TE Vwgh Beschluss 2013/8/26 AW 2013/07/0024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.08.2013
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Mag. Dr. K, Rechtsanwalt , Widmanngasse 44, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 4. Juni 2013, Zl. 08-ALL-273/2013(002/2012), betreffend Kostenvorauszahlung erhobenen und zur hg. Zl. 2013/07/0135 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Mag. Dr. K, Rechtsanwalt , Widmanngasse 44, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 4. Juni 2013, Zl. 08-ALL-273/2013(002 aus 2012,), betreffend Kostenvorauszahlung erhobenen und zur hg. Zl. 2013/07/0135 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S (im Folgenden: BH) vom 3. Dezember 2012 wurde dem Antragsteller aufgetragen, als Vorauszahlung für die Kosten der mit Schreiben vom 20. August 2012 angedrohten Ersatzvornahme den Betrag von EUR 2.967,00 bei der BH binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides zu hinterlegen.

Die Berufung des Antragstellers gegen diesen Bescheid wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juni 2013 als unbegründet abgewiesen.

Den Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet der Antragsteller damit, dass ihm mit der Zahlung der vorgeschriebenen Kosten der Ersatzvornahme jedenfalls ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde, da damit eine nicht unwesentliche Minderung seines Vermögens einher ginge.

Mangels Bestimmtheit des Titelbescheides sei es dem Antragsteller weder möglich noch zumutbar, Maßnahmen zu setzen.

Die tatsächlichen Kosten der von der belangten Behörde angedrohten Ersatzvornahme stünden - mangels Einholung von Kostenvoranschlägen - nicht fest. Dem Antragsteller drohe sohin der unverhältnismäßige Nachteil, dass ohne entsprechende Grundlage Maßnahmen auf seine Kosten und auf seine Gefahr von dritter Seite durchgeführt würden und die aufgetragene Kostenvorauszahlung sodann nicht dazu hinreiche, die angedrohte (unbestimmte) Ersatzvornahme durchzuführen. Die Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung ergebe sich sohin schon aus der Unbestimmtheit.

Bereits in dem dem Titelbescheid zugrunde liegenden Verfahren sei vom Amtssachverständigen festgehalten worden, dass es im Falle der Erfüllung des Beseitigungsauftrages laut Titelbescheid zu einem direkten Zustrom der Oberflächenwässer zum Haus des Antragstellers komme. Im Falle der Durchführung der angedrohten Ersatzvornahme bestehe für den Antragsteller und auch dessen Ehegattin die unverhältnismäßige Gefahr von Schäden an deren Eigentum, massiven Vermögenseinbußen und möglicherweise sogar Gefahr für Leib und Leben.

Bei einer gegen einen Kostenvorauszahlungsauftrag gerichteten Beschwerde stünden öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, da es der Behörde grundsätzlich freistehe, auch ohne Vorauszahlung die Ersatzvornahme anzudrohen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Bescheides ist der im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens ergangene Kostenvorauszahlungsauftrag.

Mit dem oben wiedergegebenen, allgemein gehaltenen Vorbringen macht der Antragsteller das Vorliegen eines für ihn unverhältnismäßigen Nachteiles nicht geltend. Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen Bescheid, mit dem der Antragsteller zu Geldleistungen verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem nach § 30 Abs. 2 VwGG bestehenden Gebot der Konkretisierung seines Antrages nur dann, wenn er seine finanziellen Verhältnisse durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben glaubhaft dartut. Eine Begründung des Antrages, die sich - wie hier - in der Behauptung des Vorliegens einer "nicht unwesentlichen Minderung seines Vermögens" erschöpft, erfüllt das Konkretisierungsgebot nicht (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 25. März 2004, AW 2004/07/0018, und allgemein zur Konkretisierungspflicht auch den die Beschwerde des Antragstellers gegen den Titelbescheid betreffenden hg. Beschluss vom 28. November 2011, AW 2011/07/0058).Mit dem oben wiedergegebenen, allgemein gehaltenen Vorbringen macht der Antragsteller das Vorliegen eines für ihn unverhältnismäßigen Nachteiles nicht geltend. Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen Bescheid, mit dem der Antragsteller zu Geldleistungen verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG bestehenden Gebot der Konkretisierung seines Antrages nur dann, wenn er seine finanziellen Verhältnisse durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben glaubhaft dartut. Eine Begründung des Antrages, die sich - wie hier - in der Behauptung des Vorliegens einer "nicht unwesentlichen Minderung seines Vermögens" erschöpft, erfüllt das Konkretisierungsgebot nicht vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 25. März 2004, AW 2004/07/0018, und allgemein zur Konkretisierungspflicht auch den die Beschwerde des Antragstellers gegen den Titelbescheid betreffenden hg. Beschluss vom 28. November 2011, AW 2011/07/0058).

Insofern sich das Vorbringen des Antragstellers gegen den Titelbescheid richtet, ist er darauf hinzuweisen, dass dessen Rechtswirkungen hier nicht Verfahrensgegenstand sind.

Wenn der Antragsteller schließlich die Unbestimmtheit der tatsächlich entstehenden Kosten bemängelt, so fehlt auch hier eine genaue Darstellung der zu befürchtenden Kosten und seiner finanziellen Verhältnisse. Schließlich läge auch in einer zu geringen Schätzung der tatsächlich anfallenden Kosten - was zudem im Widerspruch zum Vorbringen des Antragstellers im Vollstreckungsverfahren steht, wonach die Kosten tatsächlich niedriger anzusetzen wären - kein unverhältnismäßiger Nachteil für den Antragsteller.

Dem Antrag war daher kein Erfolg beschieden.

Wien, am 26. August 2013

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013070024.A00

Im RIS seit

21.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten