Index
E3R E01100000;Norm
32009R0810 Visakodex;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache der 1. Ejazul Ebrahimi, geboren am 29. November 1995, 2. Brishna Ebrahimi, geboren am 7. Februar 1998, und 3. Haseeba Ebrahimi, geboren am 24. Dezember 2000, alle in Abbotabad (Pakistan) und vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/23, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 10. April 2012, Zl. Kons 0712/2011, betreffend Annullierung eines Visums, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache der 1. Ejazul Ebrahimi, geboren am 29. November 1995, 2. Brishna Ebrahimi, geboren am 7. Februar 1998, und 3. Haseeba Ebrahimi, geboren am 24. Dezember 2000, alle in Abbotabad (Pakistan) und vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/23, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 10. April 2012, Zl. Kons 0712 aus 2011,, betreffend Annullierung eines Visums, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Die 1995, 1998 und 2000 geborenen Beschwerdeführer, in Pakistan bei ihrem Vater lebende Staatsangehörige Afghanistans, stellten im Sommer 2011 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Sie nahmen dabei Bezug auf ihre in Wien aufhältige Mutter S., eine Staatsangehörige Afghanistans, der mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Februar 2011 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden war.Die 1995, 1998 und 2000 geborenen Beschwerdeführer, in Pakistan bei ihrem Vater lebende Staatsangehörige Afghanistans, stellten im Sommer 2011 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Sie nahmen dabei Bezug auf ihre in Wien aufhältige Mutter S., eine Staatsangehörige Afghanistans, der mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Februar 2011 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden war.
Mit Schreiben vom 30. November 2011 teilte das von der genannten Botschaft befasste Bundesasylamt nach Prüfung der Sachlage mit, dass in Bezug auf die Beschwerdeführer die Gewährung des Status von Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. April 2012 brachte die Österreichische Botschaft Islamabad (die belangte Behörde) zum Ausdruck, die Anträge auf Ausstellung von Einreisetiteln geprüft zu haben, und sprach danach - unter Verwendung des im Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009) vorgesehenen Formblattes - aus:Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. April 2012 brachte die Österreichische Botschaft Islamabad (die belangte Behörde) zum Ausdruck, die Anträge auf Ausstellung von Einreisetiteln geprüft zu haben, und sprach danach - unter Verwendung des im Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009) vorgesehenen Formblattes - aus:
"Das Visum wurde annulliert."
Begründend führte die belangte Behörde aus: "Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden." Weiters merkte sie handschriftlich an: "Stellungnahme des Vaters vom 29.3.12 war mangelhaft: - Keine inhaltliche Begründung - nicht in Deutsch vorgelegt."
Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erweist sich als unzulässig:
Da den Beschwerdeführern spruchgemäß niemals erteilte Visa annulliert wurden, geht der angefochtene Bescheid ins Leere.
Ein Bescheid kann mit Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit bekämpft werden, als er zufolge seines normativen Abspruches in Rechte eines Beschwerdeführers eingreift. Ist daher über ein Recht - wie im vorliegenden Fall - nicht abgesprochen worden, fehlt es an der Möglichkeit, diesbezüglich durch den Bescheid in Rechten (geltend gemacht werden die Rechte auf Erteilung eines Einreisetitels und Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft) verletzt zu sein. Andererseits würde auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht dazu führen, dass den Beschwerdeführern (wieder) ein Recht zur Einreise oder zum Aufenthalt zukäme, ist ihnen ein solches doch noch nicht erteilt worden. Eine Verletzung der Beschwerdeführer in subjektiven Rechten ist daher insgesamt ausgeschlossen (vgl. den sie betreffenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2013, B 587/2012-25, B 678-679/2012-2).Ein Bescheid kann mit Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit bekämpft werden, als er zufolge seines normativen Abspruches in Rechte eines Beschwerdeführers eingreift. Ist daher über ein Recht - wie im vorliegenden Fall - nicht abgesprochen worden, fehlt es an der Möglichkeit, diesbezüglich durch den Bescheid in Rechten (geltend gemacht werden die Rechte auf Erteilung eines Einreisetitels und Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft) verletzt zu sein. Andererseits würde auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht dazu führen, dass den Beschwerdeführern (wieder) ein Recht zur Einreise oder zum Aufenthalt zukäme, ist ihnen ein solches doch noch nicht erteilt worden. Eine Verletzung der Beschwerdeführer in subjektiven Rechten ist daher insgesamt ausgeschlossen vergleiche , den sie betreffenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2013, B 587/2012-25, B 678-679/2012-2).
Somit ist die Beschwerde mit dem Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung behaftet (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 2012, Zl. 2012/22/0030, und vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0525, jeweils mwN).Somit ist die Beschwerde mit dem Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung behaftet vergleiche , dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 2012, Zl. 2012/22/0030, und vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0525, jeweils mwN).
Sie war daher aus diesem Grund in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.Sie war daher aus diesem Grund in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Ein Kostenzuspruch hat in einer Konstellation wie der vorliegenden zu unterbleiben (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. April 2013, Zl. 2012/21/0157, mwN).Ein Kostenzuspruch hat in einer Konstellation wie der vorliegenden zu unterbleiben vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 18. April 2013, Zl. 2012/21/0157, mwN).
Wien, am 2. August 2013
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012210166.X00Im RIS seit
04.02.2014Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014