TE Vwgh Beschluss 2013/8/2 2012/21/0166

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Veröffentlicht am 02.08.2013
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Index

E3R E01100000;
E3R E19100000;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32009R0810 Visakodex;
AsylG 2005 §35 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache der 1. Ejazul Ebrahimi, geboren am 29. November 1995, 2. Brishna Ebrahimi, geboren am 7. Februar 1998, und 3. Haseeba Ebrahimi, geboren am 24. Dezember 2000, alle in Abbotabad (Pakistan) und vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/23, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 10. April 2012, Zl. Kons 0712/2011, betreffend Annullierung eines Visums, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache der 1. Ejazul Ebrahimi, geboren am 29. November 1995, 2. Brishna Ebrahimi, geboren am 7. Februar 1998, und 3. Haseeba Ebrahimi, geboren am 24. Dezember 2000, alle in Abbotabad (Pakistan) und vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/23, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 10. April 2012, Zl. Kons 0712 aus 2011,, betreffend Annullierung eines Visums, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Die 1995, 1998 und 2000 geborenen Beschwerdeführer, in Pakistan bei ihrem Vater lebende Staatsangehörige Afghanistans, stellten im Sommer 2011 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Sie nahmen dabei Bezug auf ihre in Wien aufhältige Mutter S., eine Staatsangehörige Afghanistans, der mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Februar 2011 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden war.Die 1995, 1998 und 2000 geborenen Beschwerdeführer, in Pakistan bei ihrem Vater lebende Staatsangehörige Afghanistans, stellten im Sommer 2011 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Sie nahmen dabei Bezug auf ihre in Wien aufhältige Mutter S., eine Staatsangehörige Afghanistans, der mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Februar 2011 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden war.

Mit Schreiben vom 30. November 2011 teilte das von der genannten Botschaft befasste Bundesasylamt nach Prüfung der Sachlage mit, dass in Bezug auf die Beschwerdeführer die Gewährung des Status von Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. April 2012 brachte die Österreichische Botschaft Islamabad (die belangte Behörde) zum Ausdruck, die Anträge auf Ausstellung von Einreisetiteln geprüft zu haben, und sprach danach - unter Verwendung des im Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009) vorgesehenen Formblattes - aus:Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. April 2012 brachte die Österreichische Botschaft Islamabad (die belangte Behörde) zum Ausdruck, die Anträge auf Ausstellung von Einreisetiteln geprüft zu haben, und sprach danach - unter Verwendung des im Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009) vorgesehenen Formblattes - aus:

"Das Visum wurde annulliert."

Begründend führte die belangte Behörde aus: "Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden." Weiters merkte sie handschriftlich an: "Stellungnahme des Vaters vom 29.3.12 war mangelhaft: - Keine inhaltliche Begründung - nicht in Deutsch vorgelegt."

Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erweist sich als unzulässig:

Da den Beschwerdeführern spruchgemäß niemals erteilte Visa annulliert wurden, geht der angefochtene Bescheid ins Leere.

Ein Bescheid kann mit Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit bekämpft werden, als er zufolge seines normativen Abspruches in Rechte eines Beschwerdeführers eingreift. Ist daher über ein Recht - wie im vorliegenden Fall - nicht abgesprochen worden, fehlt es an der Möglichkeit, diesbezüglich durch den Bescheid in Rechten (geltend gemacht werden die Rechte auf Erteilung eines Einreisetitels und Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft) verletzt zu sein. Andererseits würde auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht dazu führen, dass den Beschwerdeführern (wieder) ein Recht zur Einreise oder zum Aufenthalt zukäme, ist ihnen ein solches doch noch nicht erteilt worden. Eine Verletzung der Beschwerdeführer in subjektiven Rechten ist daher insgesamt ausgeschlossen (vgl. den sie betreffenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2013, B 587/2012-25, B 678-679/2012-2).Ein Bescheid kann mit Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit bekämpft werden, als er zufolge seines normativen Abspruches in Rechte eines Beschwerdeführers eingreift. Ist daher über ein Recht - wie im vorliegenden Fall - nicht abgesprochen worden, fehlt es an der Möglichkeit, diesbezüglich durch den Bescheid in Rechten (geltend gemacht werden die Rechte auf Erteilung eines Einreisetitels und Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft) verletzt zu sein. Andererseits würde auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht dazu führen, dass den Beschwerdeführern (wieder) ein Recht zur Einreise oder zum Aufenthalt zukäme, ist ihnen ein solches doch noch nicht erteilt worden. Eine Verletzung der Beschwerdeführer in subjektiven Rechten ist daher insgesamt ausgeschlossen vergleiche , den sie betreffenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2013, B 587/2012-25, B 678-679/2012-2).

Somit ist die Beschwerde mit dem Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung behaftet (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 2012, Zl. 2012/22/0030, und vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0525, jeweils mwN).Somit ist die Beschwerde mit dem Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung behaftet vergleiche , dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 2012, Zl. 2012/22/0030, und vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0525, jeweils mwN).

Sie war daher aus diesem Grund in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.Sie war daher aus diesem Grund in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Ein Kostenzuspruch hat in einer Konstellation wie der vorliegenden zu unterbleiben (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. April 2013, Zl. 2012/21/0157, mwN).Ein Kostenzuspruch hat in einer Konstellation wie der vorliegenden zu unterbleiben vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 18. April 2013, Zl. 2012/21/0157, mwN).

Wien, am 2. August 2013

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012210166.X00

Im RIS seit

04.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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