RS Vwgh 2007/12/18 2007/06/0081

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Veröffentlicht am 18.12.2007
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Tir 2001 §120 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers hat er jedenfalls mit dem Eintritt der Rechtskraft des Grundbuchsbeschlusses vom 19. Dezember 2006 im verfahrensgegenständlichen Bauverfahren (nach seinem Vorbringen frühestens am 18. Jänner 2007) keine Parteistellung mehr, da sein Grundstück nach der rechtswirksam durchgeführten Grundstücksteilung des Nachbargrundstückes nicht mehr an die Bauparzelle im Sinne des § 25 Abs. 3 Tir BauO 2001 angrenzt. Der Beschwerdeführer war daher jedenfalls bei der Erlassung des angefochtenen Vorstellungsbescheides (am 31. Jänner 2007) nicht mehr Partei im vorliegenden Bauverfahren. Wenn die belangte Behörde seine Vorstellung als unbegründet abgewiesen hat, konnte er dadurch nicht in Rechten verletzt sein.

Schlagworte

Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Nachbar übergangener Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007060081.X01

Im RIS seit

26.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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