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E2D Assoziierung Türkei;Norm
AlVG 1977 §7 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des AK in H, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 11. Juni 2013, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2013-0566-4-000305-12, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab 28. November 2012 Arbeitslosengeld bezogen hatte. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 4. April 2012 wurde das Arbeitslosengeld ab 8. März 2013 mangels Verfügbarkeit eingestellt, weil der Beschwerdeführer seit 2008 illegal in Österreich sei, nachdem ihm sein Aufenthaltstitel (Niederlassungsnachweis) entzogen worden sei. Die belangte Behörde wies die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung mit dem angefochtenen Bescheid ab. Sie stellte fest, dass gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden sei. Mit diesem sei seine Berechtigung nach dem Beschluss Nr. 1/80 des durch das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) verloren gegangen. Auch nach Ablauf des Aufenthaltsverbotes habe er keinen gültigen Aufenthaltstitel vorweisen können. Arbeitslosengeld habe ihm daher mangels Verfügbarkeit nicht gewährt werden können. Ab 13. Mai 2013 habe ihm das Arbeitsmarktservice wieder Arbeitslosengeld im gesetzlichen Ausmaß gewährt, nachdem er einen am 13. Mai 2013 ausgestellten Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" nachgewiesen habe.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist (§ 7 Abs. 2 AlVG). Nach § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich (u.a.) berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. 1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist (Paragraph 7, Absatz 2, AlVG). Nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich (u.a.) berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
Voraussetzung für die Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ist das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen. Es kommt dabei nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt.Voraussetzung für die Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG ist das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen. Es kommt dabei nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt.
Der Gesetzgeber hat durch die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 erfolgte Novellierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2011/08/0369, mwN).Der Gesetzgeber hat durch die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, erfolgte Novellierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen vergleiche , zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2011/08/0369, mwN).
2. Der Beschwerdeführer bestreitet weder, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, noch behauptet er, dass er im hier zu beurteilenden Zeitraum über einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung verfügt habe. Er bringt lediglich vor, dass der gegen das rechtskräftige Aufenthaltsverbot erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. Juni 2009 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Die Behandlung der Beschwerde wurde aber schließlich mit Beschluss vom 27. Juni 2012, Zl. 2009/21/0144, abgelehnt. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 ist infolge des als Maßnahme nach Art. 14 ARB 1/80 zu verstehenden Aufenthaltsverbotes verloren gegangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2012, Zl. 2011/23/0170, mwN). Da er zufolge den unbekämpften Feststellungen der belangten Behörde danach - bis zum 13. Mai 2013 - keinen Aufenthaltstitel erworben hat, kann auch keine Rede davon sein, dass die "Ordnungsgemäßheit (s)einer Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 immer gegeben war". 2. Der Beschwerdeführer bestreitet weder, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, noch behauptet er, dass er im hier zu beurteilenden Zeitraum über einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung verfügt habe. Er bringt lediglich vor, dass der gegen das rechtskräftige Aufenthaltsverbot erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. Juni 2009 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Die Behandlung der Beschwerde wurde aber schließlich mit Beschluss vom 27. Juni 2012, Zl. 2009/21/0144, abgelehnt. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Rechtsstellung nach Artikel 6, ARB 1/80 ist infolge des als Maßnahme nach Artikel 14, ARB 1/80 zu verstehenden Aufenthaltsverbotes verloren gegangen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2012, Zl. 2011/23/0170, mwN). Da er zufolge den unbekämpften Feststellungen der belangten Behörde danach - bis zum 13. Mai 2013 - keinen Aufenthaltstitel erworben hat, kann auch keine Rede davon sein, dass die "Ordnungsgemäßheit (s)einer Beschäftigung im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 immer gegeben war".
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe ihm ihre "Rechtsansicht des Erlöschens (s)einer Rechte aus dem Assoziationsabkommen" nie zur Kenntnis gebracht, ist ihm zu entgegnen, dass Rechtsansichten nicht dem Parteiengehör unterliegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, Zl. 2007/08/0182, mwN).Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe ihm ihre "Rechtsansicht des Erlöschens (s)einer Rechte aus dem Assoziationsabkommen" nie zur Kenntnis gebracht, ist ihm zu entgegnen, dass Rechtsansichten nicht dem Parteiengehör unterliegen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, Zl. 2007/08/0182, mwN).
3. Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. 3. Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 13. August 2013
Schlagworte
Parteiengehör Rechtliche WürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013080151.X00Im RIS seit
17.09.2013Zuletzt aktualisiert am
23.01.2014