Abfallarten angeordnet und der Beschwerdeführerin die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von EUR 558.697,-- gemäß Paragraph 4, VVG aufgetragen.

Mit Schriftsatz vom 30. März 2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ferner erhob sie gegen den Bescheid der BH vom 28. Februar 2012 Berufung.

Mit Bescheid vom 23. Oktober 2012 hat die BH im zweiten Rechtsgang - so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - "über den Antrag der (Beschwerdeführerin) vom 30.03.2012 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung samt Berufung neuerlich entschieden und die Anträge und die Berufung gemäß § 71 AVG abgewiesen".Mit Bescheid vom 23. Oktober 2012 hat die BH im zweiten Rechtsgang - so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - "über den Antrag der (Beschwerdeführerin) vom 30.03.2012 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung samt Berufung neuerlich entschieden und die Anträge und die Berufung gemäß Paragraph 71, AVG abgewiesen".

Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 2013 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung verbunden wurde. Begründend wurde zu diesem Antrag ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei, weil er der Beschwerdeführerin bereits vollstreckbare Aufträge erteile, grundsätzlich einem Vollzug zugänglich. Müsste die Beschwerdeführerin während des höchstgerichtlichen Verfahrens die Kosten für die Ersatzvornahme in der Höhe von EUR 558.697,-- leisten, so würde ihr ein erheblicher und nicht mehr wieder gut zu machender finanzieller Schaden entstehen, welcher unmittelbar zur Insolvenz des Unternehmens führen würde, weil dieser Betrag derzeit weder aus Gesellschaftsmitteln noch durch Kreditfinanzierung geleistet werden könnte. Zudem hätten sich seit der Vorschreibung des Betrages faktisch Änderungen auch dadurch ergeben, dass Mengen an Reststoffen zwischenzeitig verbracht worden seien, sodass der ursprünglich geschätzte Aufwand und damit die Kostenbelastung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche.

Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 5. Juli 2013 bekannt, dass dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.

2. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 2. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Ein Bescheid, mit dem eine Änderung der Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers abgelehnt wird, ist einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich. Dies trifft auf einen Bescheid, mit dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist verweigert wurde, zu (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. September 2009, AW 2009/18/0340, mwN).Ein Bescheid, mit dem eine Änderung der Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers abgelehnt wird, ist einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich. Dies trifft auf einen Bescheid, mit dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist verweigert wurde, zu vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 21. September 2009, AW 2009/18/0340, mwN).

Die unter Pkt. 1. zitierten Ausführungen der belangten Behörde sprechen jedoch vorläufig dafür, dass mit dem angefochtenen Bescheid (im Instanzenzug) auch die gegen den Bescheid der BH vom 28. Februar 2012, mit dem der Beschwerdeführerin unter anderem die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme aufgetragen worden war, erhobene Berufung abgewiesen wurde. Insoweit erscheint der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich.

Vor diesem Hintergrund und angesichts der Formulierung des in der Beschwerde angegebenen Beschwerdepunktes scheint auch die Abweisung der gegen den Bescheid der BH vom 28. Februar 2012 erhobenen Berufung Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu sein.

Auf Grund des von der Beschwerdeführerin dargelegten, mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für sie verbundenen unverhältnismäßigen Nachteiles und der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht, dass dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden, war dem Antrag somit stattzugeben.

Wien, am 31. Juli 2013

Schlagworte

Vollzug Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013070018.A00

Im RIS seit

21.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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