Index
L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg;Norm
AVG §73;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones sowie den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, in der Beschwerdesache des HR in H, vertreten durch Dr. Anton Tschann, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Mühlgasse 2, gegen den Gemeinderat der Gemeinde Thüringen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer baurechtlichen Angelegenheit (weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung; mitbeteiligte Partei: V Gesellschaft mbH in D), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 12. November 2012 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde T als Baubehörde erster Instanz der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für eine Wohnanlage auf einem näher genannten Grundstück in der Gemeinde Thüringen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer als Nachbar Berufung mit Schriftsatz vom 28. November 2012.
In der nun vorliegenden Säumnisbeschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, die genannte Berufung sei am 28. November 2012 eingebracht worden, seither sei keine Entscheidung ergangen. Die Berufung liege somit bereits acht Monate zurück. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters komme dem Gemeinderat (der Gemeindevertretung) der Gemeinde T zu. Ein Devolutionsantrag sei nicht möglich, weshalb Säumnisbeschwerde gegen den Gemeinderat zu erheben sei.
Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, von einer Partei angerufen worden ist und nicht (außer bei gesetzlichen Ausnahmen) binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, von einer Partei angerufen worden ist und nicht (außer bei gesetzlichen Ausnahmen) binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Gemäß § 53 Abs. 1 Vorarlberger Gemeindegesetz kann die Gemeindevertretung durch Verordnung einer Berufungskommission die Befugnis übertragen, in ihrem Namen Entscheidungen und Verfügungen zu treffen oder sonstige Amtshandlungen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Vorarlberger Gemeindegesetz kann die Gemeindevertretung durch Verordnung einer Berufungskommission die Befugnis übertragen, in ihrem Namen Entscheidungen und Verfügungen zu treffen oder sonstige Amtshandlungen vorzunehmen.
Eine solche Berufungskommission wurde für die Gemeinde T mit Verordnung vom 21. Oktober 1993 eingerichtet.
Es war somit im vorliegenden Fall nicht die Gemeindevertretung zuständig, über die Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu entscheiden, sondern die als eigenes Gemeindeorgan geschaffene Berufungskommission (vgl. den hg. Beschluss vom 26. April 2005, Zl. 2003/06/0144).Es war somit im vorliegenden Fall nicht die Gemeindevertretung zuständig, über die Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu entscheiden, sondern die als eigenes Gemeindeorgan geschaffene Berufungskommission vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. April 2005, Zl. 2003/06/0144).
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Thüringen ist gegenüber der Berufungskommission sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Sie wäre daher vor der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes mit Säumnisbeschwerde durch Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG anzurufen gewesen (vgl. den hg. Beschluss vom 25. September 2007, Zl. 2007/06/0046, mwN).Die Gemeindevertretung der Gemeinde Thüringen ist gegenüber der Berufungskommission sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Sie wäre daher vor der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes mit Säumnisbeschwerde durch Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, AVG anzurufen gewesen vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. September 2007, Zl. 2007/06/0046, mwN).
Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 7. August 2013Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 7. August 2013
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013060114.X00Im RIS seit
13.11.2013Zuletzt aktualisiert am
14.11.2013